Hallo Telemach,
2013 lag der genannte Fall in der PEPP PA02B (mit F10.0) bzw. PA04C (ohne F10.0) Ergebnis: Mindervergütung durch die Nebendiagnose F10.0
2014 muss man die Ergebnisse der PEPP PA02D (nicht mehr PA02B!!!) mit PA04C vergleichen, aber es bleibt die Mindervergütung!
Ich kann mir nur vorstellen, dass das InEK einem erhöhten Aufwand von toxikierten Aufnahmen entsprechend mit einer höheren Vergütung in Form einer Eingruppierung in eine andere PEPP abbilden wollte. Das klappt aber nur bei einer Verweildauer von weniger als 2 Wochen.
Eine antidepressive Behandlung wird ja nicht dadurch weniger aufwändig, weil der Patient Aufnahmetag mit einer Intoxikation aufgenommen wurde - insofern ist es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass eine F1x.0 als Nebendiagnose zu einer Mindervergütung führen kann.
Im Falle einer Fallzusammenführung kann dies rasch mal zu deutlich unterschiedlichen Entgelten führen! Deshalb gehört in die Kombination
"HD Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen (PTX02-2) | ND Psych u VerhaltStör, akut Intox [akuter Rausch] (PTX02-3)"
unbedingt eine zeitliche "Sicherung" (z.B. "VWD <= 14 Tg") mit hinein!
Besten Dank für den Hinweis, Telemach
Gruß
Anyway