Hallo,
sollte es nicht ausreichen die entsprechenden Einträge in der Krankengeschichte aus dem jeweiligen Fall in einen neuen Fall umzuhängen?
Damit einher geht ja auch der "Umzug" der jeweiligen Dokumentation.
VG
F15.2
Hallo,
sollte es nicht ausreichen die entsprechenden Einträge in der Krankengeschichte aus dem jeweiligen Fall in einen neuen Fall umzuhängen?
Damit einher geht ja auch der "Umzug" der jeweiligen Dokumentation.
VG
F15.2
Deshalb wird ja wohl auch auf das FEV1 abgestellt und nicht z.B. die Gold-Klassifikation.
VG
F15.2
Hallo,
wäre es nicht einfacher das ZE über die jeweilige Laboranforderung in den Fall abzuleiten?
VG
F15.2
Hallo,
ich würde die Meldung bei DIMDI a.e. Ihrer Variante 1 interpretieren.
Eine Anwendung nur auf Covid-Fälle erschließt sich mir da nicht.
Zitat von DIMDI 27.05.2020Danach dürfen Kostenträger zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in dieser Liste genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat.
VG
F15.2
Moin,
Es wurde sich vor Einbringen zu einem Verfahrenswechsel entschieden.
Dass sie die "Packung" schon geöffnet haben, ist leider Ihr Pech.
DKR P004 können Sie mMn hier auch nicht geltend machen.
was ist mit dem OPS der angefangenen OP zu jedem Zeitpunkt
Worauf wollen Sie da genau hinaus?
VG
F15.2
Hallo,
die Storno von Prüfanzeigen obliegt der Herrin des Verfahrens, nicht Ihnen.
Eine Storno Ihrerseits ist mMn wirkungslos.
Wie haben Sie die Prüfquote ermittelt?
VG
F15.2
Hallo,
die Redonfüllmenge jedenfalls ist idF nicht ausreichend mMn.
Alleinig die intravenöse AB-Therapie anzugeben ist auch fadenscheinig.
Weshalb ist eine i.v.-Therapie notwendig über diese Dauer, das wäre dann eine entsprechende Begründung seitens des Facharztes.
Btw, wer soll für wen einen Einspruch schreiben? Sie für den behandelnden Arzt?
VG
F15.2
Guten Morgen,
für mich ergibt sich die Nutzung des OPS 1-587.0 gegenüber 5-38- aus der formalen OPS-Nomenklatur.
Die Entnahme eines Gewebestückes aus der A.temporalis ist eine diagnostische Maßnahme zur Sicherung oder Ausschluss des Vorliegens einer Arteriitis temporalis.
Es handelt sich nicht um eine therapeutische Exzision eines Gefäßes aufgrund einer Erkrankung.
VG
F15.2
Moinmoin,
dem MDK sind aber schon die Hinweistexte unter 5-394.- bekannt, oder?
"Hinw.:Spezifisch kodierbare Eingriffe sind gesondert zu kodieren"
VG
F15.2
ZitatDas Bundesgesumsundheizministerium hat die Internetseite www.kliniksterben.de zum 01.04.2020 zum Zwecke der Information über die neue Krankenhausplanung zwangsgepfändet (Pressemitteilung).
Danke für den fast zu realistischen Scherz
Das sind doch nur 260 Arbeitsstunden-Std. bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 20min/Fall