Beiträge von Anyway

    Hallo OPS-Tine,

    der Zeitraum bezieht sich immer auf die entsprechende aktuelle Behandlungswoche, womit die Latte für eine Intensivbehandlung extrem hochgehängt wird. Immerhin müssen drei Elemente erfüllt sein:

    a) Das Aufweisen eines von den acht im OPS-Verzeichnis genannten Mindestmerkmalen
    b) mindestens ein im OPS-Text weiter oben genanntes "angewandes Verfahren der ärztlichen oder psychologischen Berufsgruppen" (was natürlich auch dokumentiert sein muss!)
    c) ein dokumentierter erhöhter Betreuungsaufwand in Form einer 1:1-Betreuung oder Kleinstgruppe

    Das derart strenge Kriterien angesetzt werden, habe ich erst nach einiger Zeit und mehrmaligem genauen Durchlesen des entsprechenden Textes wirklich wahrgenommen.
    Ich habe es bisher aber noch nicht geschafft, dass bei unseren KJP-Stationen genau diese strengen Kriterien angewandt werden und muss regelmässig "nach unten" nachkorrigieren :(

    Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen
    Auf ein ruhiges Wochenende...
    Anyway

    Hallo Akim,

    gemäß den von B.Gohr korrekt genannten Regelungen für Nebendiagnosen erfassen wir z.B. immer dann eine B18.2, wenn eine serologische Untersuchung mit entsprechender Befundkonstellation erfolgt ist (= diagnostische Massnahme).

    Eine Vitamingabe dürfte m.E. für eine Kodierung B18.2 nicht ausreichen.

    Auch die Z22.5 müsste demnach einer serologischen Untersuchung bedürfen, wenn sie als Nebendiagnose erfasst wird.

    Gruß
    Anyway

    Hallo Akim,

    die besonderen Sicherungsmaßnahmen lassen sich nicht ausschließlich auf eine gesetzliche Unterbringung reduzieren - daher auch der Begriff "individuell".

    An Beispielen lässt sich das aber besser erklären:

    Fall 1) Pat. macht im Aufnahmegespräch suizidale Äußerungen und ist diesbezüglich schlecht einschätzbar. Der aufnehmende Arzt schlägt dem Pat. vor, sich zumindest vorübergehend freiwillig auf einer geschützten Station aufnehmen zu lassen mit dem deutlichen Hinweis, bei Ablehnung aufgrund einer akuten Selbstgefährdung (gesetzl. Betreuer nicht vorhanden) ein Unterbringungsbeschluss nach PsychKG zu erwirken.
    Der Patient lässt sich darauf ein. Obwohl er nun also ohne gesetzliche Unterbringung in der Klinik ist, wird das Merkmal "besondere Sicherungsmaßnahme" für die Intensivbehandlung erfüllt, sofern regelmässige aufsuchende Kontakte/Gespräche dokumentiert sind (die stattfinden müssen, weil der Pat. ja sozusagen "unter besonderer Beobachtung" steht).
    Diese "intensivierte Beziehungsarbeit" wird zurecht nicht nach Anzahl oder Minuten berechnet, da dies keine Qualitätskriterium darstellen würde.

    Fall 2) Pat. hat einen Unterbringungsbeschluss über 6 Wochen erhalten. Bereits nach zwei Wochen hat sich sein Befinden/Verhalten deutlich gebessert. Er erhält stufenweise Ausgang und soll schließlich als Belastungserprobung über eine Nacht zuhause bleiben. Auch wenn zu diesem Termin noch die gesetzliche Unterbringung besteht, ist nach meiner Interpretation kein Merkmal "Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen" erfüllt. Neben der Belastungserprobung würde in unserem Haus z.B. auch ein unbegleiteter Stadtausgang (z.B. für Behördengänge) automatisch ein Wegfallen de Intensivkriterien zur Folge haben.

    Soweit wie NuxVomica, dass ein kurzer alleiniger Ausgang auf dem Krankenhausgelände schon für einen Wegfall der Intensivkriterien ausreicht gehen wir allerdings nicht - vielleicht werden die Hinweise im OPS-Katalog ja irgendwann weiter präzisiert.

    Hilft das weiter?

    Gruß
    Anyway

    Hallo helmutwg,

    Sie haben völlig recht!
    Ich ging zwar in meiner verkürzten Aufzählung davon aus, dass Kliniken für Psychosomatik einen entsprechenden Facharzt vorhalten, aber diesen Denkschritt machen nicht alle mit und deshalb gehört dieser wichtige Punkt auf jeden Fall mit aufgelistet - Danke für die Korrektur!

    Gruß
    Peter

    Hallo allerseits,

    in diesem Thread wird munter die "Psychotherapeutische Komplexbehandlung" (9-62) und die "Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung" (9-63) durcheinandergewürfelt, was für den ein oder anderen Leser verwirrend ist.

    Meiner bescheidenen Meinung nach hat das Nebeneinander dieser beiden Komplexbehandlungen rein berufspolitische Gründe, aber keinen wirklichen Nutzen und stiftet nur Verwirrung (s. dieser Thread) - nutzt aber nix, wir werden damit leben. Das Gleiche gilt für die Trennung von erbrachten TE durch Ärzte (9-630.x) und Psychologen (9-631.x), die es nur hier gibt und ebenfalls völlig überflüssig ist, zumal sie bei der Berechnung der notwendigen 3 TE pro Behandlungswoche ohnehin zusammenaddiert werden - zumindest würde ich das so verstehen...

    Die Mindestmerkmale zwischen beiden Komplexbehandlungen sind ähnlich, aber nicht identisch - bitte nicht den gesunden Menschenverstand zu Rate ziehen!!!
    Hier mal kurz zusammengefasst die Merkmale für die psychosomatische Variante 9-63:

    o mind. 3 TE pro Behandlungswoche durch Ärzte/Psychologen
    o Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung
    o wöchentliche Teambesprechung (mind. 1 Std) mit schriftlicher Doku der Behandlungsergebnisse und –ziele
    o somatisch-medizinische Aufnahmeuntersuchung
    o fachärztl. Visite von mind. 10 Min/Pat
    o Prä-/Post-Evaluation des Behandlungsverlaufs

    Gruß
    Anyway

    Hallo helmutwg,

    nach ersten Auswertungen von 2012 fallen auch in unserem Hause nur 2% aller KJP-Patienten in Prä-PEPPs, im Erwachsenenbereich sind es 4% - wenn man bedenkt, dass die Prä-PEPP besonders kostenintensive Fälle abbilden soll, erscheint mir das recht wenig.. :wacko:

    Durch eine optimierte Dokumentation lassen sich diese Zahlen nur sehr begrenzt steigern - das Geld wird in wohl in erster Linie mit den diagnosebezogenen Fällen verdient (wenn man das mal so salopp dahersagen darf), daher steht und fällt für mich alles mit dem Basisentgeltwert, was aber auch keine wahnsinnig neue Erkenntnis ist... und natürlich mit der Schärfe der MDK-Prüfungen - womit wir wieder bei der optimierten Dokumentation wären.

    Gruß
    Anyway

    Hallo helmutwg,

    das würde im theoretischen Extremfall dann also bedeuten, dass eine 1:1 Betreuung von exakt 22:01 Uhr bis 01:59 Uhr nicht kodiert werden könnte (obwohl zusammenhängend über 3 Stunden).

    Noch extremer: eine 1:1 Betreuung von 18 Uhr bis 6 Uhr könnte demnach lediglich mit zweimal 9-640.00 kodiert werden und wäre trotz zusammenhängender 12 Stunden für die "Funktion Mäßig erhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen, 1:1-Betreuung" nicht verwertbar - irgendwie sträube ich mich, dass zu glauben...!

    Gruß, Anyway

    Hallo und Guten Tag!
    Ich hatte eigentlich beschlossen, eine 1:1 Betreuung grundsätzlich nur an dem Tag zu kodieren, an dem die Maßnahme endet. Ansonsten wäre ja z.B. bei Maßnahmenbeginn z.B. ab 23 Uhr die Stunde bis Mitternacht verloren, was wiederum unlogisch und unsinnig wäre.

    Bsp.A - 1:1 Betreuung am 1.12. von 23 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag
    Kodiervariante 1 (tageweise): 1.12. Fehlanzeige, da es für eine Stunde keinen Kode gibt - 2.12. 9-640.00 (da 6 h....uuups, die eine Stunde mehr wäre doch so wichtig gewesen und wurde doch auch erbracht???)
    Kodiervariante 2 (Anyway): 2.12. 9-640.01 (da 7 h am Stück) - Prima!


    Leider sieht das bei folgendem Beispiel aber völlig anders aus:

    Bsp.B - 1:1 Betreuung vom 1.12. von 7 Uhr bis 1 Uhr am Folgetag (2.12.), ab 5 Uhr erneut 1:1 Betreuung bis 23 Uhr (alles am 2.12)
    Kodiervariante 1 (tageweise): 1.12. 9-640.02 (da 17 h) - 2.12. 9-640.03 (da 1+18 h)
    Kodiervariante 2 (Anyway): 2.12. 9-640.03 (da 36 h.... uuups, da geht mir doch glatt der erste Tag verloren)

    Für die "Funktion Mäßig erhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen, 1:1-Betreuung" nutzt mir die 9-640.00 nun mal nichts. Die sture "pro Tag"-Zählweise wäre hier doch ausgesprochen ungerecht. Stehe ich da gedanklich auf dem Schlauch oder gibt es eine klare Zählweise ?(

    Hallo Coalitio,

    als zusätzliche und von der Regel abweichende ärztlichen Untersuchung könnten dies m.E. als ärztliche Leistung gebucht und damit TE generiert werden.

    Eine "Kriseninterventionelle Behandlung" im Sinne des OPS 9-641 ist hier jedoch nicht gegeben (war aber vermutlich auch nicht so angedacht).

    Gruß
    Anyway

    Guten Morgen, Herr Schaffert,
    ich denke, dass unsere Ansichten gar nicht so weit auseinanderliegen:

    Ich sehe unser Haus tatsächlich im Großen und Ganzen in der Lage, die von Ihnen hinterfragten Werte unter aktuellen Bedingungen zu berechnen. Natürlich wird es immer einen Unsicherheitsfaktor geben, insofern bleibt eine Option immer ein Sprung ins kalte Wasser. Aber wenn die anderen Häuser 2015 dann "springen" müssen, hat man sich selbst aber schon an das kalte Wasser gewöhnt...
    Es wird sehr entscheidend auf die Ergebnisse der Verhandlungen mit den Kassen ankommen, und alles lässt sich eben nicht im voraus berechnen. Auch deshalb hatte ich bewusst eine "wenn...dann..." Formulierung gewählt! Ansonsten kann ich der Faustregel von NuxVomica immer noch voll und ganz zustimmen.

    Da die Nähe zum DRG-System ja trotz aller offizieller gegenteiliger Behauptungen mit Händen zu Greifen ist, müssten die Somatiker unter den Forumsteilnehmern doch retrospektiv einigermaßen beurteilen können, ob sich die Option damals als Vor- oder Nachteil erwiesen hat :?: - oder gibt es da soviele Meinungen wie Forumsteilnehmer?