Guten Morgen und ein frohes neues Jahr,
ich wundere mich gerade, warum auf Ihre Anfrage noch nicht geantwortet wurde.
Zunächst einmal: Die von Ihnen angesprochene "Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V" wurde durch ein Hinweispapier "Datenübermittlung und Abrechnung ambulanter Institutsleistungen ab 2012" der DKG vom 22.12.2011 neu ausgestaltet. Dieses Papier finden Sie hier. Auf Seite 11 ("Hinweise zu AMBO-Inhalten") wird zu der PRZ (Prozedur) angemerkt: "Die Prozedur muss anhand eines gültigen OPS-Kodes angegeben werden, sofern diese Angabe als Abrechnungsunterlage gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderlich ist. Danach sind ausschließlich die im Anhang 2 des EBM aufgeführten Kodes zu verwenden. Eine OPS-Angabe, die über die Anforderungen des EBM hinausgeht, ist optional möglich. Ist in der Vergütungsvereinbarung ein OPS-Kode für ein Entgelt festgelegt, ist der OPS-Kode bei Abrechnung des Entgelts anzugeben."
Im Anhang 2 des EBM finden Sie jedoch lediglich OPS-Kodes aus den Kapitel 1 (ohne 1-9xx-Kodes), 5 und 8. Eine "Free-Version des Anhang2-Browsers (OPS-Browser), Stand 01.01.2012" finden Sie hier.
Ihre Frage bezieht sich weiter auf den mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)" zum 01.01.2012 geänderten neuen § 295 Absatz 1b SGB V:
Artikel 1, Nummer 80:
§ 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert: (...)
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Selbstverwaltungspartner nach §17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 bis spätestens zum 30. April 2012 einen bundeseinheitlichen Katalog sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach §17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist.“
Also sind ab 01.01.2012 m.E. (noch) keine Prozeduren zu melden. Zur Zeit wird (statt der OPS-Kodes) eher diskutiert, ob das sog. "Bayerische Modell" (oder das abgespeckte "Bayern light") bundesweit zur Anwendung kommen soll (s.a. hier). Dies bleibt zunächst abzuwarten, denn -wie oben genannt- soll dieser Katalog zur Leistungsdokumentation "erst" bis spätestens zum 30.04.2012 entwickelt werden.
Bei der Übermittlung von Behandlungsdiagnosen ändert sich gar nichts, außer dass für die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) für die ab dem 1. Januar 2012 erbrachten ambulanten Institutsleistungen die elektronische Abrechnung als Regelverfahren gilt (sofern nicht bisher sowieso schon geschehen). Die Übermittlung muss erstmals im 2. Quartal 2012 für das 1. Quartal 2012 erfolgen (§ 6 Abs. 3 der 1. Fortschreibung der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V).
Ich lasse mich aber auch gern von anderen Board-Teilnehmern eines Besseren belehren, sofern ich mit meiner Meinung "auf dem Holzweg" bin.
MfG,
ck-pku