Guten Morgen Numbers und Mr. Freundlich,
gern möchte ich TWaK's Ausführungen zur Abgrenzung der Krankenhausbehandlungen von Rehabiltationsmaßnahmen ergänzen und präzisieren:
Vereinfacht gesagt bedeutet Krankenhausbehandlung eine akut-medizinisch notwendige Intervention, Rehabilitation meint die Behandlung von Krankheitsfolgen. Dies wird am Beispiel der Suchtbehandlung deutlich: Der Entzug ist Krankenhaus-, die Entwöhnung Rehabilitationsbehandlung. Oder am Beispiel einer Patientin mit einer Anorexia nervosa: BMI < 10, massive Elektrolythaushaltsstörung bedeutet i.d.R. Krankenhausbehandlung, psychosomatisch-psychotherapeutische Aufarbeitung im Anschluss fällt i.d.R. unter Rehabilitationsbehandlung.
Die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" ist in Deutschland übergeordnet im SGB IX geregelt. Gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX werden u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht, § 6 Abs. 1 SGB IX bestimmt für die Erbringung dieser Leistungen alle möglichen Rehabilitationsträger außer die Bundesagentur für Arbeit. § 26 SGB IX gestaltet die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übergeordnet hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen etc.
In den jeweiligen Leistungsgesetzen und besonderen Teilen des SGB sind Einzelbestimmungen der Rehabilitationsträger enthalten. Die meisten Rehabilitationsmaßnahmen werden durch die Kranken- und die Rentenversicherung gewährt. Insbesondere regelt für den Bereich der Krankenversicherung § 40 SGB V die medizinische Rehabilitation, in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 15 SGB VI.
Leistungserbringer, z.B. Kliniken, schließen mit den Krankenkassen und/oder mit der Rentenversicherung sog. "Versorgungsverträge" (gem. §§ 111 ff. SGB V bzw. § 21 SGB IX), sofern Sie Mindestanforderungen erfüllen. Im Krankenversicherungsrecht werden diese im § 107 Abs. 2 SGB V definiert.
Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hat mit dem Ziel der Maßnahmeerbringung (und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen!) zu tun. Vereinfacht gesagt ist im speziellen der Rentenversicherungsträger zuständig, sofern die Erwerbsfähigkeit eines Patienten erhalten werden soll (§ 10 Abs. 1 SGB VI), ansonsten ist der Krankenversicherungsträger zuständig, da die Ziele der Krankenbehandlung allgemeiner gehalten sind (§ 27 Abs. 1 SGB V).
Schwierig wird die Zuständigkeitsklärung auch dadurch, dass z.B. das Rentenversicherungsrecht in § 31 SGB VI "Sonstige Leistungen" zur Teilhabe, z.B. die sog. "Kinderheilbehandlung", vorsieht. Diese stehen Leistungsansprüchen nach dem Krankenversicherungsrecht gem. § 40 Abs. 4 SGB V gleichrangig (!) gegenüber. Dies bedeutet im Klartext, dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger zuständig ist; das ist derjenige, bei dem zuerst der Antrag gestellt wurde. Insbesondere in diesem Bereich wird sehr häufig (gezielt?) falsch beraten!
Ein Wort noch zur (schwierigen) Abgrenzung der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitationsbehandlung aus der Historie:
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 entfiel mit Artikel 1, Nr. 19 d eine Regelung in § 40 Abs. 4 SGB V, die eine Differenzierung der Tatbestände sogar noch erschwerte, nämlich: "Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V (stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlungen - d.V.) anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung" (s.a. http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl199s2626.pdf']).
Die Zuständigkeit der Kranken- bzw. Rentenversicherung richtet sich also nicht (!) nach der Art der Erkrankung. Selbstverständlich können Patientinnen mit einer Essstörung sowohl Krankenhausbehandlung als auch Rehabilitationsbehandlung erhalten, letztgenannte auch von allen in Frage kommenden Rehabilitationsträgern.
Bei der Antragstellung von Rehabilitationsleitungen sind die örtlichen sog. "Servicestellen" der Rehabilitationsträger behilflich (§ 22 SGB IX). Ein Verzeichnis, wo diese Servicestelle konkret vor Ort zu finden ist, finden Sie z.B. hier.
Krankenhausbehandlung fällt in der Regel in die Zuständigkeit der Krankenversicherung (§ 39 SGB V). In einem Krankenhaus (§ 107 Abs. 1 SGB V) werden Leistungen gem. KHG i.V.m. dem KHEntgG (somatischer, DRG-Bereich) durch Fallpauschalen bzw. BPflV (psychiatrischer/psychosomatischer Bereich) z.Zt. noch durch tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet. Für letztgenannte Krankenhäuser (oder Fachabteilungen) wird das PsychEntgG gelten.
MfG,
ck-pku