Hallo NuxVomica,
Sie meinen wahrscheinlich den Passus zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 BPflV) und Nummer 22 (§ 18 BPflV) des Kabinettsbeschlusses zum PsychEntgG vom 18.01.2012.
Ihre Frage wird in der Begründung des Kabinettsbeschlusses genau beantwortet (S. 49, letzter Absatz): "Einrichtungen, die das Entgeltsystem bereits im Jahr 2013 einführen, können Personalstellen nach der Psych-PV somit grundsätzlich noch bis zum Budgetjahr 2016 nachverhandeln. Einrichtungen, die von dem ersten Optionsjahr 2013 keinen Gebrauch machen, dafür aber das Optionsjahr 2014 nutzen, können für das Jahr 2013 keine Personalstellen nachverhandeln, dafür aber für das Jahr 2014 und die folgenden Jahre bis zum Budgetjahr 2016."
Bitte beachten Sie aber, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum PsychEntgG vom 02.03.2012 (Drucksache 30/12(B)) auf den Seiten 5 ff. in der Begründung (S. 6) die Streichung dieser Regelung empfiehlt:
"Durch die Nichtweitergeltung des § 6 Absatz 4 BPflV für die Nicht-Optionshäuser würden diese aber faktisch bestraft und schlechter gestellt als nach geltendem Recht. Es wird daher eine Weitergeltung des § 6 Absatz 4 BPflV für alle Krankenhäuser bis zum Ende der budgetneutralen Phase vorgeschlagen."
Da das Gesetz allerdings nach wie vor als nicht zustimmungspflichtig eingestuft wird, empfehlen Krankenhausgesellschaften, "dass alle Krankenhäuser jetzt an ihre jeweiligen Bundestags- bzw. Landtagsabgeordneten herantreten und die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrates zur Abmilderung der prekären finanziellen Situation der Krankenhäuser einfordern."
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit nach dem derzeitigen Stand der Dinge beantwortet ist.
MfG,
ck-pku