Beiträge von GOMER1

    Hallo zusammen - guten Morgen,

    so, und nun die Stellungnahme des MDK:

    Die DKR wird zwar korrekt zitiert, kommt allerdings hier nicht zur Anwendung, da die Trachealstenose kein Symptom darstellt, sondern eine eigenständige Folgeerkrankung. Insofern ist der Verweis auf die DKR D002 nicht i.S. des Widerspruchsschreibens zu deuten. Richtig wäre: der Patient stellt sich mit dem Symptom Stridor oder Luftnot vor, diese Symptomatik ist durch die Erkrankung "Trachealstenose" bedingt, die wiederum eine eigenständige Ursache haben mag (sei es maligne oder benigne Struma)

    Der erfolgte Aufwand (Bronchoskopie etc.) wird durch die ND C73 abebildet.

    Die Therapie (Stent) dient der Behandlung der Trachealstenose. Eine Therapie des Schilddüsenkarzinoms erfolgt nicht

    Ende.

    Ich muss das Karzinom auch nicht behandelt haben - wurde erstmalig als Ursache diagnostiziert.

    Für mich ist die Trachea selber nicht betroffen - "kern gesund" und wird nur von außen komprimiert - symptomatisch eingeengt.

    Gruß,

    Hallo zusammen,

    der Tumor stellt sich wie folgt dar:

    01.11.2010....Raumforderung retrosternal, wohl ausgeprägter retrosternaler Struma....geringe Trachealkompression

    12.01.2011: .... weiterhin bereitet die Struma nodosa, wie sich CT-morphologisch zeigte, dem Pa. durch eine Trachealstenosierung Probleme.

    14.01.2011 EBUS: große paratracheale,proximale Raumforderung - bei Kompression der Trachea von aussen ...transbronchiale Feinnadelpunktion des Tumors.

    Ergebnis: bösartige Neubildung der Schilddrüse.


    Was spricht gegen HD C73 bei symptomatischer Trachealstenose.

    Der Tumor, welcher "gedrückt" hat, wurde punktiert - dieser ist maligne.


    Gruß,

    Hallo Forum,

    ich knüpfe hier einmal an:

    Ein Pat. kommt mit einer ihm bek. Trachealstenose zur Stentanlage (Kompressionsstenose) bei bek. Struma mit bereits erfolgter Punktion in einem anderen KH - kein Malignitätsnachweis.

    Hier: Stenteinlage und Punktion Struma; Ergebnis "bösartig".

    Die Stenose ist rein symptomatisch (Druck von außen).

    Ich würde als HD C73 kodieren.

    Der MDK ist der Meinung, die Trachealstenose ist ein eigenständiges Krankheitsbild und somit HD.

    Gruß und ein erholsames WE,

    Moin,

    also, ich habe dazu folgendes gefunden:

    Bundesgesetzlich nicht geregelt, aber in der Praxis von weit reichender Bedeutung,

    ist die Frage, welche Möglichkeiten dem Krankenhaus zur Verfügung stehen, um gegen

    die Feststellungen des MDK vorzugehen. Teilweise ist es üblich, dass die betroffenen

    Krankenhäuser gegen das Prüfergebnis „Widerspruch“ einlegen. Darunter ist

    jedoch kein gesetzlich vorgesehener Widerspruch mit Suspensiveffekt im Sinne eines

    Rechtsbehelfs zu verstehen. Der Widerspruch soll lediglich deutlich machen,

    dass sich das Krankenhaus nicht mit dem Ergebnis einverstanden erklärt.

    Führt das MDK-Gutachten zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages, wird die Krankenkasse

    entweder lediglich den gekürzten Rechnungsbetrag überweisen oder den


    Kürzungsbetrag mit späteren Krankenhausrechnungen aufrechnen bzw. zurückfordern.
    Die zweite Alternative wird in der Praxis häufiger sein. Einzige Reaktion des 

    Krankenhauses kann in beiden Fällen ausschließlich die Erhebung einer Leistungsklage

    vor dem zuständigen Sozialgericht gegen die kürzende Krankenkasse sein,

    gerichtet auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages, zuzüglich Zinsen sowie

    der Aufwandspauschale in Höhe von 300,- € nach § 275 Abs. 1c SGB V.


    Gruß,


    Guten Morgen,

    ja, die Konstellation ist ein wenig unglücklich formuliert.

    Beispiel:

    Es liegt anamnestisch Diagnose XY (nicht erlösrelevant) vor, welche sicherlich irgendwo "behandlungsrelevant" (man wirft eine Auge "drauf" oder hat es im Hinterkopf) ist, aber definitiv keinen Ressourcenverbrauch nach den DKR hat.

    Meines Erachtens darf unter Berücksichtigung des Datenschutzes die ICD-Notation für die Diagnose XY an die Kasse nicht übermittelt werden. Es gibt Diagnosen, durch die der/die Pat. auch Nachteile haben könnte!


    Gibt`s andere Meinungen?

    Gruß,


    Gruß

    Hallo Forum,

    ich habe eine Frage zum Datenschutz in Bezug auf den §301 Datensatz:

    Darf ich eine Nebendiagnose an die Kasse übermitteln, die während des st.Aufenthaltes "behandlungsrelevant" war, nicht aber die Nebendiagnosendefinition der DKR tangiert hat...

    Gruß,

    Hallo Forum,

    ich habe hier folgende OP:


    Diagnose: Akute gangränöse Cholezystitis mit Perforation und Abszedierung in die Leber

    Auszug: ...Die Gallenblase wird nun erst über den linken Mittelbauch geborgen, dann hier Faszienverschluss, Abdecken der Inzision mit einer okteniseptgetränkten Kompresse. Wiedereinbringen der Kamera und nochmals ausgiebige Spülung des Leberbettes. Im Verlauf Bluttrockenheit. Einlage einer Penrosedrainage, die im rechten Unterbauch herausgeleitet wird. Nochmalige Kontrolle der Peritonealnaht im linken Mittelbauch, hier keine Blutungen, die Naht ist intakt. Dann Entfernen der Trokare unter Sicht, Faszienverschluss umbilikal, Subkutannähte, Hautnähte, Pflasterverbände.


    Ich bin nicht der Stammkodierer, weiß daher nicht, ob ich die Abszessdrainage zusätzlich kodieren muss :(

    Gruß,