Beiträge von vosue

    Liebe Kollegen,
    wir haben bei uns in der Klinik viele Kunstherzpatienten - EXCOR, INCOR, Jarvik etc. teils direkt nach Implantataion oder bei Komplikationen im Verlauf. Können wir als nicht implantierende Klinik den Code 8-83a.1/2/3.. codieren, oder dürfen das nur die implantierenden Zentren.
    MfG

    Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen,
    bei der Berechnung der o.g. Punkte gibt es einen kleinen Disput zwischen Verwltung und uns Ärzten. Wir verstehen die Punktezählung bei Aufnahmegrung Alter und chronischen Leiden so, das täglich wieder die Punktzahl für die 3 Bereiche vergeben werden - also als Basis pro Tag damit zwischen 15-25 Punkten bereits vorhanden sind. Im DIMDI steht wird täglich fortgeschrieben. Die Verwaltung meint - oder hat das Bedenken - das diese Punkte nur einmalig bei Aufnahme auf ITS erfolgen. Kann mit jemand offiziel mitteilen, das \" wird täglich fortgeschrieben\" bedeutet, das es täglich erneut Basispunkte für Alter Aufnahmemodus und chronische Leiden gibt??.
    Ein weiterer Punkt ist - wir haben 2 örtlich getrennte Intensivstationen beide mit Beatmung beide mit ärztlichem Schichtdienst - aber nur auf der einen wird die Dialyse durchgeführt, wäre das ein KO Kriterium für die Abrechnung der Komplexpauschale
    Vielen Dank für die Beantwortung meiner \"dummen\" Fragen

    Gruß VoSü

    Liebe Kollegen,
    da wir Leitlinien für unsere Intensivstation über die Beatmungsdauer erstellen wollen, die wiederholte Frage:

    Gibt es eine offizielle Definition über die Dauer der Beatmungszeiten/intervalle des Weanings bei Beatmung und damit die Festlegung des Beatmungsendes.??

    Vielleicht hat hier ja jemand eine geeinte Definition zur Hand


    Danke und frohe Weihnachten


    Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen, leider Frage zu leidigem Thema Entwöhnung vom Beatmungsgerät.
    Beispiel I. Lungentransplantieter Patient mit Abstoßung pneumonie etc 8 wochen Beatmung, dann Versuch des Weaning, 2 Tage ohne Beatmungsgerät (feuchte Nase etc, noch Tracheostoma) dann erneute Beatmung. Hier haben wir die 2 Tage komplett als Beatmungszeit hinzugefügt.

    Beispiel 2 Patient nach HTX, Pneumonie Sepsis etc. 6 Wochen beatmet, Weaning, weiter pulmonal zwar schlecht mit physikalischer Therapie aber 5 Tage ohne Beatmung geschafft- dann jedoch erneute Beatmung, Pat war noch tracheotomiert. Zählt mann jetzt die 5 Tage hinzu, oder sind das jetzt zwei getrennte Beatmungsblöcke, wo ist hier die Zeitbegrenzung.

    Beispiel 3. Lange Beatmung über 10 Wochen, Weaning, Belassen des Tracheostomas 5 Tage nach letzter maschineller Beatmung - jedoch noch intermittierendes Überblähen der Lunge mit Beutel und tracheales Absaugen, dann Decanülierung, letzteres findet auf einer IMC Station statt. Zählt dies auch zur Beatmungszeit (Zeitpunkt der Extubation.

    Vielen Dank für eine evtl. endgültig klärende Antwort

    Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen, wieder mal Streit zwischen Verwaltung und Mediziner
    Wir behandeln Patienten direkt nach Herzoperation. Fallbeispiel
    Patient kommt nach ACVB Operation am 2 post op Tag zu uns, hatte 4 Tage vor Operation einen HI, bei uns kommt der Patient schließlich in die F60A mit Verweildauer 13 Tage. Anschließlich geht er direkt in die Reha. Von dort wird er uns 5 Tage später wegen einer progredienten Wundheilungsstörung erneut stationär zugewiesen
    Hier Hauptdiagnose T81.4 --> und kommt in die DRG T61B und erscheint laut Grouper und SAP Software nicht als Fallzusammenlegung wegen Neuer HD. Außerdem berechnet er hier die OGV der 2. DRG und dann wäre der Patient 2 Tage über der OGV - allerdings der T61B. Von der Logik müsste dies ja als Komplikation nach Bypass schon als Reparatur innerhalb der OGV als Fallzusammelegung zu deuten sein.
    Zusätzlich meint die Verwaltung es müsse auf jeden fall eine Fallzusammenlegung sein, da alles 30 Tage nach Entlassung eine Fallzusammenführung sei. Diese pauschale Aussage sehen wir allerdings anders.
    Vielen Dank für ein Schiedsspruch

    Gruß Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen,
    bei unserer KISS Software im KRHS - SAP und Kodip - rechnet der Grouper in der Berechnung der MVD immer Aufnahmetag plus X Tage = MVD. Wenn hier eine Punktlandung erfolgt - z.B. Aufnahme 29.4.05 bei F66A 12 Tage MVD = 10.5.05, zählt er im Nachhinein den Entlassungstag - wie früher bei tagesgleichen Pflegesätzen, nicht mit. Ist das im DRG System so richtig??. Muss man also zum errechneten MVD Tag immer einen zuzählen?. Ist zwar eine dumme Frage, aber warum bietet uns das System erst einen falschen MVD Tag an.

    Danke für eine Antwort

    Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen, wir haben deshäufigeren Patienten mit EXOR Herzen( Externes Kunstherz). Teilweis muss bei Thrombosierung der Pumpen - liegen ausserhalb des Körpers - ein Wechsel dieser stattfinden. Im DRG System lässt sich dass leider nicht abbilden, andererseits sind diese Pumpen sehr teuer - 13000 €. Hat jemand Ahnung wie mann dies kodieren könnte. Weiterhin die Frage, kann ich die Prozedur 8.83a. Dauer der Behandlung mit einem Kunstherzen bei den Patienten mit Kunstherz( z.B. Incor, Excor etc) wenn sie bei uns stationär liegen verschlüsseln, oder bezieht sich der Kode nur auf die kurzfristigen stationären Herzpumpen.

    Vielen Dank für eine Antwort

    Vogel-Sührig

    Liebe Kollegen, es ist für mich ja alles klar, ich bin der festen Meinung dass es eine Zusammenlegung ist. Aber unserer Kooperationspartner ist da zögerlicher, anbei erneute Antwort

    \"Diskussionsbedarf/Interpretationsmöglichkeiten bestehen scheinbar in der Frage, ob mit der Formulierung \"Eine\" Fallpauschale immer \"ein und dieselbe\" Fallpauschale gemeint ist. Meiner Meinung nach ist diese \"eine\" mehr quantitativ und nicht qualitativ gemeint.

    Ich kann soweit folgen, daß das wiederaufnehmende Krankenhaus .. alle Fälle zusammenfassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben ... in eine Fallpauschale machen muß. D.h. aber nicht, daß es prinzipiell zu der Eingruppierung in ein und dieselbe DRG kommen muß, sondern erst nach einer Prüfung der Sachlage. Denn die Vorgaben lauten ja, daß diese Neueinstufung entsprechend \"Vorgaben §2 (4) Satz 1 bis 6\" erfolgen muß. Sonst hätte man sich ja den Verweis sparen können.

    Das deutet aus meiner Sicht aber darauf hin, daß - abgeleitet aus Satz 1 des Absatz 4 - diese Neueinstufung auch unter Beachtung von §2 (1) und (2) erfolgen muß. Ansonsten hätte sich der Gesetzgeber den Verweis ja gänzlich ersparen können, bzw. auf Satz 2 bis 6 verweisen müssen und nicht auf Satz 1 bis 6. Satz 7 ist ja auch ausgenommen.

    Vielleicht sollte wir die Diskussion unter uns juristischen Laien beenden und uns an kompetente Leute wenden. \"
    Können wir vielleicht alle irren ?? Eigentlich doch nicht
    Gruß VoSü

    Liebe Kollegen, ich gehe ja damit vollkommen konform, aber die Kollegen des mit uns kooperierenden DHZB immer noch nicht. Hier die erneute Antwort von dort nach Hinweis auf Paragraph 3

    \"sehe ich auch so, und in genau diesem §3 Abschnitt 3 steht, daß eine Fallzusammenführung nach den Vorgaben des §2 Absatz 4 und 2 vorzunehmen sei, d.h. aus meiner Sicht:

    Aufnahme DHZB mit KHK (medizinische F-DRG) dann Verlegung
    Aufnahme in der Pauline mit Harnwegsinfekt (L63B??) dann
    Re-Aufnahme DHZB mit KHK/ACVB-OP dort Fallzusammenlagung (operative F-DRG)
    Re-Aufnahme in der Pauline mit KHK (medizinische F-DRG)

    Zwar Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen (wahrscheinlich zumindest!!!, aber unterschiedliche DRG und sogar MDC.\"

    Meine Antwort daraufhin :
    es steht darin im Absatz 4 wie ich die OGV berechne, dann steht darin das ich im Absatz 2 nur Satz 1 anwenden darf, das würde heissen, das z.b. die L63B und die F66a zusammengelegt werden. Es wird nirgends erwähnt das Absatz 1 mit Satz 1 und 2 angewendet werden sollen in Paragraph 3.

    Wie kann ich es noch klarer rüberbringen, das es Zusammenlegung wird ?

    Vielen Dank für die bereits genannten Argumente

    Gruß VoSue

    Sehr geehrte Herr Selter, anbei meine Antwort aus dem DHZB

    Die Zweifler haben aber auch den § 2 Absatz 1 und 2 gefunden, die vorgeben, daß eine Fallzusammenlegung dann erfolgen muß, wenn entweder eine Eingruppierung in die dieselbe Basis-DRG oder eine Eingruppierung zuerst in eine \"medizinische\" oder \"andere\"und beim zweiten Aufenthalt in eine \"operative\" Partition einer MDC erfolgt.

    Beide Gefahren bestehen ja wohl eher nicht bei DRG Harnwegsinfekt/Bronchitis und DRG ACVB/Klappe ...

    Ich sehe weiter eine Fallzusammenlegung der Fälle, da die postoperativen Patienten bei uns ja in die konservative KHK DRG F66a geraten. Ich bitte nochmals um Schützenhilfe
    Danke Vogel-Sührig

    Da wir die Patienten direkt nach Bypassoperation aus dem Herzzentrum Berlin übernehmen - 1-2. postop. Tag - müssen wir dann die internistischen Kodes z.B I25.12 kodieren. Wenn wir jetzt z.B. den Patienten am 10.Tag nach OP mit Mediatinitis übernehmen nach Bypass OP, können wir dann hier als Hauptdiagnose die J98.5 kodieren, oder trotzdem die I25.12 und als ND die J98.5
    Vielen Dank
    Vogel-Sührig