Beiträge von S.Poetzsch

    Dem steht die FAQ des DIMDIs entgegen:


    Ist U07.2! bei Personen zu kodieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, jedoch ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, welcher negativ ausfällt? (ICD-10-GM Nr. 1019)

    ICD-10-GM 2020

    Nein, U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen kann in diesem Fall nicht verwendet werden, da kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. In diesem Fall ist Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten zusammen mit U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 zu kodieren.

    Zur Kodierung von Verdachtsfällen siehe Kodierfrage GM-1018.

    https://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…rfrage/gm-1019/

    Hallo liebe Foristen,

    wir benutzen der Übersicht halber das nachstehende Kodierschema. Vielleicht kann es bei der Kodierung ein wenig weiterhelfen. :)

    "Die Kombi Z11 plus U99.0 kann ich ja auch nicht nehmen, da ich die laut Vereinbarung für das Zusatzentgelt nur nehmen darf, bei Patienten, die getestet werden ohne das ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-COV-2 besteht. Den Verdacht hatte ich ja aber am Anfang durch die Symptomatik."

    Das verstehe ich anders. Wenn Sie bei einem Patienten einen Abstrich vornehmen, welcher negativ ausfällt und Sie klinisch-epidemiologisch nicht (mehr) von einer COVID-Infektion ausgehen, haben Sie auch keinen Verdacht mehr. Dann ist Z11 + U99.0 zu kodieren.

    Liebe Grüße

    Hallo rokka,

    der MD(K) positioniert sich in seinen kommentierten Kodierrichtlinien (KU) zum Thema Konkurrierende Hauptdiagnosen und Ressourcenverbrauch:

    "Die Auswahl der Hauptdiagnose bezieht sich auf die Diagnose, die die meisten Ressourcen verbraucht hat und nicht auf die Diagnose, die in die DRG mit dem höchsten Relativgewicht führt. Entscheidend ist die erbrachte Leistung, nicht das Grouping-Ergebnis, das noch von weiteren Faktoren wie z. B. Zu- und Abschlägen beeinflusst wird. Eine erlösorientierte statt ressourcenorientierte Kodierung würde diese Kodierrichtlinie und der DRG-Systematik widersprechen und könnte in Folgejahren nach ggf. geänderter Kalkulation bei gleicher Fallkonstellation zum Wechsel der Hauptdiagnose führen."

    Ansonsten schließe ich mich Bruce Ausführungen an.

    HG

    Hallo riol,

    würde hier das DFS entspr. DKR 0401 vorschlagen. (siehe S. 85 ff.)

    "Alle vorliegenden Manifestationen und Komplikationen sind zu kodieren, wenn sie der Definition einer Nebendiagnose entsprechen. Die folgende Liste gibt eine Auswahl von Diagnosen wieder, die zum klinischen Bild des „diabetischen Fußsyndroms" gehören können: "


    Beispiel 10
    Ein Patient mit entgleistem Diabetes mellitus Typ 1 wird zur Behandlung eines Diabetischen

    Fußsyndroms mit gemischtem Ulkus der Zehe (bei Angiopathie und Neuropathie) und
    Erysipel am Unterschenkel aufgenommen.

    Hauptdiagnose:
    E10.75† Diabetes mellitus, Typ 1 mit multiplen Komplikationen, mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet

    Nebendiagnose(n):
    G63.2* Diabetische Polyneuropathie
    I79.2* Periphere Angiopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
    I70.24 Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration
    A46 Erysipel [Wundrose]

    Hinweis
    Der Kode I70.24 Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration dient in diesem Beispiel zur näheren Spezifizierung der durch das Kreuz-Stern-System beschriebenen Diagnose. Er ist hier nicht als Hauptdiagnose anzugeben.


    Liebe Grüße

    Hallo zusammen,

    das heißt dann ich kann die Kardiomyopathie als HD nicht halten? Kann also die Herzinsuffizienz nicht als Symptom gewertet werden?

    Grüße

    Hallo Medico2014,

    die Rechtsherzinusffizienz ist kein Symptom der Kardiomyopathie. Die Ursache für die RHI ja, aber kein Symptom. Symptome sind subjektive oder objektive Beschwerden. Damit kommt der Absatz "Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose" unter D002 (S. 5) nicht zur Anwendung. Diese Kausalkette ist außerhalb des Kreuz-Stern-Systems nicht zu bilden. Diesen Hinweis finden Sie auf Seite 20 unten. Dort heißt es:


    "Diese Reihenfolge für die Ätiologie-/Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz- /Stern-System. Die Hauptdiagnosenregelung der DKR D002 erfährt somit außerhalb der Kreuz- /Stern-Systematik in Bezug auf die Reihenfolge von Ätiologie-/Manifestationskodes keine Einschränkung. "


    Der MDK schreibt in seinem KU Sonderheft "Deutsche Kodierrichtlinien 2016 mit MDK-Kommentar":


    "Kausalketten" spielen damit bei der Wahl der Hauptdiagnose - außerhalb des Kreuz-Stern-Systems - keine Rolle. Die stationäre Aufnahme zur Behandlung einer dekompensierten Rechtsherzinsuffizienz die auf dem Boden eines Cor pulmonale, das wiederum durch eine pulmonale Hypertonie entstanden ist, die auf den zugrunde liegenden Krankheitsprozess Sklerodermie zurückgeführt werden kann, kann nicht zur Sklerodermie als Hauptdiagnose führen. Hauptdiagnose gemäß DKR D002 ist in diesem Fall die Rechtsherzinsuffizienz.

    Liebe Grüße :)

    Hallo,

    @S.Poetzsch, leider wird sich bei einer evtl. Prüfung der MDK nicht von der foka-Argumentation leiten lassen, da die N99.0 ja keinen Erlös generiert, zumindest hatte ich da noch keinen Fall, und somit ja im Zweifelsfall "günstiger" ist. Da bliebe dann nur das Thema auf dem Klageweg zu klären.

    MfG findus

    Hallo findus,

    da haben Sie Recht. Genau so wenig, wie SEG-Empfehlungen bindend sind, aber sie können zumindest eine grobe Richtung vorgeben.
    Die DKR regeln prinzipiell schon wann N99.0 zu benutzen ist. DKR D015 besagt, dass (u. a.) N99.0 zu benutzen ist, wenn kein spezifischerer Kode zur Verfügung steht. Hierüber kann man nun wunderbar streiten, finde aber, dass N99.0 ggü. N17.- doch einiges an Informationen verschweigen würde (siehe Beitrag oben).

    Hallo aufwunschgeloescht1,

    schließe mich Herrn Breitmeier an. N99.0 können Sie nicht in Verbindung zu N17.- angeben, siehe Exkl. von N17-N19.

    LG

    Hallo liebes Forum,
    ich möchte gerne die Eingangsfrage noch einmal aufgreifen und im Hinblick auf die Entscheidung des Schlichtungsausschuss erneut zur Diskussion stellen.

    Fallkonstellation:
    Ein Patient wird nach Chemotherapie mit Pneumonie in Neutropenie stationär aufgenommen. Initial wird die Pneumonie intensivmedizinisch versorgt. Im stationären Verlauf erfolgt die Verlegung auf die onkologische Station, wo ein Tumorstaging stattfindet. Eine weitere Tumortherapie erfolgt nicht.

    Kann man die Pneumonie als Folge der Tumortherapie (da therapieinduzierte Neutropenie) sehen und den Tumor als HD wählen (Tumorstaging?) oder ginge dies über das Verständnis des Schlichtungsausschusses hinaus?

    Welche Hauptdiagnose würdet Ihr wählen?

    „Wird bei einem Patienten – mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist – während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose.

    Hiervon ausgenommen sind solche Fälle, bei denen weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt werden.“

    Vielen Dank und LG

    Hallo
    M.E. ist hier die N99.0 korrekt, da es sich ganz klar um eine ANV nach med. Maßnahmen handelt.
    Der Kode ist genauer und außerdem ist das ANV nach med. Maßnahmen als Exklusivum im N17.- genannt.

    Gruß
    T.Eikwinkel

    Hallo Tuschke,

    das Exklusivum, was Sie meinen, steht nicht unter N17.- sondern unter der Kapitelüberschrift N17-N19. Das Exklusivum gilt somit auch für Kodes aus N18.- Und hier setzt m. M. die Erklärung an, dass N99.0 nicht spezifisch genug ist. Der Kode beschreibt nicht, ob ein Akutes oder ein Chronisches Nierenversagen vorliegt. Ferner auch keine Schweregradeinteilung.

    Sie haben also die Auswahl zwischen
    N17.- der Ihnen sagt, dass
    a.) ein Akutes NV und
    b.) welcher Schweregrad vorliegt

    gegenüber

    N99.0 der Ihnen sagt, Nierenversagen
    a.) ohne Angabe ob akut/chronisch und
    b.) ohne Schweregrad,
    lediglich "nach med. Maßnahmen"

    Wenn man die Information "nach med. Maßnahmen" noch unterbringen möchte, stehen z. B. auch !-Kodes wie Y57.- oder Y69 zur Verfügung.

    Warum sollte N99.0 also treffender sein?

    Die Foka hat sich unter Anfrage-Nr. 0123 dazu geäußert:

    http://foka.medizincontroller.de/index.php/Anfrage_0123

    HG

    Hallo Skinman,

    DIMDI hat dazu eine FAQ veröffentlicht:

    Worin besteht der Unterschied zwischen einer Ulzeration und einer Gangrän bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit der Extremitäten (pAVK) im Sinne der Kodes I70.2- ? (FAQ Nr. 1014)
    seit ICD-10-GM Version 2015

    Für die Version 2015 wurde die Kategorie 'I70.2- Atherosklerose der Extremitätenarterien' neu strukturiert. Eine Neubelegung bisher schon vorhandener Schlüsselnummern ließ sich dabei nicht vermeiden. Die unten aufgeführten Definitionen für Ulzeration und Gangrän gelten unverändert weiter, beziehen sich aber ab der ICD-10-GM 2015 auf die Schlüsselnummern 'I70.24 Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration' und 'I70.25 Becken-Bein-Typ, mit Gangrän'.

    ICD-10-GM Version 2013 und 2014
    Auf Antrag der beteiligten Fachgesellschaften (s.u.) gelten in Abstimmung mit der AG ICD des KKG die folgenden Definitionen in der ICD-10-GM 2013 bei der Verwendung der Schlüsselnummern I70.23 und I70.24:

    • Ulzeration (I70.23):
      Hierbei handelt es sich um einen auf Haut (Kutis) und Unterhaut (Subkutis) begrenzten Substanzdefekt.
    • Gangrän (I70.24):
      Hierbei handelt es sich um eine Nekrose mit Autolyse und Verfärbung des Gewebes. Es werden zwei Formen der Gangrän unterschieden:
      • Trockene Gangrän: Nekrose mit Eintrocknen und Schrumpfen des Gewebes in Folge von Wasserverlust.
         Hierunter werden auch das Ulkus, das Haut (Kutis) und Unterhaut (Subkutis) überschreitet, sowie exulzerierte Nekrosen gefasst.
      • Feuchte Gangrän: Nekrose mit Verflüssigung des Gewebes infolge bakterieller Stoffwechseltätigkeit.

    https://www.dimdi.de/static/de/klas…gm/faq_1014.htm

    LG :)

    Hallo rokka,

    wir bekommen ebenfalls Gutachten, in denen die E90* anstatt einer kodierten Nummer aus E40-E46 oder R64 vorgeschlagen wird. Sie sind also nicht alleine mit Ihren MDK-Gutachten, oder haben wir denselben Gutachter?! :)

    Ich sehe diesen Sachverhalt genau wie Sie, der Kode ist unspezifisch und beschreibt letztendlich rein gar nichts.

    Eine Klassifikation wie der ICD hat zum Ziel, medizinische Sachverhalte in festgelegte Kategorien einzuordnen. Und wie in jeder anderen Klassifikation auch, muss der Kode so genau wie möglich sein, sodass die Rückübersetzung in Klartext den zu kodierenden Sachverhalt so exakt wie möglich beschreibt.

    Demzufolge ist auch eine der Grundregeln, die das DIMDI aufführt:

    „Es wird immer so spezifisch wie möglich kodiert. Restgruppen wie "sonstige" oder "nicht näher bezeichnet" werden nur dann kodiert, wenn tatsächlich keine spezifische Information dokumentiert ist.“

    Wie kann nun eine E90* spezifischer sein als z. B. eine R64 oder eine Nummer aus Kategorie E40-E46, wenn sie den Sachverhalt exakt beschreiben? Zumal R64 durch den MDK selbst in seinen SEG definiert wird und allgemeiner Konsens ist.

    Nebenbei finden Sie im alphabetischen Verzeichnis keinen einzigen Eintrag, wann und in welcher Kombination E90* zu verwenden ist, hingegen unzählige Einträge in Zusammenhang mit o. g. Nummern.

    Würde mich auch über weitere Antworten freuen.

    LG