Vielen Dank für die Zuschriften. Betrachtet man nur die Abrechnungsbestimmungen, sehe ich die Erläuterung von helmutwg ebenfalls so. Wir diskutieren momentan jedoch auch eine andere Argumentation...wozu ich gerne Ihre Meinung einholen würde:
Falls eine Zusammenfassung des OPS erfolgt, verändert das die Aussage über die erbrachten Leistungen zu einem Fall. Weiterhin steht zum OPS-Kode 9-700: „Ein Kode aus diesem Bereich ist für jeden stationären Aufenthalt nur einmal anzugeben!“. Falls eine Wiederaufnahme erfolgt, gibt es tatsächlich zwei stationäre Aufenthalte, somit wären zwei OPS-Kodes korrekt da für jeden stationären Aufenthalt [mit jeweils abgeschlossenen Behandlungszyklus] ein OPS-Kode angegeben wurde.
Bezogen auf den qualifizierten Entzug würde es gem. zusammengefassten OPS dann so aussehen, als wäre eine Entzugsbehandlung über 30 Tage (9-700.4) erfolgt, dabei waren es in der Tag zwei unterbrochene OPS-Kodes bspw. über 15 Tage ( 9-700.2)
Das Problem bei diesem Kode ist, dass Vorgaben zur Einstufung eines Pateinten in die PA02C nur erfüllt sind auch in Abhängigkeit zur Verweildauer. Bezogen auf das Bsp. bedeutet das, dass vermutlich nur der Fall mit dem zusammengefassten OPS in die PA02C eingruppiert werden würde, da der niedrigere Kode in Verbindung mit einer relativ hohen Verweildauer nicht ausreicht um in diese PEPP zu triggern.
Eine Zusammenfassung von Kodes zu Abrechnungszwecken könnte daher der falsche Weg sein, eher müssten die Grouper (Definitionshandbuch) in der Lage sein bestimmte Leistungsinhalte aufzuaddieren. Eine Anpassung der Kodes, die [ungeachtet der bekannten Kritik an den Inhalten der OPS] das med. Leistungsgeschehen abbilden sollen, an das Abrechnungssystem kann nur der falsche Weg sein!
Die Diagnosen werden zu Abrechnungszwecken ja auch nicht verändert, sondern der Grouper sucht sich die Diagnose des längsten Aufenthaltes zum Gruppierung heraus, überschreibt jedoch nicht in einem Fall die nicht relevante Diagnose.
Herzliche Grüße,
Steffi2