Beiträge von Steffi2

    Hallo zusammen,

    könnte ich mit der Kodierung des Symtomes als HD richtig liegen: R41.0 Orientierungsstörung?!? Begründung: Verdachtsdiagnose F07.2 ausgeschlossen und daher keine Einleitung einer Behandlung.

    Über eine kurze Rückmeldung der erfahrenen Kodierspezialisten wäre ich sehr dankbar!

    Vielen Dank und beste Grüße,

    Steffi

    Hallo zusammen,

    vielen lieben Dank für die Nachrichten.

    Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt konnte die Diagnose F07.0 nicht bestätigt werden, d.h. eine unbestätigte Verdachtsdiagnose. Wie ist jetzt zu kodieren? Der Patient wurde wieder zurück in das vorherige somatische Haus zurückverlegt. Aus diesem Grund hatte er auch als HD die Diagnose aus dem verlegenden Haus genommen.

    Die Kodierung von Verdachtsdiagnosen ist aus meiner Sicht doch etwas verwirrend aus den DKR. Kann mir jemand helfen?!?

    Herzlichen Dank und beste Grüße,

    Steffi

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Ich tendiere zu HD F07.0 - hier würde sich jedoch ein "nicht gruppierbar" ergeben oder F07.2. Der Verlegungsbericht sieht folgendermaßen aus:

    Okzipitale Kalottenfraktur linksseitig

    Traumatische intrakranielle Blutung temporal rechts als contre-coup

    Hirnkontusion rechtshirnig und temporal betont mit begleitendem Hirnödem

    Contusio labyrinthii rechts

    - Fehlende Krankheitseinsicht, Wesensänderung, Konzentrationsstörung

    - Hypakusis rechts

    - Gleichgewichtsstörung

    --> Psychische Störung, die in ihrem Ausmaß einer Psychose gleich kommt!!

    Zu welcher HD würden Sie tendieren?

    Besten Dank für Ihre Hilfe und Meinungen,
    Steffi 

    Guten Tag,

    hier in unserer Klinik stehen wir was die Kodierprüfung angeht noch ganz am Anfang. Daher auch eine Anfängerfrage:

    Würden Sie die S06.33 Intrakranielle Verletzung als HD in der Psychiatrie als Kodierung zulassen? Der Patient wurde aufgrund von Wesensveränderung mehr oder weniger aufgrunddessen aus der Somatik zu uns verlegt. Oder immer eine HD aus dem Bereich F07.-?

    Ich bedanke mich vielmals für die Antworten...ist die Erläuterung so ausreichend?

    Mit freundlichen Grüßen

    Steffi

    Vielen Dank für die Zuschriften. Betrachtet man nur die Abrechnungsbestimmungen, sehe ich die Erläuterung von helmutwg ebenfalls so. Wir diskutieren momentan jedoch auch eine andere Argumentation...wozu ich gerne Ihre Meinung einholen würde:

    Falls eine Zusammenfassung des OPS erfolgt, verändert das die Aussage über die erbrachten Leistungen zu einem Fall. Weiterhin steht zum OPS-Kode 9-700: „Ein Kode aus diesem Bereich ist für jeden stationären Aufenthalt nur einmal anzugeben!“. Falls eine Wiederaufnahme erfolgt, gibt es tatsächlich zwei stationäre Aufenthalte, somit wären zwei OPS-Kodes korrekt da für jeden stationären Aufenthalt [mit jeweils abgeschlossenen Behandlungszyklus] ein OPS-Kode angegeben wurde.

    Bezogen auf den qualifizierten Entzug würde es gem. zusammengefassten OPS dann so aussehen, als wäre eine Entzugsbehandlung über 30 Tage (9-700.4) erfolgt, dabei waren es in der Tag zwei unterbrochene OPS-Kodes bspw. über 15 Tage ( 9-700.2)

    Das Problem bei diesem Kode ist, dass Vorgaben zur Einstufung eines Pateinten in die PA02C nur erfüllt sind auch in Abhängigkeit zur Verweildauer. Bezogen auf das Bsp. bedeutet das, dass vermutlich nur der Fall mit dem zusammengefassten OPS in die PA02C eingruppiert werden würde, da der niedrigere Kode in Verbindung mit einer relativ hohen Verweildauer nicht ausreicht um in diese PEPP zu triggern.

    Eine Zusammenfassung von Kodes zu Abrechnungszwecken könnte daher der falsche Weg sein, eher müssten die Grouper (Definitionshandbuch) in der Lage sein bestimmte Leistungsinhalte aufzuaddieren. Eine Anpassung der Kodes, die [ungeachtet der bekannten Kritik an den Inhalten der OPS] das med. Leistungsgeschehen abbilden sollen, an das Abrechnungssystem kann nur der falsche Weg sein!

    Die Diagnosen werden zu Abrechnungszwecken ja auch nicht verändert, sondern der Grouper sucht sich die Diagnose des längsten Aufenthaltes zum Gruppierung heraus, überschreibt jedoch nicht in einem Fall die nicht relevante Diagnose.

    Herzliche Grüße,

    Steffi2

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie gehen Sie bzw. planen Sie bei Fallzusammenfassungen vorzugehen, wenn jeweils in beiden zusammenzufassenden Fällen ein Kode qualifizierte Entzugsbehandlung vorkommt?

    Addieren Sie die Tage und leiten einen neuen Kode ab? Wenn ja, kann das Ihr System leisten oder müssen Sie händisch ran?

    Vielen Dank für die Zuschriften,

    Steffi2

    Hallo,

    Respekt, dass Sie die Stellen aus dem Gesetz so zielsicher benennen können.

    Nun, vom Grundsatz her hatte ich schon verstanden bzw. gelesen, dass es im Zusammenhang mit den Angleichungsquoten der Konvergenzphase steht.

    Ich bekomme es leider jedoch nicht hin, dies auf die genannten Prozentsätze zu übertragen. D.h. wie komme ich z.B. (ich nehme mal die "alten" Sätze) von den 33% auf die 25,6% für 2017 ?!? Habe auch schon verschiedene "Umfragen" gestartet und bisher konnte das sonst auch keiner nachvollziehen.

    Können Sie mir das evtl. genauer beschreiben?

    Danke und Gruß

    Steffi

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    da ich mich derzeit auch mit dem neuen Gesetz beschäftige und mir durch dieses Forum schon viele Fragen beantwortet wurden, würde ich gerne nun selbst einmal eine Frage stellen, die wie wir mir scheint bisher noch keiner stellte. Und zwar ist mir unklar, wie sich die unterschiedlichen Prozentsätze für die zusätzlichen Leistungen errechnen bzw. wie diese zu verstehen/anzuwenden sind.

    Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwertes ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:

    1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,

    2. 46 Prozent für das Jahr 2018,

    3. 50 Prozent für das Jahr 2019,

    4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und


    5. 60 Prozent für das Jahr 2021

    Ähnliches gab es ja auch schon damals bei den DRGs!

    Über Rückmeldungen freue ich mich.

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße,

    Steffi G.