Liebe Kollegen, ich gehe ja damit vollkommen konform, aber die Kollegen des mit uns kooperierenden DHZB immer noch nicht. Hier die erneute Antwort von dort nach Hinweis auf Paragraph 3
\"sehe ich auch so, und in genau diesem §3 Abschnitt 3 steht, daß eine Fallzusammenführung nach den Vorgaben des §2 Absatz 4 und 2 vorzunehmen sei, d.h. aus meiner Sicht:
Aufnahme DHZB mit KHK (medizinische F-DRG) dann Verlegung
Aufnahme in der Pauline mit Harnwegsinfekt (L63B??) dann
Re-Aufnahme DHZB mit KHK/ACVB-OP dort Fallzusammenlagung (operative F-DRG)
Re-Aufnahme in der Pauline mit KHK (medizinische F-DRG)
Zwar Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen (wahrscheinlich zumindest!!!, aber unterschiedliche DRG und sogar MDC.\"
Meine Antwort daraufhin :
es steht darin im Absatz 4 wie ich die OGV berechne, dann steht darin das ich im Absatz 2 nur Satz 1 anwenden darf, das würde heissen, das z.b. die L63B und die F66a zusammengelegt werden. Es wird nirgends erwähnt das Absatz 1 mit Satz 1 und 2 angewendet werden sollen in Paragraph 3.
Wie kann ich es noch klarer rüberbringen, das es Zusammenlegung wird ?
Vielen Dank für die bereits genannten Argumente
Gruß VoSue