Beiträge von tkopp

    Hallo,

    der Sachverhalt stellt sich aus meiner Sicht wie folgt dar:

    L61Z - Aufnahme speziell zur Dialyse, Aufnahme Entlassung am gleichen Tag
    L71A - Aufnahme wegen Niereninsuffizienz, Dialyse und Verweildauer ein Tag
    L71B - Aufnahme wegen Niereninsuffizienz, ohne Dialyse und Verweildauer ein Tag

    allerdings wird die Aufnahme zur Dialyse mit einem Tag Verweildauer (heute Aufnahme, morgen Entlassung) auch in der L71A abgebildet (nach DKR 1401c), so dass die L61Z auch Teilmenge der L71A sein könnte

    und die Aufnahme zur Dialyse mit mehr als einem Tag Verweildauer werden in der ??? abgebildet.

    Ist für mich auch nicht ganz schlüssig!


    Viele Grüße von der herbstlich kalten Ostseeküste

    Tankred Kopp

    Hallo,

    Danke für die Antworten!

    § 8 Abs. 2 des KHEntgG ist etwas irritierend:

    "eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar;..."

    Das wirft die Frage auf: wo wird der vorstationäre Behandlungstag bei nachfolgender Fallpauschale ohne nachstationäre Behandlung bewertet?

    Allerdings ist es aus meiner Sicht möglich, dass die vorstationäre Beh. bei der DRG-Bewertung mit eingehen kann, zumahl nach § 21 diese Daten übermittelt werden.

    T.Kopp

    Hallo Forum,

    was ich nicht bzw. nicht vollständig gefunden habe:

    werden die vortstationären Behandlungstage bei Abrechnung einer FP zur Verweildauer der stationären Behandlung dazuaddiert?

    Ich war davon ausgegeangen; unsere "DRG-Software" berücksichtigt aber eine vorstationäre Behandlung, dessen Informationen unter der gleichen Fallnummer dokumentiert sind, bei der Verweildauerangabe nicht.

    Welche Erfahrungen gibt es in Optionshäuser.

    T.Kopp

    Hallo,

    DKR 0209a sagt eindeutig: Die Kodes der Kategorie Z85.- nur bei endgültig abgeschlossener Malignom-Behandlung.

    Hauptdiagnose in diesem Fall: C50.-

    Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese darf nicht als Nebendiagnose angegeben werden (nur bei abgeschlossener Tumor-Therapie ohne Rezidiv und entsprechend Nebendiagnosen-Definition).

    Z08.- Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung trifft als Nebendiagnose ebenfalls nicht zu, da die Hauptbehandlung des Tumors von vorn herein nicht abgeschlossen war.

    Z08.- wird als Nebendiagnose verschlüsselt, wenn ich nicht wegen eines primären Tumor stationär aufnehme, sondern zur Nachuntersuchung und ein Rezidiv feststelle. Das Tumor-Rezidiv ist HD. Das heißt, die Behandlung des Tumors war vorher schon einaml abgeschlossen.

    Z08.- wird als Hauptdiagnose verschlüsselt, wenn ich zur Nachuntersuchung stationär aufnehme und kein Rezidiv feststelle. Z85.- ist in diesem Fall Nebendiagnose.

    zu Herrn Graf:
    8-540.0 würde ich auch verschlüsseln.

    Die Frage der stationären Behandlung / Aufnahme ist ein anderer Punkt.

    Tankred Kopp

    Hallo,

    lt. Handbuch G-DRG 1.0 sortiert der Grouper nach Ermittlung des CCL-Wertes jeder Diagnose selbts absteigend nach diesem, und danach führt er die Ausschlussprüfung durch.

    Wenn ich das hier so lese und richtig verstehe, müßte also genau dazwischen die Sortierung nach ICD erfolgen. Wie soll das funktionieren, wenn nicht im Grouper selbst?

    Eine Möglichkeit ist sicherlich, die Daten entsprechend vor einem Batch Grouping vorzubereiten (also nicht CCL-Diagnosen herausfiltern, sortieren nach ICD, dann Batch-Grouping). Dabei bleibt das Problem der 2. Neonatologischen CCL-Liste (Zuordnung nach Basis-DRG), was die Vorbereitung der Daten erheblich erschwert. Nebenbei ist das ganze als Dauerlösung nicht praktikabel.


    Tankred Kopp

    Hallo,

    auch das Update des Prüf-Tools gibt den Fehler 3062 (in Fall kein Datensatz in FAB,Prüfung entfällt bei Aufnahmeanlass = 'B') bei Fällen mit Aufnahmeanlass "G" an.
    Lt. § 21 Übermittlungsvereinbarung sind in diesem Fall "B" und "G" gleichwärtig. Die Prüfung müßte demnach bei beiden entfallen.

    Frage grundsätzlich: Wie wird mit Kann-Feldern im fehlerhaften Datenformat umgegengen? Werden diese Felder in der "Annahme" quasi gelöscht oder eine Korrektur angefordert?

    Tankred Kopp

    Hallo,

    wird innerhalb der oGVD der Patient wegen Komplikationen erneut aufgenommen folgt:
    1. abrechnungstechnich ein Fall
    2. wenn die Rechnung 'raus ist, wird sie storniert
    3. die Tage zwischen Entlassung und Wiederaufnahme werden von der usrprünglichen Aufnahme und "endgültigen" Entlassung herausgerechnet (wie BHU)
    4. nach Überschreitung der oGVD der einen DRG wird die Zuschlagsregelung angewendet
    5. es wird eine DRG und eine Rechnung

    Tankred Kopp

    Hallo,

    dass die DRG R64Z eine mittlere VWD von 7,9 Tagen hat, kann nur ein Kalkulationsfehler sein, denn in dem Handbuch ist eindeutig nachzuvollziehen, dass die R64Z nur bei HD Z51.0 angesteuert wird - und HD Z51.0 ist nur dann HD, wenn "Aufnahme und Entlassung am selben Tag" - wie schon beschrieben.

    Eine Chemotherapie im Abstand von wenigen Tagen ist geplant und keine Komplikation ! (das wäre mir neu ?( )

    Die Regelung im §8 Abs. 5 KHEntgG greift nicht.

    Abrechnung nach meinem Verständnis bei "nur" Chemo- oder Strahlentherapie:

    Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag: DRG: R63Z / R64Z, Abstand zur nächsten bzw. letzten Therapie ohne Bedeutung

    Aufnahme und Entlassung nicht am gleichen Tag: DRG: Tumor (z.B), also Tumorhauptdiagnose, Chemo- oder Strahlentherapie als Nebendiagnose, Abstand zur nächsten bzw. letzten Therapie ohne Bedeutung
    also: separate Abrechnung, Einrechnung eventueller Abschläge

    Tankred Kopp

    Hallo,

    die Dokumentation ist eindeutig wie sie Herr Simmel und Herr Konzilmann beschreiben, und damit auch die DRGs.

    Die 2.Aufnahme oder erneute Aufnahme ist zwar mit der gleichen Hauptdiagnose verbunden, erfüllt aber nicht die Kriterien einer erneuten Aufnahme wegen Komplikationen (§8 Abs. 5 KHEntgG).

    Somit sind es aus meiner Sicht in jedem Falle 2 DRGs, die oGVD des ersten Aufenthaltes spielt keine Rolle!(oder gibt es andere Erfahrungen?)

    siehe auch:

    http://p15110835.pureserver.info/apboard/thread.php?id=1193


    Tankred Kopp

    Hallo,

    wenn ich zum Zeitpunkt der Dokumentation der Aufnahmediagnose diese nicht habe, nicht therapiere etc. (siehe DKR), muss das Symptom verschlüsselt werden bzw. Beobachtung bei Verdacht auf ... , wenn kein Symptom vorliegt.

    Sollte am Ende der Bahandlung statt dessen eine Diagnose vorliegen (o. ä., was lt. DKR eine Diagnose zulässt), muss dann eine Korrektur erfolgen (löschen - neu) bzw. darf die Aufnahmediagnose nicht zum Grouper zuggeführt werden, da nicht regelkonform.

    Die Krankenhaushauptdiagnose, die zwar durch dei Umstände der Aufnahme definiert ist, retrospektiv festgelegt wird, kann sich durchaus von der Aufnahmediagnose unterscheiden. Dabei kann die Aufnahmediagnose trotzdem die Anforderungen einer Nebendiagnose erfüllen. In diesem Fall muss sie in das Grouping einbezogen werden.

    Eine Universallösung fällt mir nicht ein. Diesen Sachverhalt kann auch nur der behandlende Arzt selbst überblicken. (siehe DKR 1801a wann Symptome dennoch zu verschlüsseln sind)

    Tankred Kopp