Beiträge von ck-pku

    Hallo NuxVomica,

    Sie meinen wahrscheinlich den Passus zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 BPflV) und Nummer 22 (§ 18 BPflV) des Kabinettsbeschlusses zum PsychEntgG vom 18.01.2012.

    Ihre Frage wird in der Begründung des Kabinettsbeschlusses genau beantwortet (S. 49, letzter Absatz): "Einrichtungen, die das Entgeltsystem bereits im Jahr 2013 einführen, können Personalstellen nach der Psych-PV somit grundsätzlich noch bis zum Budgetjahr 2016 nachverhandeln. Einrichtungen, die von dem ersten Optionsjahr 2013 keinen Gebrauch machen, dafür aber das Optionsjahr 2014 nutzen, können für das Jahr 2013 keine Personalstellen nachverhandeln, dafür aber für das Jahr 2014 und die folgenden Jahre bis zum Budgetjahr 2016."

    Bitte beachten Sie aber, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum PsychEntgG vom 02.03.2012 (Drucksache 30/12(B)) auf den Seiten 5 ff. in der Begründung (S. 6) die Streichung dieser Regelung empfiehlt:
    "Durch die Nichtweitergeltung des § 6 Absatz 4 BPflV für die Nicht-Optionshäuser würden diese aber faktisch bestraft und schlechter gestellt als nach geltendem Recht. Es wird daher eine Weitergeltung des § 6 Absatz 4 BPflV für alle Krankenhäuser bis zum Ende der budgetneutralen Phase vorgeschlagen."

    Da das Gesetz allerdings nach wie vor als nicht zustimmungspflichtig eingestuft wird, empfehlen Krankenhausgesellschaften, "dass alle Krankenhäuser jetzt an ihre jeweiligen Bundestags- bzw. Landtagsabgeordneten herantreten und die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrates zur Abmilderung der prekären finanziellen Situation der Krankenhäuser einfordern."

    Ich hoffe, dass Ihre Frage damit nach dem derzeitigen Stand der Dinge beantwortet ist.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo Herr Schaffert, hallo Herr Gohr,

    in der Beantwortung der Anfrage liegen wir doch gar nicht auseinander und die Frage der Psych-PV-Einstufung (Pseudo-OPS-Übermittlung) ist ja hierfür auch nur bedingt relevant...

    Dass die Psych-PV lt. dem zu erwartenden PsychEntgG ab 01.01.2017 aufgehoben werden soll, ist ja hinlänglich bekannt.
    Das bedeutet m.E. jedoch wahrscheinlich nicht, dass zukünftig auf eine "Einstufungs-Praxis" verzichtet wird, das InEK (Herr Dr. Heimig) hat ja selbst die Diskussion um evtl. Major Diagnostic Categories (MDC) auch für den PSY-Bereich gem. § 17d KHG eröffnet.
    Ob und inwiefern diese dann entgeltrelevant würden, bleibt abzuwarten...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    Ihre Frage ist nicht unberechtigt, sofern Sie die sog. "Basisanforderungen" der Primär bzw. Komplexkodes nicht erfüllen, können diese auch nicht gem. DKR-Psych kodiert werden.

    Trotzdem besteht die Verpflichtung, ggfs. andere OPS-Kodes zu kodieren (vgl. PP001a der DKR-Psych 2012), also z.B. "Aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen": 1-903 oder "Native Computertomographie des Schädels": 3-200.

    Aber diese Erkenntnis hilft Ihnen im zu erwartenden zukünftigen Entgeltsystem Psychiatrie nicht weiter, denn die Bewertungsrelation wird im (noch zu entwickelnden) Grouper ja (auch) aus den Daten der Psych-PV-Einstufung, den Haupt- und Nebendiagnosen und eben den OPS-Kodes generiert. Die Bewertungsrelation wird dann mit dem noch zu vereinbarenden (zunächst krankenhausindividuellen) Basisentgeltwert multipliziert und ergibt dann das Tagesentgelt.

    M.a.W.: Jeder (zu Recht kodierte) OPS-Kode (außer denen ohne TE pro Woche) erhöht das Tagesentgelt.

    Sie sollten sich also schnellstmöglich Gedanken machen, wie Sie die "Basisanforderungen" erfüllen, damit die entsprechenden OPS-Kodes generiert werden können!

    Dabei wünsche ich Ihnen viel Kraft, Ausdauer und Erfolg.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    ich habe nochmals versucht, Ihre Frage zu verstehen. Diese bezieht sich anscheinend auf § 301 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB V: "der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können."

    Prozeduren müssen auch für psychiatrische Fachabteilungen und Fachkrankenhäuser im Datensatz nach §301 SGB V (z.B. in der Entlassungsanzeige (ENTL), Segment Fachabteilung (FAB)) gemeldet werden.

    Bitte beachten Sie dazu auch unbedingt den auf § 1 Abs. 6 der "Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych- Entgeltsystem) beruhenden Absatz in S. 205 der o.g. Datenübermittlungsvereinbarung:
    "Hinweis zu den neuen OPS-Schlüsseln 9-60 bis 9-69 sowie 1-903 und 1-904
    Die Vertragspartner der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ sind sich einig, dass im 1. Halbjahr 2010 auf Sanktionen bei fehlender oder fehlerhafter Übermittlung der OPS 9-60 bis 9-69 sowie 1-903 und 1-904 verzichtet wird. Die Rechnung darf nicht aus diesem Grund abgewiesen werden."

    Im Forum des o.g. "Koordinationsteams 301" ist die Frage vom vdek mit Sanktionsbenennung auch beantwortet worden.

    MfG,

    ck-pku

    Achtung:

    Am Montag, 27.02.2012 hat sich Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) laut Ärzteblatt auf einer Veranstaltung der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG) in Berlin zur Deckelung der Preissteigerungsrate auf die Quote der Grundlohnentwicklung (Veränderungsrate) geäußert:

    "Der Gesundheitsminister kündigte an, dass die Anbindung der Krankenhauspreise an die Entwicklung der Grundlohnsumme in Kürze fallen werde. Näheres solle im „Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen“ (PsychEntgG) geregelt werden, sagte Bahr."

    Warten wir gespannt die weitere Entwicklung ab...

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    vielleicht verstehe ich Ihre Frage nicht richtig, aber in § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V steht doch eindeutig:
    "Die nach § 108 (SGB V) zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
    ... Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren, ..."

    Alles Wissenswerte bezüglich der Datenübermittlung nach § 301 SGB V finden Sie in der 10. Fortschreibung der "Datenübermittlungsvereinbarung § 301" vom 01. Januar 2012 sowie der Homepage des "Koordinationsteams 301 der gesetzlichen Krankenversicherungen".

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    wie berichtet wird am 02.03.2012 der Bundesrat unter TOP 12 in seiner 893. Sitzung über den Kabinettsbeschluss zum PsychEntgG beraten. Hierzu wurden nun "Erläuterungen zur Tagesordnung" sowie die "Empfehlungen des federführenden Gesundheitsauschusses zur Stellungnahme über das PsychEntgG (Drucksache 30/1/12)" veröffentlicht. Spannende Lektüre also!

    Allen ein schönes Wochenende.

    MfG,

    ck-pku