Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen,

    wichtig ist, nachdem nun endlich die DIMDI-Klarstellung vom 23.12.2019 zu meiner o.g. Anfrage vorliegt, sich immer zu vergegenwärtigen, dass der Personalbedarf gemäß PPP-RL ab 01.01.20200 auch für Überlieger ermittelt werden muss, denn ansonsten feht Ihnen ja zukünftig das Personal für diese Patientengruppe aufgrund der fehlenden Einstufung. Daher nutzen die Psych-PV-Kodes ab 01.01.2020 praktisch gesehen niemanden mehr.

    MfG

    ck-pku

    Hallo NV,

    die PPP-RL will den Mindestpersonalbedarf nach existenten Aufwand ermitteln. So gilt für die Stichtage:

    „Die behandelten Patientinnen und Patienten werden 14-tägig in die Behandlungsbereiche unter Berücksichtigung der Eingruppierungsempfehlungen eingestuft. Die Einstufung erfolgt über Stichtagserhebungen, die jeweils stationsbezogen an jedem Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche des Jahres durchzuführen sind. Dabei sind die um 14.00 Uhr anwesenden Patientinnen und Patienten zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung des Patientenstandes von 14.00 Uhr ermöglicht auch eine Einstufung von Patientinnen und Patienten in teilstationärer Behandlung. Die Stichtagserhebung findet an einem Mittwoch statt, weil die Belegung an diesem Wochentag am ehesten der wochendurchschnittlichen Belegung entspricht.“ (Zitat aus Tragende Gründe des G-BA zur PPP-RL, Seite 12f.).

    Für 2020 gilt demnach, dass schon der 01.01.2020 (1. Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche) gem. PPP-RL eingestuft werden muss.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NV,

    die PPP-RL soll (die Zustimmung durch das BMG vorausgesetzt) ab 01.01.2020 gelten. Gemäß den Übergangsregelungen nach § 16 Abs. 3 wird zur Mindestpersonalbemessung die vorgenommene (Psych-PV-)Einstufung 2019 zugrunde gelegt. Bis zur Klärung, wie mit den Pseudo-OPS 2020 verfahren wird, müsste man bei Überliegern demzufolge die Einstufung nach PPP-RL ab 01.01.2020 und m.E. (theoretisch) die Pseudo-OPS 2020, die sich auf die außer Kraft gesetzte Psych-PV beziehen, kodieren.

    Für rein psychosomatische Kliniken: Gemäß den Übergangsregelungen nach § 16 Abs. 4 wird die Ermittlung der Mindestpersonalvorgaben gem. PPP-RL bis 31.12.2020 ausgesetzt.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    am 07.11.2019 wurde das MDK-Reformgesetz abschließend vom Bundestag beraten und verabschiedet.

    Einer der wenigen ‚Lichtblicke‘: Im Rahmen einer ‚Omnibusregelung‘ wurde auch § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV und § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV dahingehend erweitert, dass zukünftig auch Personal im psychiatrischen/psychosomatischen Bereich, dass über den Mindestvorgaben (=Untergrenzen) nach PPP-RL liegt, finanziert werden soll (siehe auch Pressemitteilung der DGPPN vom 08.11.2019). Bisher war dieses Vorhaben nur in der Pressemitteilung des G-BA zur PPP-RL vom 22.10.2019 erwähnt. Wörtlich werden nun nach dem Wort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal“ in die Paragraphen eingefügt. Leider bleibt dabei das ‚Plus‘ an Personal aber nicht konkret definiert. Es wird sich wohl an der unbestimmten ‚leitliniengerechten Behandlung‘ orientieren müssen.

    Begründet (in BT-Drs. 19/14871, Seite 133) hat der Gesetzgeber dies wie folgt:

    • Zu Nummer 02 (Berücksichtigung von therapeutischem Personal im Gesamtbetrag)
      Die Ergänzung in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 gibt vor, dass Mehrkosten, die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für eine über die Mindestvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal entstehen, erhöhend im Gesamtbetrag zu berücksichtigen sind. Für dieses Personal gilt die erweiterte Nachweisverpflichtung nach § 18 Absatz 2 Satz 3.
    • Zu Nummer 3 (Erweiterung der Nachweispflicht über die verbindlichen Mindestvorgaben des G-BA hinaus)
      Nach § 18 Absatz 2 haben die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 festzulegenden Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal nachzuweisen, die bei der Verhandlung des Gesamtbetrags zu berücksichtigen sind. § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 gibt verbindlich vor, dass die Umsetzung der Festlegungen des G-BA in der einzelnen Einrichtung im Rahmen der Budgetverhandlung zu berücksichtigen sind. Ergebnis der in einer nicht abschließenden Aufzählung genannten und zu berücksichtigenden Tatbestände soll ein leistungsorientierter Gesamtbetrag sein. Insofern kann eine über die Mindestvorgaben hinausgehende Vereinbarung von Personal auch ohne das Bestehen konkreter Personalanhaltszahlen für eine angemessene personelle Ausstattung in den Budgetverhandlungen nicht nur getroffen werden, sondern ist im Hinblick auf die Konzipierung der vom G-BA festzulegenden Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal als Mindestvorgaben vielmehr auch angezeigt. Die Verhandlung der von den besonderen Umständen im Einzelfall, beispielsweise den strukturellen oder regionalen Besonderheiten, abhängenden Finanzmittel für die Personalausstattung ist folglich (über die Sicherstellung der Mindestpersonalvorgaben hinaus) den Verhandlungspartnern auf der Ortsebene überlassen. Zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung aller Mittel, die auf Ortsebene für das für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal vereinbart werden, wird die Nachweisverpflichtung in § 18 Absatz 2 Satz 3 erweitert. Infolge der Regelung ist auch für Mittel, die für therapeutisches Personal vereinbart worden sind, das nach Anzahl der Personalstellen über die für die Einhaltung der Mindestvorgaben erforderliche Personalausstattung hinausgeht, die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen und ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

    Ich bitte um Kenntnisnahme.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo Herr Schaffert,

    inhaltlich gebe ich Ihnen ja Recht.

    • Formal schreibt aber allein schon die PP001a der DKR-Psych 2020 vor: "Alle Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren." Es steht uns also nicht frei, selbst zu entscheiden, ob wir etwas kodieren oder eben nicht.
    • Zudem könnte man argumentieren, dass der Sinngehalt der Kodes ist und war, die Einstufungen zum Zwecke der Personalbemessung zur weiteren Systementwicklung zu kodieren, unabhängig davon, ob die Personalbemessungsgrundlage nun Psych-PV oder PPP-RL heißt.
    • Und nicht zuletzt aus Sicht des internen Controllings sind die Kodes ja durchaus nützlich...

    Vom DIMDI habe ich aber leider noch keine Antwort erhalten.

    Ihnen ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    gestern ist hierder endgültige OPS 2020 veröffentlicht worden.

    Heute habe ich dazu das DIMDI angeschrieben:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    warum sind mit dem OPS 2020 die OPS-Kodes 9-981, 9-982 und 9-983 nicht geändert worden?Gemäß § 3 der PPP-Rl des G-BA vom 19.09.2019 (https://www.g-ba.de/beschluesse/4005/) gibt es neue Behandlungsbereiche, für die es keinen OPS-Kode gibt. Zudem sind gemäß § 6 Abs. 3 der o.g. Richtlinie die Einstufungen nun 14tägig vorzunehmen. Dies steht im Widerspruch zu den Hinweisen zum OPS-Kode 9-981, 9-982 und 9-983.Also hätten doch die Kodes entweder gestrichen (oder erweitert) werden müssen...

    Können Sie dazu bitte Stellung nehmen?"

    Ich melde mich dazu wieder, sobald eine Antwort des DIMDI vorliegt.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    hier der Text der letzten PM der GKV. Dieser ist natürlich (man kennt es ja leider nicht anders) schon in seiner Überschrift Polemik pur, denn wozu gab es denn seit ihrem Inkrafttreten am 01.07.2017 die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung (vom 26.06.2017)? "Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BPflV dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden."

    Dabei erlaubte ja gerade die Psych-PV (und damit der Gesetzgeber) sinnvollerweise in ihrem § 6 Abs. 2: "Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden."

    Aber die GKV nutzt ja gern Fake News, eine emotionale Debatte zwischen Halbwissenden zusätzlich anzufeuern... :cursing::thumbdown:

    MfG,

    ck-pku