Beiträge von ck-pku

    Hallo,

    ich wundere mich, dass das Thema „Fallzusammenführung“ bisher so wenig Protest hervorgerufen hat. Vielleicht sind ja die Konsequenzen aus der "Ergänzungsvereinbarung" noch nicht so deutlich geworden. :S

    Zum Thema "Fallzusammenführung" hat sich unser Haus bereits vor über 3 Wochen mit unserer Krankenhausgesellschaft, aber auch mit anderen Verbands-Vertretern, die an der Arbeitsgruppe „Krankenhaus-Entgelt-Ausschuss (KEA)“ beteiligt sind, kritisch ausgetauscht. Die Fallzusammenführung sei aufgrund der InEK-Erkenntnisse aus der Kalkulation und den Forderungen der GKV „nicht zu vermeiden“ gewesen, lautete die Antwort der befragten Verbände.

    Die Fallzusammenführung bedeutet ja, dass u.U. (wie in der „Ergänzungsvereinbarung“ in den §§ 3 bis 5 dargelegt) verschiedene separate Fälle zu einem Fall zusammengefasst werden. Dieser dann bestimmte eine Fall hat dann eine Verweildauer, die bestimmte Grenzverweildauern überschreiten kann. Dies führt dann zu einer schrittweisen Absenkung der Bewertungsrelation und damit zu einer niedrigeren Vergütung (s.a. S. 23 des von Herrn Schaffert verlinkten InEK-Foliensatzes). M.a.W.: Bei einer ersten Wiederaufnahme eines Patienten kann bereits die Grenzverweildauer überschritten sein und in der Folge wird von Beginn dieses 2. Aufenthaltes an bereits ein niedrigeres Entgelt (als beim 1. Aufenthalt) gewährt.

    Meiner Meinung nach ist es aber nicht gerechtfertigt (und auch nicht nachvollziehbar), dass bei Wiederaufnahme eines Patienten der neue Fall mit einem alten verbunden und in der Konsequenz wegen einer (dann) zu langen Verweildauer ein vermindertes Entgelt (aufgrund sinkender Bewertungsrelationen) gewährt werden soll.
    Diese Praxis würde im somatischen (DRG-)Bereich in bestimmten Fällen (Stichwort: „blutige“ Entlassung) noch eine gewisse Berechtigung haben.
    Warum aber sollten die Krankenhäuser im Sinne einer "Risiko-Umkehr" die finanzielle Last tragen, dass es (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) bei Patienten zu stationär behandlungsbedürftigen Rezidiven kommt?

    Bei gleicher Diagnose, z.B. der "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)" (hier ist das Rezidiv im Übrigen bereits der Erkrankung innewohnend), sind Krankheitsverläufe verschiedener Personen u.a. aufgrund unterschiedlicher psychosozialer Lebensumstände und/oder konstitutioneller Faktoren heterogen. Bei Suchterkrankungen wohnt ja die Gefahr wiederholter stationärer Aufenthalte (insbesondere zur Entgiftung) ebenfalls der Erkrankung inne. Auch können anerkannte Behandlungssettings (z.B. DBT-Programme bei Patienten mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) wiederholte Krankenhausaufenthalte notwendig machen. Warum sollten aufgrund dieser patientenindividuellen stationären Behandlungsbedürftigkeiten Fallzusammenführungen mit der Folge der Grenz-Verweildauer-Überschreitungen und der damit verbundenen Entgeltkürzung akzeptiert werden? :cursing:

    Nun liegt aber bereits die unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung vor, die sich zwar nur „ausschließlich auf die Systementwicklung bezieht“, die „Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass die getroffenen Regelungen auch Grundlage der im dritten Quartal 2012 zu vereinbarenden Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2013 sein werden, sofern sich im Laufe der Systementwicklung keine abweichenden Erkenntnisse ergeben“.

    Diesbezüglich sollten die verschiedenen Krankenhäuser Ihren Verbänden deutlich machen, dass o.g. Regelungen zukünftig (sicherlich mehrheitlich) abgelehnt werden!


    Mit freundlichen Grüßen,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    wie hier nachzulesen haben die Selbstverwaltungspartner eine Ergänzungsvereinbarung zur Entwicklung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem) abgeschlossen. :!:

    "Nach intensiven Vorberatungen der Selbstverwaltung mit dem InEK und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit haben sich die Vertragspartner nach § 17 b KHG im Spitzengespräch am 16.03.2012 eine Ergänzung zur „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30. November 2009 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Vorstände beschlossen. Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am 26.03.2012 und der Vorstand der DKG am 27.03.2012 dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt. Das Unterschriftenverfahren zu dem Vertrag wurde eingeleitet."

    Ich bitte um dringende Beachtung! Weitere Infos folgen in Kürze...

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    gestern wurde der PsychEntgG-E im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner (nicht-öffentlichen) 69. Sitzung unter TOP 2 beraten (s. Tagesordnung).
    Wie geplant soll nun eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden, die am Montag, 23. April 2012, in der Zeit von 13.00 bis 16.00 Uhr stattfinden soll (s. auch hier).

    Beachten Sie bitte, das Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestern einen Antrag zum Thema "Einführung eines pauschalierenden psychiatrischen Entgeltsystems zur qualitativen Weiterentwicklung der Versorgung nutzen" (Bundestags-Drucksache 17/9169) gestellt haben, der in o.g. öffentliche Anhörung einbezogen wird.

    Ferner wird in der o.g. öffentlichen Anhörung auch ein Antrag von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE aus dem letzten Jahr (vom 18.03.2011) mit dem Thema "Ergebnisoffene Prüfung der Fallpauschalen in Krankenhäusern" (Bundestags-Drucksache 17/5119) behandelt.

    Ein spannender 23.04.2012 also...

    MfG,

    ck-pku

    Hallo PsyKo,

    zunächst einmal ist m.E. zwischen "Verlegung" und "Verbringung" zu unterscheiden.

    in der Kommentierung der DKR-Psych 2012 zur Kodierrichtlinie PP016a schreibt der MDK Baden-Württemberg:
    "Der Begriff der 'Verbringung' ist nicht allgemeingültig definiert. In einigen Landesverträgen nach § 112 SGB V finden sich spezifische Regelungen zu Zeitintervallen, die eine Unterscheidung zwischen 'Verbringung' und 'Verlegung' regeln. Zur Anwendung dieser Kodierrichtlinie sind also gegebenenfalls landesspezifische Regelungen/Absprachen zu berücksichtigen."

    Von einer "Verbringung" spricht man ja im Allgemeinen, wenn der Patient eben nicht aus dem Krankenhaus entlassen wurde und es sich lediglich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter handelt, d.h., den Leistungen liegt ein Auftrag zugrunde und es handelt sich somit um konsiliarische Leistungen.
    Damit dürfte die medizinische Verantwortung im Falle der Verbringung weiterhin bei der Einrichtung liegen, die die Verbringung veranlasst hat. Bei der Verlegung wechselt die medizinische Verantwortung in das Haus, welches den Pat. weiterbehandelt.

    Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen erst einmal weiter.


    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    zunächst einmal möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die mir in den letzten Wochen und Monaten ein so positives Feedback zu diesem Thread gegeben haben. :)

    Wer die gestrige erste Beratung des PsychEntgG-E in der 168. Sitzung des Bundestages nicht live sehen konnte, findet hier das Protokoll ( S. 19922 - 19928 ) und hier auch die Möglichkeit, den gesamten TOP, aber auch die einzelnen Redebeiträge, als Video zu sehen.

    Ich wünsche ein schönes, sonniges Wochenende.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    auch wir haben eine gute Erfahrung mit der Beantwortung einer Anfrage zur inhaltlichen Prüfung durch die Datenstelle gemacht. Dabei ging es um ein komplexes Problem (Fehler E0026) mit den "Tagen ohne Berechnung" (Entgelte.csv).

    Nach noch nicht mal 27 Stunden hatten wir einen individuellen und qualifizierten Lösungsvorschlag.

    Dafür gebührt der Datenstelle Dank! :thumbup:

    MfG,

    ck-pku

    Hallo NuxVomica,

    ich habe die 76seitige Anlage 1 der Bundestags-Drucksache 17/8986 (PsychEntgG-E) zwar nicht detailliert mit dem ebenfalls 76seitigen Kabinettsbeschluss zum PsychEntgG-E vom 18.01.2012 verglichen, diese dürften sich jedoch nicht voneinander unterscheiden.

    Das Gesetzgebungsverfahren läuft ja bisher wie vorgesehen (siehe auch hier):


    • Referentenentwurf BMG über ein PsychEntgG vom 17.11.2011
    • Kabinettsbeschluss (zum Referentenentwurf) vom 18.01.2012
    • Stellungnahme des Bundesrates zum von der Bundesregierung vorgelegten PsychEntgG-E vom 02.03.2012
    • Gegenäußerung der Bundesregierung vom 14.03.2012


    Da das Gesetz bekanntlich nicht zustimmungspflichtig ist, gibt es bisher seitens der Bundesregierung keinen Anlass, den Entwurf inhaltlich zu ändern. Die in der Gegenäußerung der Bundesregierung erwähnten Änderungsprüfungen werden nun in den verschiedenen Bundestags-Lesungen ggfs. "eingepflegt".

    Sollte doch jemand einen geänderten Wortlaut finden, lasse ich mich gern eines Besseren belehren.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    als Anlage 4 der Bundestags-Drucksache 17/8986 vom 14.03.2012 ist die "Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates" veröffentlicht worden. Die separierte Anlage 4 habe ich auch diesem Thread angehängt.

    In der 168. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 22. März 2012, ab 09:00 Uhr findet unter TOP 5 die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) statt.
    Vorgeschlagen wird zunächst die Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (siehe auch hier und hier).

    MfG,

    ck-pku