Beiträge von Hoess

    Hallo,
    in unserer Allgemeinchirurgischen Abteilung werden diese Kinder mit der Diagnose R10.3 und Z03.8 entlassen. Die K35.9 als Diagnose wird eigentlich nur bei erfolgter OP dokumentiert. Die Z03.8 soll den Krankenkassen eine Erklärung geben. Die Infusionsbehandlung stellt keine Therapie der Appendizitis dar und wird von uns nicht dokumentiert.:O

    Beim Groupen unserer Patienten mit einem Schlafapnoesyndrom fallen die Patienten, die als Hauptdiagnose die G47.3 haben in die DRG E63Z und werden mit einem rG von 0,16 bewertet. Haben die Patienten keine Schlafapnoe und werden mit der Diagnose Schnarchen oder Nasenatmung also R06.5 kodiert (entsprechend der Kodierrichtlinien), dann fallen sie in die D66B, welche mit einem rG von 0,614 berechnet wird.
    Frage: soll oder muß man so kodieren? Ist das taktisch sinnvoll, denn diese Patienten bleiben ja maximal 2 Tage stationär und ein rG von 0,614 wäre ja doch etwas überbewertet......?