Beiträge von ck-pku

    Guten Morgen NV,

    doch, das geht (s. hier) ... ;) "Falls Sie bereits beim InEK Datenportal registriert sind, können Sie die Funktion „(PEPP) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ über die Rubrik „Stammdatenpflege“ in der Registerkarte „Funktion“ aktivieren." Danach finden Sie die Funktion im PSY-PORTAL.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Tag,

    hier finden Sie eine Stellungnahme der DGSP e.V. zu dem Beschlussentwurf über eine Erstfassung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie vom 10. Juli 2019.

    Bemängelt wird seitens der DGSP (völlig zu Recht), dass "die Möglichkeit der Stellungnahme der DGSP e.V. zu dem Beschlussentwurf (...) erst nach einem Widerspruchsverfahren unserem Verband gestattet" wurde. "Wir erhielten mit Schreiben vom 20.06.2019 von dem Beschlussentwurf Kenntnis. Der Zeitrahmen zur Erarbeitung einer differenzierten an den einzelnen Paragraphen orientierten Stellungnahme war somit äußerst begrenzt (...)."

    Die DGSP kommt zu dem Schluss, dass der G-BA den Anspruch, ein Personalbemessungssystem zu entwickeln, dass den zukünftigen Anforderungen der klinisch psychiatrischen Versorgung gerecht wird, nicht erfüllt.

    "Es hinterlässt durch breiten Dissens bei den einzelnen Regelungen den Eindruck, dass hier nicht die Belange der psychisch erkrankten und behandlungsbedürftigen Menschen im Vordergrund stehen, sondern ökonomische Partialinteressen."

    Also (seitens des G-BA) alles wie erwartet... X(:thumbdown:;(

    MfG,

    ck-pku

    Hallo underwood,

    zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen meine folgenden Überlegungen mitteilen:

    • Die Psych-PV-Bestimmungen sind unabhängig vom OPS zu betrachten.
    • Im OPS werden die Mindestmerkmale der psychotherapeutischen Komplexbehandlung im Kode 9-626 abschließend beschrieben. Eine Einstufung in die Psych-PV-Behandlungsart 5 (Psychotherapie) wird nicht gefordert.
    • Unabhängig vom OPS muss gemäß Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen geprüft werden, ob ein Patient in die Psych-PV-Behandlungsart 5 (Psychotherapie) eingestuft werden muss. Die Psych-PV-Eingruppierung muss dann mittes Pseudo-OPS-Kode 9-980.x, 9-981.x, 9-982.x oder 9-983.x abgebildet werden.
    • Sowohl der OPS-Kode 9-626 als auch die o.g. Pseudo-OPS-Kodes haben (derzeit) keine Entgeltrelevanz (s. PEPP-Definitionshandbuch).
    • Wohl aber ergibt sich durch eine veränderte Psych-PV-Einstufung ein anderer Personalbedarf. Diese können Sie den §§ 5 und 9 der Psych-PV bzw. ihrer Zusammenstellung der Zeitwerte in Minuten entnehmen.
    • Die Einstufung in A5 muss nicht mit den Krankenkassen verhandelt werden, sondern es ist gemäß der Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen einzustufen.
    • Die Frage, ob eine Psych-PV-Einstufung "vorteilhaft" ist oder nicht darf der reinen Lehre nach gar nicht gestellt werden. Es ist anhand der Patientenmerkmale gemäß Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen einzustufen. Diese Einstufungen unterliegen auch dem Regime der MDK-Prüfungen.

    Ich hoffe, dies hilft zunächst ein wenig weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass der G-BA das gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 SGB V“ (PPP-RL) eingeleitet hat (s. Pressemitteilung).

    Dies hat die GKV sogleich für eine (m.E. unverantwortliche) Stellungnahme genutzt, die von Fachverbänden (m.E. sehr berechtigt) kritisiert wird (siehe hierund hier).

    Der G-BA plant die zügige Weiterberatung der Richtlinie mit dem Ziel, die fristgerechte Beschlussfassung zum 30. September 2019 zu erreichen.

    Ich bitte um Kenntnisnahme.

    MfG,

    ck-pku

    Guten Morgen,

    hier finden Sie den "Gemeinsamen Bericht zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d Absatz 4 Satz 8 KHG des GKV-Spitzenverbandes,des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. vom 28.06.2019".

    MfG,

    ck-pku