Beiträge von Anyway

    Witzig - man könnte genauso gut auch andersherum argumentieren: wenn eine erfolglose MDK-Prüfung die Kasse Geld kostet, unterlässt sie weitere Prüfungen eher einmal bzw. setzt die Latte für Auffälligkeiten höher.
    In den Fokus der Krankenkasse gerät man eher durch einen hohen Prozentsatz für die Kasse positiver MDK-Prüfungen, auf keinen Fall aber durch eine rechtlich saubere und dafür auch vorgesehende Aufwandspauschale.

    Gruß in den Norden
    Anyway

    Hallo Kai,

    ich kann Hr. Gohr nur absolut zustimmen: sowohl vor als auch nach der erfolgen Option haben wir den Kassen die in §275 Abs. 1c Satz 3 SGB V geregelte Aufwandspauschale bei Vorliegen der bereits erwähnten Ansprüchen in Rechnung gestellt. Bei unklaren Anfragen seitens der Kassen lassen wir uns aber auch immer erst einmal schriftlich bestätigen, dass es sich um eine Prüfungsanzeige nach § 275 Abs. 1c SGB V handelt, damit da auch keiner hinterher auf falsche Gedanken kommt... :D

    Schöne Grüße
    Anyway

    Da kann ich Paliperidon nur zustimmen: im beschriebenen Fall handelt es sich bei der Dekompensation des Patienten nicht um eine "Störung als Reaktion auf außergewöhnliche Ereignisse und Lebensumstände", so dass hier die Voraussetzungen eigentlich nicht gegeben sein dürften - obwohl ein entsprechender Kode genau in einem solchen Fall auch Sinn machen würde, da ja ein deutlicher Mehraufwand besteht.

    Auch in unserem Hause gab es 2014 keine einzige kodierte Krisenintervention! Entweder man legt den entsprechenden Kode butterweich aus oder aber er hat keine echte Relevanz, da auf absolute Ausnahmen beschränkt.

    Schöne Grüße
    Anyway

    E_Horndasch,

    ich bezog mich in erster Linie auf die von Ihnen erwähnte "fiktive wirtschaftliche Alternativbehandlung".

    Wir haben solche Behandlungen auch schon im Vor-PEPP-Zeitalter so gehandhabt. Klar - falls sich eine Kasse querstellen sollte, würden wir entsprechend reagieren, aber in den letzten Jahren lief wie bereits erwähnt alles problemlos und ich gehe auch in Zukunft nicht von einem abweichenden Verhalten der Kassen aus.

    Es handelt sich aber auch wohlbemerkt um Einzelfälle, bei denen sich dieses Vorgehen gut begründen ließ. Die Erwachsenenpsychiatrie soll und wird keine Konkurrenz zur KJP werden!

    Schöne Grüße
    Anyway

    Hallo Herr Gohr,

    ich möchte Sie ungern mit unerfüllter Neugierde ins Wochenende gehen lassen ;)

    Bei uns werden die in der Erwachsenenpsychiatrie behandelten minderjährigen Patienten "formal" wie Erwachsene behandelt. Ensprechend landen die Fälle vom Grouper her in einer Erwachsenen-PEPP (wir rechnen als Optionshaus bereits nach PEPP ab!). Selbstverständlich liegt in jedem Fall eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen vor. Die Krankenkassen haben damit bisher kein Problem (ist ja von den Behandlungskosten her auch viel günstiger, insofern kann ich den Hinweis von E.Horndasch nicht ganz nachvollziehen!).
    Das InEK wird die Fälle zwar in den Fehlerprotokollen aufführen, aber das lässt sich fallspezifisch klären.

    Allseits ein schönes Wochenende
    Anyway

    GW -

    wenn hier formale Bedenken angedeutet werden würde ich klar widersprechen:

    Nein, es gibt auch formal unter den von helmutwg genannten Voraussetzungen keine Bedenken/Einwände für eine Behandlung eines Minderjährigen in der Erwachsenenpsychiatrie! Das ist zwar nicht die Regel, kommt aber auch in unserem Haus immer mal wieder vor und ist manchmal wie im vorliegenden Fall auch gar nicht anders zu handhaben, da es kaum spezielle Suchtstationen für Jugendliche gibt. Man mag darüber streiten, ob ein solcher Aufenthalt immer sinnvoll ist ("Lerneffekt", "Kontaktanbahnung"), aber das ist wiederum eine ganz anderes Thema.

    Gruß
    Anyway

    Hallo hankey,

    auch wir verstehen das ärztliche Aufnahmegespräch (i.d.R. Anamneseerhebung und körperliche Untersuchung) als Basisleistung und erfassen es daher nicht als OPS-relevante Leistung.

    Anders verhält es sich mit dem pflegerischen Aufnahmegespräch, wenn es über das Bekanntmachen der Stationsstruktur hinausgeht und beispielsweise die Pflegeanamnese und -planung beinhaltet. Dieses Gespräch findet dann auch meist mit der späteren Bezugspflegekraft statt und ist Teil des Beziehungsaufbaus - selbstverständlich mit entsprechender Dokumentation!

    Schöne Grüße
    Anyway

    Hallo allerseits,

    da es sich bei dem QE um einen entgeltrelevanten Kode handelt kann mit Sicherheit (und da spreche ich aus eigener Erfahrung!) davon ausgegangen werden, dass hier der MDK etwas genauer draufschauen wird. Ein Häkchen allein wird nach den Änderungen in diesem Jahr noch weniger ausreichen als bisher, ohne dokumentierte Merkmale läuft unter PEPP-Echtbedingungen nichts!

    Meine Frage an die Kollegen:
    Woher weiss Ihr KIS, dass es sich bei bestimmten Gruppen und Einzelleistungen um solche handelt, die zu einer QE zählen? Oder reicht der (diffuse) Hinweis auf eine "...therapielzielorientierte Behandlung durch ein multidisziplinär zusammengesetztes Behandlungsteam..." - aber das hat ja wohl jede Suchtstation?!?!?!

    Wie sieht dann z.B. am Wochenende eine QE aus? Gibt es sowas überhaupt und falls ja - welche Mindestmerkmale werden dann bedient. Oder findet ständig eine Stückelung der QE-Behandlungstage statt???

    Wir sind hier jedenfalls ziemlich unglücklich über die neue Erfassungsform einer QE. Bisher haben wir noch keine Automatisierungsformel für unser KIS erstellen können und fügen den OPS-Kode seit 2015 wieder manuell ein. Die alte Regelung mit vier Therapieelementen war für unser Haus jedenfalls mit deutlich weniger Aufwand händelbar...

    Schöne Grüße
    Anyway

    Hallo NuxVomica,

    auch wenn GW es im Prinzip schon beantwortet hat: eine akute Selbstgefährdung hat nicht zwingend mit Suizidalität zu tun! Selbstverständlich kann daher der Kode 9-640 auch bei nicht suizidalen Patienten verwendet werden, wenn die Mindestmerkmale erfüllt sind und eine akute Selbstgefährdung aus der Dokumentation hervorgeht.

    Um es mal salopp zu formulieren:
    Wenn jemand von der Brücke springen will, ist es egal, ob es sich um einen Suizidversuch handelt oder ob man aufgrund irgendeiner geistigen Verwirrung der festen Überzeugung ist, fliegen zu können. In beiden Fällen würde ich von einer akuten Selbstgefährdung sprechen!

    Schöne Grüße
    Anyway