Beiträge von bobrowski

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von casapietra:
    Ich bin aber irgendwie immer noch der Meinung, dass hier der Suizidversuch zur HD zu machen ist, da dieser zur Aufnahme und zur Überwachung auf der Intensivstation führte.

    Unsere Neurologen schreiben in die Epikrise, wo angemessen:
    Diagnosen:
    1. Suizidversuch mit ... bei depressiver Reaktion
    ...

    Da die X84.9 nicht zu übermitteln ist, wäre dann die F32.9 die HD. Das sieht der MDK so.

    Wir bevorzugen aber die Kodierung der Medikamentenwirkung, z.B. T43.9 (Vergiftung durch psychotrope Substanz, nicht näher bezeichnet).

    Sommerliche Grüße von der Ostsee - I\'d rather be sailing.

    Hallo,

    für mich als neurochirurgischen Laien bitte mal etwas langsamer ....

    Wieso ist 5-839.b- eine sinnvolle Änderung, wenn wir vorher schon 5-830.7- (\"Implantation eines interspinösen Spreizers zur Entlordosierung\") hatten ?

    Sicher, der interspinöse Spreizer ist wohl in 5-839.- (\"Andere OP an der WS\") besser aufgehoben, aber gibt es noch weitere Gründe für den neuen Code ?

    Grüße von der Ostsee.

    Wertes Forum, werter Codeman,

    Sie haben nicht beschrieben, für wie lange der Pat. im ersten Fall da war und sie haben auch nicht beschrieben, was im ersten Fall gemacht (*) wurde. Ich gehe mal davon aus, dass die Metastase schon vorher bekannt war, die Indikation auch zweifelsfrei war. Wenn dann im ersten Aufenthalt Labor, klinische Untersuchung, EKG und Sono gemacht wurden, wäre eine vorstationäre Darstellung (wohl ohne gesonderte Abrechnung) des ersten Falles ja wohl adäquat. \"Entlassung aus technischen Gründen\" heisst ja klarerweise, dass es Gründe sind, die das Krankenhaus zu vertreten bzw. finanziell zu schultern hat.

    (*) Als Internist nerven mich Kassen und MDK, wenn sie immer wieder meinen, das was \"gemacht\" werden müsse, möglichst invasiv, möglichst viele OPS-Codes. Hat einer von denen schon mal davon gehört, dass man als Arzt denken muss und dass die Beobachtung von Kranken billig und wichtig ist ? Flame off.

    Grüße von der Ostsee.

    Zitat


    Original von JanH:
    Hallo,

    wie sehen Sie denn folgende \"Diskussionslinie\":

    Idealerweise hätte die ärztliche Untersuchung gleich zu Beginn der Behandlung (sozusagen nach Überschreiten der KH-Schwelle, um es überspitzt auszudrücken) stattgefunden. Der aufnehmende Arzt stellt ja in diesem Moment erst die Indikation zur stationären Aufnahme (vgl. §39 SGB V),

    ...

    PPS: Wäre nicht ein möglicherweise infizierter Hämarthros, Erguß oder was auch immer nicht eine Indikation zur stationären Behandlung - wenn auch in einer anderen Fachabteilung?

    Naja, die Untersuchung nach Überschreiten der Schwelle bedeutet für elektive Patienten eine erhebliche strukturelle Umstellung der Arbeitsabläufe im KH. Kann man machen, geht nicht vonheute auf morgen,auch wenn der MDK das meint.

    Zum PPS. Die Kassen würden sofort argumentieren, dass man die basale Diagnostik erstmal ambulant machen soll - ein bißchen internistisch-orthopädische Differentialdiagnostik ist hier sicher erstmal notwendig.

    Grüße von der Ostsee,

    Hallo Forum,

    Zitat


    ...
    Alles andere wäre m.E. allein von der Logik her völliger Unsinn, weil das in zur Folge hätte, daß die aufwendigen Komplikationswiederaufnahmeregelungen allein durch den Verweis auf eine Beurlaubung zumindest teilweise aushebelbar wären (wo steht geschrieben, wie lang eine Beurlaubung sein darf).
    ...

    Hier in M-V steht zu den Beurlaubungen etwas im Landesvertrag nach §112. Sinngemäß: Belastungsurlaub nach Hause bei psychiatrischen Krankheitsbildern, ansonsten Beurlaubung nur aus wichtigem Grund mit Einverständnis des Stationsarztes, zeitlich möglichst kurz.

    Typisch dafür sind Bundestags- und andere Wahlen. Lustig daran war, dass ich den Pat. am Wahltag fragen mußte, welchen Fahrdienst welcher Partei er denn präferierte .... :augenroll:

    Grüße von der Ostsee,

    Hallo Forum,

    Fall:
    es kommt ja vor, dass ein Pat. in einem Aufenthalt mehrere PTCA mit mehreren Stenteinlagen bekommt. Hierbei ist es für den hier diskutierten Fall erstmal egal, ob es sich um bare metal (8-837.k-) oder drug eluting stents (8-837.m-) handelt.

    Komplizierenderweise gibt es dann auch noch Fallzusammenlegungen, so dass aus zwei klinischen Fällen ein DRG-Fall wird.

    Unser Procedere:
    Wir haben die Stent-Codes als kumulativ angesehen. Wir würden also die PTCA mehrere Male kodieren, die Anzahl der Stents aber aufsummieren und mit einem einzigen Code versehen.

    Das EDV-Problem:
    Bei Fallzusammenführung kann unser KIS die ursprünglichen Stent-Codes aus den klinischen Fällen nur mit Mühe ignorieren; auch die Vergabe des selbst errechneten Kumulativcodes ist qualvoll. Der EDV-Hersteller ist vernarrt in gesetzliche Regelungen (die sind ja wichtiger als der flotte Umgang mit dem System.... :( ) und weist - korrekt - darauf hin, dass bei den Codes 8-837.k- oder 8-837.m- kein Vermerk \"es ist nur ein Code pro stationären Aufenthalt anzugeben\" zu finden ist und dass daher kein Zwang bestehe, hier einen Kumulativcode zu vergeben. Stimmt ja, doch ich möchte die kumulative Darstellung gerne und will von der EDV dabei nicht geärgert werden.

    Liebes Forum, wie machen Sie es ? Bin ich auf dem Holzweg ?

    Grüße von der Ostsee,

    Hallo Forum,
    Fall:
    immer mal wieder (ca 6-10 p.a.) haben wir die Konstellation, dass ein niedergelassener Kollege mit bestem Wissen einen Pat. zur eletiven Aufnahme schickt. Das therapeutische Konzept ist klar, im vorliegenden Fall TEE, gefolgt von Elektrokardioversion bei Vorhofflimmern. Eine orale Antikoagulation war bereits ambulant eingeleitet worden.

    Verlauf:
    Pat. kommt also, wird nüchtern ins Bett gelegt, internistisch-differenziert aufgenommen, es wird ein \"Routinelabor\" angefertigt. Klinisch fiel ein stark geschwollenes und überwärmtes Kniegelenk auf, im Labor Leukozytose (10,6) und erhöhtes CRP (50). Daher V.a. Hämarthros, der u.U. infiziert sein könnte. Daher Verzicht auf TEE usw. Entlassung des Patienten. DRG-Abrechnung mit RG=0,185.

    Problem:
    Die Kasse verweigert die Zahlung, weil der am selben Tag entlassene Patient weder gegen ärztlichen Rat gegangen noch verstorben sei; dies seien aber die einzigen Voraussetzungen, unter denen Same-Day-Fälle als stationäre Fälle bezahlt würden. Die Kasse bietet eine ambulante Abrechnung an. Nebenbei: Die ambulante Abrechnung hat ja auch ihre Tücken, nur mit Mühe würde eine Abrechnung über die persönliche Ermächtigung gelingen.

    Dass die Krankenkasse sich drüber ärgert, dass sie jetzt 0,185 RG zahlen soll, kann ich ja verstehen, gerade weil der Eingriff noch auf sie zukommt. Aus Sicht der Krankenkasse sind die 0,185 RG genau 0,185 zuviel.

    Unsere Position:
    Aus unserer Sicht haben wir den Patienten aber besten Wissens und Gewissens in unser Versorgungssystem eingegliedert und auf einen anderen Patienten, der uns per Tag mindestens 0,185 RG gebracht hätte verzichtet. Wir unterlagen daher sozusagen einem Verbotsirrtum. Darüber hinaus wäre die Diagnose des Kniegelenkergusses bei Zahlung von Null EURO gratis gestellt worden - was ja auch nicht sein sollte.

    Zusammenfassend:
    Ambulant: Technisch kaum möglich, keinesfalls kostendeckend.
    Vorstationär: Nicht kostendeckend, vor allen Dingen war der Pat. mehr als nur mal eben vorstationär.
    Stationär: Im Ergebnis sollte man den Fall m.E. stationär abrechnen, weil die Argumente hierfür überwiegen.

    Liebe Forumsteilnehmer, wie verfahren Sie ín solchen Fällen, und mit welchem Erfolg ?

    Grüße von der Ostsee,

    Guten Morgen Mr. F.

    des Rätsels Lösung ist die wunderbare Flexibilität der natürlichen Sprache, die dann auch noch kontextabhängig zu interpretieren ist.

    Zitat


    dringenden v.a. nicht kleinzelliger Tumor


    Im Zusammenhang mit der geschilderten klinischen Problematik meint der Pathologe den dringenden Verdacht auf \"nicht kleinzelliges Bronchialkarzinom\". Er hat nur den Verdacht, die Diagnose ist nicht sicher. --> In der Welt der Codes eine Neubildung unsicheren Verhaltens. Wäre der Pathologe sicher, wäre ein Malignom zu kodieren.

    Zitat


    Kann der Argumentation gefolgt werden oder kann zumindest die C79.7 (Neubildung unsicheren Verhaltens...) als HD dokumentiert werden. Der Tumor ist ja unstrittig.


    Hier spricht der Kliniker, der bereits bronchoskopisch eine Neubildung sieht und diese als Tumor bezeichnet. Auch für ihn ist die a-priori-Wahrscheinlichkeit für ein bösartiges Geschehen hoch, so hoch sogar, dass man versuchen wird, die Diagnose möglichst schnell zu sichern.
    --> In der Welt der Codes eine Neubildung unsicheren Verhaltens.
    In der Klinik könnte man durchaus sagen, dass das Gesamtbild wie ein \"progredientes Tumorleiden\" wirkt, wobei in letzterer Diktion mit \"Tumorleiden\" dann nur ein malignes Leiden gemeint wäre.

    Grüße aus dem Schnee.

    Hallo Forum,
    nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch auf die Europäiosche Krankenversicherungskarte hinweisen. In der diesbezüglichen Vereinbarung heisst es im schönsten Amtsdeutsch:

    Zitat


    Bei Vorlage einer europäischen Krankenversicherungskarte, einer Ersatzbescheinigung oder – bis zum 31.12.2005 – einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) hat ein im Ausland Versicherter bei einem Vertragsarzt Anspruch auf die – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes – medizinisch notwendige Behandlung. Kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten ohnehin beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatland zurückgestellt werden können, ohne die Gesundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen richtet sich der Leistungsumfang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.


    Das heisst, dass Patienten, die nicht zum Zweck der Behandlung nach Deutschland eingereist sind, Ihre Europäische Krankenversicherungskarte in der Notaufnahme vorlegen, und dass dann in der Notaufnahme entwchieden wird, welche deutsche GKV das abwickelt. Da kann man sich dann seine Lieblingskrankenkasse aussuchen.

    Ganze Datei anbei.
    Grüße aus dem Schnee.

    Hallo Forum,

    in der Logik der MDC 15 (Neugeborene) für 2006 findet man keinen Hinweis auf SAPS und TISS, für ältere Kinder habe ich dies allerdings noch nicht durchgeschaut, wie mir jetzt gerade auffällt....

    Daher die kurze Frge ans Forum: Macht SAPS/TISS für die pädiatrische Intensivmedizin Sinn und fließen die SAPS-TISS-Punkte (via Funktion \"SAPS1105\") auch bei pädiatrisch-intensivmedizinischen Patienten mit ein ?

    Grüße aus dem Schnee.