Hallo allerseits,
Okay - die und/oder-Argumentation nehme ich zurück, wobei sich am Ergebnis nichts ändert:
"Drogenabhängige" werden von uns auch weiterhin in S2 eingruppiert. Dieser Begriff kommt nämlich in S1 überhaupt nicht vor und in der Erläuterungen zu S1 wird im Bezug auf Drogenabhängige explizit auf die S2 verwiesen ("...Drogenabhängige siehe Behandlungsbereich S2...").
Aus meiner Sicht ist damit diese Frage eindeutig beantwortet, zumal sie die bisherige Vorgehensweise wiederspiegelt.
"Unterschied Regel und Intensiv" Aus meiner Sicht geht es bei den OPS-Intensivmerkmalen immer um die Frage einer Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Es wird hier lediglich zwischen "akut" und "manifest" unterschieden (s.u.). Die PPP-RL Vorabversion definiert eine Intensivbehandlung mit "...manifest selbstgefährdet, fremdgefährdet, somatisch vitalgefährdet...".
Der Begriff "manifest" wird in den Erläuterungen folgendermaßen definiert: "Manifeste Selbst- oder Fremdgefährdung ist zu bejahen, wenn die Patientin oder der Patient nicht absprachfähig oder ihr oder sein Verhalten nicht vorhersehbar ist".
Nun mag man sich fragen, warum eine Ernährung zwingend von Dritten begleitet werden muss oder was eine massive Antriebsstörung für Folgen haben kann. Geht es hier letztendlich nicht immer um eine manifeste Selbst- oder Fremdgefährdung? Ich sehe hier daher keinen keinen Widerspruch zwischen den PPP-RL-Kriterien und den OPS-Intensivmerkmalen, weshalb aus korrekt eingesetzten Intensivmerkmalen auch eine entsprechende Intensivbehandlung gesetzt werden kann. Auch aus pragmatischen Gründen ist dies sinnvoll, zumal ich kein Freund davon bin, unsinnig komplizierene Systeme zu bedienen, wenn sich irgendein Schlupfloch bietet...
Schöne Grüße, Anyway