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Original von papiertiger:
Hallo Kapi.Der MDK kann zwar keine Prüfung nach §66 SGB V veranlassen, aber er kann bei der KK anregen, dass eine Prüfung nach §294a durchgeführt wird.
Hallo Forum,
im §294a SGBV steht, dass die KH verpflichtet sind, bei Verdacht auf Fremdverschulden ...
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die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.
Frage an das Forum: Was sind die erforderlichen Daten ?
Konkret geht es um ein Paravasat, nachdem die Braunüle para war. Wir kodierten die Komplikation. Die Kasse rief beim Patienten an, der angab, die Behandlung sei völlig o.k. gewesen, es habe keine Komplikationen gegeben. Auf kurzem Dienstweg mit der Kasse wurde unserer Versicherung geglaubt, dass die Komplikation in der Akte dokumentiert sei.
Nun veranlasst die Schaden-Abteilung der Kasse - wegen eines banalen Paravasates - eine MDK-Anfrage, bei der sie die halbe Akte in Kopie haben will. Das macht uns viel Arbeit und den Prozess kann die Kasse gar nicht gewinnen. Daher die obige Frage.
Grüße von der Ostsee.