Guten Morgen,
ich möchte das Verfahren noch einmal ergänzen.
Ich habe den Datensatz der LE mit Bezug auf das 2.GA (WS-GA) inhaltlich - ohne Einleitung des EV . - bestritten ( Begründung: formal ist das 2. GA (WS-GA) keine rechtskräftige Anspruchsgrundlage).
Anmerkung: die LE der Kasse müsste sich doch formal auf das Erstgutachten beziehen, oder?
Sollte die Kasse dem inhaltlich begründeten "Bestreiten" nicht anschließen können, müsste sie das EV einleiten.
Daraufhin würde ich die Gesetzesgrundlage verschicken. ... ist meine Denkweise korrekt?
Die Kasse hat auf unser "Bestreiten" offiziell bis dato nicht reagiert- aber versucht über eine MBEG ( ist für diese Art des Datenaustausches gar nicht vorgesehen ) das formale Verfahren zu umschiffen.
Es kam folgende Begründung:
Man habe sich beim MD erkundigt und es läge ein Formfehler vor. Ein WS-GA war nicht vorgesehen, sondern ausschließlich ein Folgeauftrag. Der MD wäre bereit, dass GA erneut zu "ändern", im Ergebnis aber weiterhin negativ für uns.
Fazit:
Mal ehrlich, die Vorgehensweise der Kasse hat mit der PrüfvV 2022 nun wirklich so gar nichts mehr zu tun.
Fakt ist doch, dass wir uns an die PrüfvV (22) halten müssen.
Ich habe die MBEG wie folgt beantwortet:
"Sehr geehrte..
bitte halten Sie sich strikt an die Einhaltung der PrüfvV 2022".
Eine Frage bitte zum Schluss:
Wenn die Kasse nicht fristgerecht auf unser "Bestreiten" reagiert - muss ich zuvor das EV einleiten, oder gilt das Verfahren dann als "erörtert"?
Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen...
Gruß,