Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen,

    am 23.04.2012 findet nicht nur in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr die öffentliche Anhörung insbesondere zum PsychEntgG-E vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH) (wie oben mehrfach berichtet) statt,

    sondern der Entwurf ist auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am gleichen Tag, aber anderem Orte ?( (Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900) in der Zeit von 15:15 Uhr bis 16:15 Uhr im Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Thema "Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(11)845" (siehe hier).

    Hat jemand diese Ausschussdrucksache als Dokument und wenn ja, kann dieses dann hier eingestellt werden? Handelt es sich dabei u.a. um das Thema "Sanktionierung von Falschabrechnungen", welches im Zuge des sog "Omnibusverfahrens", wie berichtet, eingebracht werden soll?

    MfG,

    ck-pku

    P.S.: Ferner ist mittlerweile die Sachverständigenliste und die Stellungnahmen der Verbände zur öffentlichen Anhörung auf der Homepage des Ausschusses für Gesundheit aktualisiert worden! Ich bitte um Beachtung.

    Hallo nochmal Herr Katterbach,

    meiner Meinung nach müssen Sie keine Psych-PV-Einstufung mittels Pseudo-OPS bei vor- und nachstationären Fällen erfassen.

    Ich möchte NuxVomicas Ausführungen um einen anderen Aspekt ergänzen:

    Bei vorstationären Fällen wird ja lediglich ein Aufnahmesatz (AUFN) (mit Aufnahmegrund 04xx) angelegt. Hier werden ja nur Diagnosen, aber keine Prozeduren, erfasst.
    Eine Entlassungsanzeige (ENTL), die die Angabe von Prozeduren (also auch Pseudo-OPS) vorsieht, wird bei vorstationären Fällen gar nicht erstellt.

    Beachten Sie auch bitte S. 205 der 10. Fortschreibung der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V ergänzt um Festlegungen der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V" (Stand: 01. Januar 2012):
    "Prozeduren, die im Rahmen der vor- bzw. nachstationären Behandlung erbracht werden, dürfen nur dann angegeben werden, soweit und solange die vor- bzw. nachstationäre Behandlung nicht gesondert vergütet wird (§1 Abs. 6 Satz 4 FPV)."
    Im PSY-Bereich werden vor- und nachstationäre Behandlungen jedoch gesondert vergütet.

    Warum nun NEXUS von Ihnen die An-/Eingabe der Psych-PV verlangt, sollten Sie mit dem Support klären, dies kann ja vielfältige Gründe haben...

    Aber auch hier gilt: Ich lasse mich gern eines Besseren belehren. Sollten Sie nach Ihren Nachforschungen zu einem anderen Ergebnis gelangen, würde ich mich über eine Nachricht freuen.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    ich habe kürzlich entdeckt, dass es hier das Bundesgesetzblatt nun auch als Android-App gibt!

    "BGBl. mobile bietet Ihnen einen kostenfreien und ortsunabhängigen Einblick in die aktuellen und vergangenen Ausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I - zurückgehend bis 1949. Sie erhalten Einsicht in alle Bundesgesetzblatt-Daten im PDF-Format.

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    BGBl. mobile ist für Android optimiert. Für die Nutzung ist eine aktive Internetverbindung erforderlich."

    Link zu Google Play

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    zur Vervollständigung des Themas PsychEntgG-E erhalten Sie



    Hier finden Sie die vorläufige Sachverständigenliste zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 23.04.2012 u.a. zum PsychEntgG-E (Stand: 04.04.2012).

    MfG,

    ck-pku

    Ach ja,

    bitte beachten Sie auch die Anlage 5 (Durchführungshinweise) der 10. Fortschreibung der "Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V" (Stand: 01.01.2012), S. 148:
    "Bei teilstationären Fällen im Budgetbereich, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden (je Quartal ein Fall) besteht bei Abrechnung von tagesbezogenen Entgelten jeweils zu Quartalsende folgende Abrechnungsmöglichkeit:

    • Entlassung, Schlussrechnung und gleichzeitige (Neu-)Aufnahme nach dem Entlassungstag unter neuem KH-internen Kennzeichen,
    • Zwischenrechnung und Fortführung des KH-internen Kennzeichens im Folgequartal."


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    Herr Schaffert meint sicherlich die Fußnote 11a) zu L1 "Belegungsdaten des Krankenhauses" der Anlage 1 (zu § 17 Abs. 4) Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) der BPflV: lfd. Nr. 18 - "Teilstationäre Fälle im Budgetbereich: Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt, z.B. Tagesklinik."

    Mfg,

    ck-pku

    Guten Tag,

    lesen Sie hier selbst:

    „Der neueste Lobbyismusbericht des Bundesinnenministeriums wirft ein schlechtes Licht auf die FDP. Mitarbeiter von Wirtschafts- und Interessenverbänden arbeiten demnach vor allem in Bundesministerien der Liberalen, teils sogar als Berater für die Ministeriumsspitze. (...) Das Gesundheits(...)ministerium hätte(...) zwei Mitarbeiter des Verbands der Ersatzkassen (vdek - d.V.) (...) monatelang als Externe eingesetzt. So arbeitete ein Mitarbeiter des Kassenverbands laut "FTD" (Financial Times Deutschland - d.V.) einen Gesetzentwurf mit aus.

    Man höre und staune… 8|

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Erläuterungen zum Thema "Fallzusammenführung":

    Dies würde den Anreiz setzen, den Patienten z. B. nach der zweiten Woche zu entlassen, um ihn dann nach einigen Tage wieder mit dem (höheren) Tagessatz für die erste Behandlungswoche wieder aufzunehmen. Dies ist jedenfalls die Befürchtung der Krankenkassenseite.

    ..., halte ich die Bedenken der Krankenkassen für nachvollziehbar. Deshalb braucht es die Fallzusammenführungsregel.

    Trotzdem sollte die weitere Entwicklung des Themas "Fallzusammenführung" kritisch gewürdigt werden, getreu dem Motto Ovids: "Wehre den Anfängen!".

    Ich wünsche ein schönes Osterfest.

    MfG,

    ck-pku

    P.S.: Eine weitere Info zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier: Aufgrund der öffentlichen Anhörung zum PsychEntgG am 23.04.2012 "verschieben sich die bisherigen Zeitplanungen. Die abschließenden Beratungen (2./3. Lesung) des Gesetzes im Deutschen Bundestag werden nicht, wie ursprünglich geplant, am 11. Mai 2012, sondern erst am 24./25. Mai 2012 stattfinden."

    Hallo,

    ich wundere mich, dass das Thema „Fallzusammenführung“ bisher so wenig Protest hervorgerufen hat. Vielleicht sind ja die Konsequenzen aus der "Ergänzungsvereinbarung" noch nicht so deutlich geworden. :S

    Zum Thema "Fallzusammenführung" hat sich unser Haus bereits vor über 3 Wochen mit unserer Krankenhausgesellschaft, aber auch mit anderen Verbands-Vertretern, die an der Arbeitsgruppe „Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss (KEA)“ beteiligt sind, kritisch ausgetauscht. Die Fallzusammenführung sei aufgrund der InEK-Erkenntnisse aus der Kalkulation und den Forderungen der GKV „nicht zu vermeiden“ gewesen, lautete die Antwort der befragten Verbände.

    Die Fallzusammenführung bedeutet ja, dass u.U. (wie in der „Ergänzungsvereinbarung“ in den §§ 3 bis 5 dargelegt) verschiedene separate Fälle zu einem Fall zusammengefasst werden. Dieser dann bestimmte eine Fall hat dann eine Verweildauer, die bestimmte Grenzverweildauern überschreiten kann. Dies führt dann zu einer schrittweisen Absenkung der Bewertungsrelation und damit zu einer niedrigeren Vergütung (s.a. S. 23 des von Herrn Schaffert verlinkten InEK-Foliensatzes). M.a.W.: Bei einer ersten Wiederaufnahme eines Patienten kann bereits die Grenzverweildauer überschritten sein und in der Folge wird von Beginn dieses 2. Aufenthaltes an bereits ein niedrigeres Entgelt (als beim 1. Aufenthalt) gewährt.

    Meiner Meinung nach ist es aber nicht gerechtfertigt (und auch nicht nachvollziehbar), dass bei Wiederaufnahme eines Patienten der neue Fall mit einem alten verbunden und in der Konsequenz wegen einer (dann) zu langen Verweildauer ein vermindertes Entgelt (aufgrund sinkender Bewertungsrelationen) gewährt werden soll.
    Diese Praxis würde im somatischen (DRG-)Bereich in bestimmten Fällen (Stichwort: „blutige“ Entlassung) noch eine gewisse Berechtigung haben.
    Warum aber sollten die Krankenhäuser im Sinne einer "Risiko-Umkehr" die finanzielle Last tragen, dass es (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) bei Patienten zu stationär behandlungsbedürftigen Rezidiven kommt?

    Bei gleicher Diagnose, z.B. der "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)" (hier ist das Rezidiv im Übrigen bereits der Erkrankung innewohnend), sind Krankheitsverläufe verschiedener Personen u.a. aufgrund unterschiedlicher psychosozialer Lebensumstände und/oder konstitutioneller Faktoren heterogen. Bei Suchterkrankungen wohnt ja die Gefahr wiederholter stationärer Aufenthalte (insbesondere zur Entgiftung) ebenfalls der Erkrankung inne. Auch können anerkannte Behandlungssettings (z.B. DBT-Programme bei Patienten mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) wiederholte Krankenhausaufenthalte notwendig machen. Warum sollten aufgrund dieser patientenindividuellen stationären Behandlungsbedürftigkeiten Fallzusammenführungen mit der Folge der Grenz-Verweildauer-Überschreitungen und der damit verbundenen Entgeltkürzung akzeptiert werden? :cursing:

    Nun liegt aber bereits die unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung vor, die sich zwar nur „ausschließlich auf die Systementwicklung bezieht“, die „Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass die getroffenen Regelungen auch Grundlage der im dritten Quartal 2012 zu vereinbarenden Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2013 sein werden, sofern sich im Laufe der Systementwicklung keine abweichenden Erkenntnisse ergeben“.

    Diesbezüglich sollten die verschiedenen Krankenhäuser Ihren Verbänden deutlich machen, dass o.g. Regelungen zukünftig (sicherlich mehrheitlich) abgelehnt werden!


    Mit freundlichen Grüßen,

    ck-pku