Hallo,
ich wundere mich, dass das Thema „Fallzusammenführung“ bisher so wenig Protest hervorgerufen hat. Vielleicht sind ja die Konsequenzen aus der "Ergänzungsvereinbarung" noch nicht so deutlich geworden.
Zum Thema "Fallzusammenführung" hat sich unser Haus bereits vor über 3 Wochen mit unserer Krankenhausgesellschaft, aber auch mit anderen Verbands-Vertretern, die an der Arbeitsgruppe „Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss (KEA)“ beteiligt sind, kritisch ausgetauscht. Die Fallzusammenführung sei aufgrund der InEK-Erkenntnisse aus der Kalkulation und den Forderungen der GKV „nicht zu vermeiden“ gewesen, lautete die Antwort der befragten Verbände.
Die Fallzusammenführung bedeutet ja, dass u.U. (wie in der „Ergänzungsvereinbarung“ in den §§ 3 bis 5 dargelegt) verschiedene separate Fälle zu einem Fall zusammengefasst werden. Dieser dann bestimmte eine Fall hat dann eine Verweildauer, die bestimmte Grenzverweildauern überschreiten kann. Dies führt dann zu einer schrittweisen Absenkung der Bewertungsrelation und damit zu einer niedrigeren Vergütung (s.a. S. 23 des von Herrn Schaffert verlinkten InEK-Foliensatzes). M.a.W.: Bei einer ersten Wiederaufnahme eines Patienten kann bereits die Grenzverweildauer überschritten sein und in der Folge wird von Beginn dieses 2. Aufenthaltes an bereits ein niedrigeres Entgelt (als beim 1. Aufenthalt) gewährt.
Meiner Meinung nach ist es aber nicht gerechtfertigt (und auch nicht nachvollziehbar), dass bei Wiederaufnahme eines Patienten der neue Fall mit einem alten verbunden und in der Konsequenz wegen einer (dann) zu langen Verweildauer ein vermindertes Entgelt (aufgrund sinkender Bewertungsrelationen) gewährt werden soll.
Diese Praxis würde im somatischen (DRG-)Bereich in bestimmten Fällen (Stichwort: „blutige“ Entlassung) noch eine gewisse Berechtigung haben.
Warum aber sollten die Krankenhäuser im Sinne einer "Risiko-Umkehr" die finanzielle Last tragen, dass es (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) bei Patienten zu stationär behandlungsbedürftigen Rezidiven kommt?
Bei gleicher Diagnose, z.B. der "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)" (hier ist das Rezidiv im Übrigen bereits der Erkrankung innewohnend), sind Krankheitsverläufe verschiedener Personen u.a. aufgrund unterschiedlicher psychosozialer Lebensumstände und/oder konstitutioneller Faktoren heterogen. Bei Suchterkrankungen wohnt ja die Gefahr wiederholter stationärer Aufenthalte (insbesondere zur Entgiftung) ebenfalls der Erkrankung inne. Auch können anerkannte Behandlungssettings (z.B. DBT-Programme bei Patienten mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) wiederholte Krankenhausaufenthalte notwendig machen. Warum sollten aufgrund dieser patientenindividuellen stationären Behandlungsbedürftigkeiten Fallzusammenführungen mit der Folge der Grenz-Verweildauer-Überschreitungen und der damit verbundenen Entgeltkürzung akzeptiert werden?
Nun liegt aber bereits die unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung vor, die sich zwar nur „ausschließlich auf die Systementwicklung bezieht“, die „Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass die getroffenen Regelungen auch Grundlage der im dritten Quartal 2012 zu vereinbarenden Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2013 sein werden, sofern sich im Laufe der Systementwicklung keine abweichenden Erkenntnisse ergeben“.
Diesbezüglich sollten die verschiedenen Krankenhäuser Ihren Verbänden deutlich machen, dass o.g. Regelungen zukünftig (sicherlich mehrheitlich) abgelehnt werden!
Mit freundlichen Grüßen,
ck-pku