Beiträge von Graf Jo

    Vielen Dank, zakspeed, für den Hinweis. Da habe ich wegen der Verpflichtung zur Begründung bei an sich ambulanten Operationen die Übermittlung per MBEG vielleicht zu bereitwillig akzeptiert. -- Leider ist aber noch niemand auf die Frage eingegangen, ob die in § 301 gestattete Nachfrage nach Überschreiten der voraussichtlichen Verweildauer auch nach Entlassung noch statthaft ist, wenn es der Logik nach keine voraussichtliche Verweildauer mehr gibt, sondern nur noch eine tatsächliche. Viele Grüße Johannes Nebe

    Wertes Forum,

    vorausgesetzt daß im Landesvertrag nach § 112 SGB V nichts anderes geregelt ist, gibt es meiner Ansicht und Recherche nach nur zwei erlaubte Gründe für das Anfordern für Medizinische Begründungen über §-301-Austausch: (1) Operationen als Teil des Kataloges für ambulante Operationen; (2) Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer. Die Krankenkassen interessieren sich aber mehr für die Überschreitung der oGVD und nehmen die Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer ersatzweise als Anlaß, was MD-Prüfungen umgeht und lästig ist. Ich bin der Ansicht, daß es nach Entlassung ohnehin keine voraussichtliche Verweildauer mehr gibt, sondern nur noch eine faktische. Anfragen müssen also im laufenden Fall gestellt werden. Sicherheitshalber sollte die voraussichtliche Verweildauer aber offensiv gewählt werden. Was denken die Kolleginnen?

    Beste Grüße

    Johannes Nebe

    Wertes Forum, ich werfe hier mal eine Spezialfrage auf. Wir wissen, daß seit 2019 Therapieeinheiten der Pflege nicht mehr zählen und ebenso keine Therapieeinheiten der Spezialtherapeuten in Gruppen. 9-696 verlangt für die Kinder- und Jugendpsychiatrie, daß Gruppen ab 11 Teilnehmern von zwei Therapeuten geführt werden. Was sind nun „Therapeuten“? Können es neben Ärzten und Psychologen auch Spezialtherapeuten oder Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes sein? Können es nur Ärzte, Psychologen oder Spezialtherapeuten sein, weil diese Gruppen in 9-696 vorkommen? Können es nur Ärzte und Psychologen sein, weil diese im engeren Sinne als Psychotherapeuten zählen? -- Bitte keine Antworten zur Zählung der Therapieeinheiten, die ist ja klar. Hier geht es mir um die Mindestvoraussetzungen für eine Gruppentherapie. Danke und beste Grüße Johannes Nebe

    Ich möchte noch mal an das Thema anknüpfen und den Schwerpunkt etwas vom Aufwand weg in Richtung klinische Psychiatrie lenken. Wenn ich einen Alzheimer-Demenz-Patienten habe, der in die Klinik kommt, weil er wahnhaft ist ("hier läuft ein Spiel", "alles ist inszeniert"), dann ist das am ehesten G30.1+ mit F00.1* und F06.2, aber F00 mit F06 ist gemäß ICD verboten. Klinisch handelt es sich aber auch nicht um ein Delir (F05.1). Nur den Alzheimer wollen wir auch nicht codieren, und nur die wahnhafte organische Störung würde die Demenz unterschlagen. Hat das werte Forum eine Lösung? Beste Grüße J. Nebe

    Wertes Forum,

    anderthalb Jahre sind vergangen, und nichts wurde mehr zur Sepsis gesagt. Das soll sich hier ändern.

    Thema soll hier das SIRS infektiöser Genese ohne Organkomplikation sein. Das DIMDI verweist in seinen FAQs auf die 2007er Definition von DIVI und DSG. Darin steht, daß mindestens zwei Blutkulturen (jeweils aerobes und anaerobes Pärchen) abgenommen werden müssen. Soweit, so eindeutig. Ich habe zwei -- hoffentlich neue -- Aspekte: (1) In der Fußnote steht, daß bei den "2 bis 3 Kulturen ... bei Intensivpatienten auf ein definiertes zeitliches Intervall zwischen den Abnahmen verzichtet werden kann". Auch wenn der MDK darüber unglücklich ist, werden die Patienten oft auf der Normalstation behandelt. Wie ist nun bei denen das "zeitliche Intervall zwischen den Abnahmen" bestimmt? Und von wem? (2) In der Konstellation mit positiver Blutkultur müssen nur zwei der SIRS-Kriterien erfüllt sein -- wissen wir schon lange. Wörtlich: "2. Positive Blutkultur, und Erfüllung von mindestens zwei der folgenden Kriterien". Heißt das, eine der beiden abgenommenen Blutkulturen (-pärchen) muß positiv sein oder beide? "Positive Blutkultur" ist prinzipiell Singular. Aber wenn eine reicht, warum ist die DSG so erpicht darauf, daß zwei abgenommen werden? Wenn beide positiv sein müssen, warum steht das da nicht?

    Beste Grüße
    Johannes Nebe

    Hallo Herr Gohr,

    klar, die Liste ist nicht abschließend. Aber Sie werden mir zustimmen, daß man vor dem Sozialgericht etwas breitbeiniger auftritt, wenn die Verfahren nicht nur im OPS nicht ausgeschlossen sind, sondern wenn sich aus OPS und FAQs positive Hinweise für die eigene Argumentation ergeben.

    Beste Grüße
    Johannes Nebe

    Hallo Herr Gohr,

    danke noch mal für Ihre Mühe und Ihre weiteren Ausführungen. Ihr Hinweis auf die DIMDI-FAQ Nr. 9006 ist tatsächlich hilfreich. Diese Klarstellung bezieht sich zwar auf das Thema, daß die Liste der "angewandten Verfahren der Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonen" zum Beispiel in OPS 9-60 nicht ausschließt, daß Ärzte oder Psychologen die aufgelisteten Verfahren betreiben. Aber dadurch haben wir ja eine positive Formulierung mit der Möglichkeit, ärztlich-psychologische Gruppentherapien zu machen (zum Beispiel spezielle psychosoziale Interventionen wie Selbstsicherheitstraining oder soziales Kompetenztraining), die nicht unbedingt GruppenPSYCHOtherapien sind (aber auch nicht eingeschränkt auf Angehörige, somatische Probleme, Pharmakotherapie, wie im OPS unter den ärztlich-psychotherapeutischen Angeboten aufgelistet).

    Beste Grüße
    Johannes Nebe

    Hallo Herr Gohr,

    danke für Ihre rasche Antwort, auf die ich hier nach einigem Nachdenken reagiere. Sie behaupten: (a) Ärztlich-psychologische Gruppen von 13 bis 18 Patienten erfordern nur einen Therapeuten, es sei denn, es sind im engeren Sinne GruppenPSYCHOtherapien. (b) Bei einer Gruppenpsychotherapie mit einem ärztlichen und einem pflegerischen Therapeuten läßt sich je 25 Minuten eine Therapieeinheit ärztlich-psychologisch mit einer Therapieeinheit pflegerisch kombinieren.

    Ich habe anfangs beide Ansichten für sehr forsch gehalten; und ich finde auch keine positive Bestätigung dafür: Zu (a) werden im OPS 9-60 und 9-61 unter den ärztlich-psychologischen Verfahren Ihre ATL-Trainings oder andere Gruppentherapien nicht aufgeführt. Zu (b) finden sich im Anhang zum OPS zu den Therapieeinheiten keine Hinweise, daß gemischt werden darf.

    Andererseits sehe ich, daß für Ihre Ansichten Raum bleibt, da nirgendwo explizit das Gegenteil steht. Daher sollten wir uns nicht in vorauseilendem Gehorsam auf die negativste Codiermöglichkeit beschränken.

    Gibt es noch explizite Bestätigungen Ihrer Ansichten (in relevanten Kommentaren, in DIMDI-FAQs etc.), die ich übersehen habe?

    Danke und beste Grüße
    Johannes Nebe