Beiträge von ck-pku

    Hallo,

    heute morgen erhielt ich eine Nachricht der New Media Company GmbH & Co. KG zu Dokdex, Version 1.30, dass heute die neuen Kataloge hochgeladen wurden, sodass nun die ICD-10-GM 2012 auch im Katalog (KV-Bereich 17 Niedersachsen) vollständig enthalten ist.

    Dabei muss beachtet werden, "das der ICD-Katalog seperat aktualisiert werden muss.

    Führen Sie bitte folgendes durch: Langes Drücken auf "ICD10 GM" -> Datenbank löschen, anschließend schließen Sie bitte Dokdex und erzwingen einen Stopp der App über "Menü -> Einstellungen -> Anwendungen -> Anwendungen verwalten -> Dokdex -> Stopp erzwingen" auf Ihrem Android-Smartphone. Das ist sehr wichtig, da die Datenbank noch im Cache sein könnte. Starten Sie nach diesem Vorgang Dokdex und klicken wieder auf "ICD10 GM" - Ihnen wird jetzt automatisch vorgeschlagen die aktuelle Datenbank herunterzuladen."

    Ich habe es getestet, es funktioniert nun einwandfrei, auch die neuen ICD-10-GM-Kodes sind nun abgebildet.

    Mit Dokdex hat man nun m.E. ein kostengünstiges wertvolles kleines Helferlein, dass einen in diesem Jahr 2012 zuverlässig bei der Kodierung unterstützt bzw. als kleines Nachschlagewerk (bzgl. OPS, ICD-10-GM, EBM, GOÄ, UV-GOÄ) dient. :thumbup:

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    die DKG teilt hier Folgendes zu den Veränderungen im Kabinettsbeschluss zu einem PsychEntgG gegenüber dem Referentenentwurf mit:

    "Nach erster Durchsicht ergeben sich insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf:


    • Die Mitteilungsfrist der Krankenhäuser zum frühzeitigen Einstieg in das neue System (Optionsjahre 2013 und 2014) wurde um einen Monat verlängert (jetzt 30. November 2012) bzw. 2013.
    • Die im Referentenentwurf vorgesehene Weiterentwicklung und Neuregelung der Modellvorhaben nach § 24 BPflV (a.F.) ist nun nicht mehr vorgesehen.
    • Die von der DKG massiv kritisierte Fallsteuerung durch die Krankenkassen mit den damit verbundenen Eingriffen in die ärztliche Behandlungsplanung wurde durch die Streichung des mit dem Referentenentwurf zunächst neu eingefügten § 11 Abs. 6 BPflV zurückgenommen.


    Für das anstehende parlamentarische Verfahren wird die DKG eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf fertigen."


    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen Numbers und Mr. Freundlich,

    gern möchte ich TWaK's Ausführungen zur Abgrenzung der Krankenhausbehandlungen von Rehabiltationsmaßnahmen ergänzen und präzisieren:

    Vereinfacht gesagt bedeutet Krankenhausbehandlung eine akut-medizinisch notwendige Intervention, Rehabilitation meint die Behandlung von Krankheitsfolgen. Dies wird am Beispiel der Suchtbehandlung deutlich: Der Entzug ist Krankenhaus-, die Entwöhnung Rehabilitationsbehandlung. Oder am Beispiel einer Patientin mit einer Anorexia nervosa: BMI < 10, massive Elektrolythaushaltsstörung bedeutet i.d.R. Krankenhausbehandlung, psychosomatisch-psychotherapeutische Aufarbeitung im Anschluss fällt i.d.R. unter Rehabilitationsbehandlung.

    Die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" ist in Deutschland übergeordnet im SGB IX geregelt. Gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX werden u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht, § 6 Abs. 1 SGB IX bestimmt für die Erbringung dieser Leistungen alle möglichen Rehabilitationsträger außer die Bundesagentur für Arbeit. § 26 SGB IX gestaltet die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übergeordnet hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen etc.

    In den jeweiligen Leistungsgesetzen und besonderen Teilen des SGB sind Einzelbestimmungen der Rehabilitationsträger enthalten. Die meisten Rehabilitationsmaßnahmen werden durch die Kranken- und die Rentenversicherung gewährt. Insbesondere regelt für den Bereich der Krankenversicherung § 40 SGB V die medizinische Rehabilitation, in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 15 SGB VI.

    Leistungserbringer, z.B. Kliniken, schließen mit den Krankenkassen und/oder mit der Rentenversicherung sog. "Versorgungsverträge" (gem. §§ 111 ff. SGB V bzw. § 21 SGB IX), sofern Sie Mindestanforderungen erfüllen. Im Krankenversicherungsrecht werden diese im § 107 Abs. 2 SGB V definiert.

    Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hat mit dem Ziel der Maßnahmeerbringung (und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen!) zu tun. Vereinfacht gesagt ist im speziellen der Rentenversicherungsträger zuständig, sofern die Erwerbsfähigkeit eines Patienten erhalten werden soll (§ 10 Abs. 1 SGB VI), ansonsten ist der Krankenversicherungsträger zuständig, da die Ziele der Krankenbehandlung allgemeiner gehalten sind (§ 27 Abs. 1 SGB V).

    Schwierig wird die Zuständigkeitsklärung auch dadurch, dass z.B. das Rentenversicherungsrecht in § 31 SGB VI "Sonstige Leistungen" zur Teilhabe, z.B. die sog. "Kinderheilbehandlung", vorsieht. Diese stehen Leistungsansprüchen nach dem Krankenversicherungsrecht gem. § 40 Abs. 4 SGB V gleichrangig (!) gegenüber. Dies bedeutet im Klartext, dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger zuständig ist; das ist derjenige, bei dem zuerst der Antrag gestellt wurde. Insbesondere in diesem Bereich wird sehr häufig (gezielt?) falsch beraten!
    Ein Wort noch zur (schwierigen) Abgrenzung der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitationsbehandlung aus der Historie:
    Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 entfiel mit Artikel 1, Nr. 19 d eine Regelung in § 40 Abs. 4 SGB V, die eine Differenzierung der Tatbestände sogar noch erschwerte, nämlich: "Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V (stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlungen - d.V.) anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung" (s.a. http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl199s2626.pdf']).

    Die Zuständigkeit der Kranken- bzw. Rentenversicherung richtet sich also nicht (!) nach der Art der Erkrankung. Selbstverständlich können Patientinnen mit einer Essstörung sowohl Krankenhausbehandlung als auch Rehabilitationsbehandlung erhalten, letztgenannte auch von allen in Frage kommenden Rehabilitationsträgern.

    Bei der Antragstellung von Rehabilitationsleitungen sind die örtlichen sog. "Servicestellen" der Rehabilitationsträger behilflich (§ 22 SGB IX). Ein Verzeichnis, wo diese Servicestelle konkret vor Ort zu finden ist, finden Sie z.B. hier.

    Krankenhausbehandlung fällt in der Regel in die Zuständigkeit der Krankenversicherung (§ 39 SGB V). In einem Krankenhaus (§ 107 Abs. 1 SGB V) werden Leistungen gem. KHG i.V.m. dem KHEntgG (somatischer, DRG-Bereich) durch Fallpauschalen bzw. BPflV (psychiatrischer/psychosomatischer Bereich) z.Zt. noch durch tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet. Für letztgenannte Krankenhäuser (oder Fachabteilungen) wird das PsychEntgG gelten.

    MfG,

    ck-pku

    Hallo,

    zum Schmunzeln zum Wochenende bezeichnet der Gesundheitsexperte der FDP-Bundestagsfraktion Dr. med. Erwin LOTTER in seiner Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss zur Einführung eines neuen Psych-Entgeltgesetzes eben dieses als "längst fällig".

    Man höre und staune...

    Des Weiteren liegt der PsychEntgG-E nunmehr seit heute dem Bundesrat unter der Eingangs-Nr. 30/12 vor, wo am 10.02.2012 eben über diesen beraten werden soll. Federführend ist der Gesundheitsausschuss.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    zu meiner o.g. Bemerkung zur Anfrage nach Korrekturen bzw. Verbesserungen zum Android-Programm Dokdex schrieb mir ein Mitarbeiter der Herstellerfirma:
    "Die von Ihnen angesprochenen OPS, kann ich in meinem Datenbestand zum größten Teil finden. (...) Die Aktualisierung der Datenbanken muss manuell vom User angestoßen werden. KV Bereich -> langes Drücken auf einen KV Bereich -> Datenbank herunterladen. Ich nehme ich Ihnen aber eins vorweg, auch wenn Sie die Datenbank aktualisiert haben sollten, kann es sein, dass der Bestand nicht aktuell sein wird. Sehr viele KVen haben die Datenbanken (EBM, OPS, ICD10) für das Jahr 2012 noch nicht vollständig geliefert, zum Teil erst auch unter Vorbehalt. Sobald die KVen die finalen Kataloge ausliefern werden, werden auch die Datenbanken für Dokdex aktualisieren."

    Eine Aktualisierung der Homepage wurde ebenfalls vorgenommen.

    Alles sehr lobens- und empfehlenswert... :thumbup:

    MfG,

    ck-pku

    Hallo codierfee,

    zunächst einmal lautet der OPS-Kode für "Aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und
    Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" 1-904 (und nicht 1-940). 1-940 ist die "Komplexe Diagnostik bei hämatologischen und onkologischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen". Sicherlich nur ein Tippfehler... ;)

    Höherwertig als der OPS sind die DKR-Psych. Hier gilt die Allgemeine Kodierrichtlinie für Prozeduren "PP014a - Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden". Als Bespiel ist u.a. die Aufnahmeuntersuchung aufgeführt. Damit ist die körperliche Aufnahmeuntersuchung gemeint, denn diese gehört routinemäßig zu jedem Krankenhausaufenthalt (die Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen ist ja der explizite Gegenstand des Kodes 1-904 und wird als aufwendig bezeichnet, wenn die Strukturvoraussetzungen im Text des OPS-Komplexkodes erfüllt sind (Dokumentationsnotwendigkeit beachten)).
    Darüber hinaus heißt es ja im Text des Kodes 1-904 selbst: "Eine somatische Diagnostik, eine Ausschlussdiagnostik oder eine somatische Behandlung sind jeweils gesondert zu kodieren", sofern dies gem. OPS i.V.m. den DKR-Psych überhaupt möglich ist.

    Bezüglich der Konsile gilt PP001a der DKR-Psych: "Hinweis der Selbstverwaltung: Zu kodieren sind auch die von der psychiatrischen/psychosomatischen Einrichtung nach § 17d KHG veranlassten Leistungen (z.B. interne und externe konsiliarische Leistungen), sofern diese nicht durch die Einrichtung selbst außerhalb von § 17d KHG oder einen anderen Leistungserbringer mit der Krankenkasse abgerechnet werden."

    Bezüglich der Hausbesuche teile ich Ihre Meinung.

    MfG,

    ck-pku