Beiträge von T_Werner

    Hallo Forum,
    wenn ein Patient die Kritereien für die mulitimodale Komplexbehandlung des Bewegungssystem (OPS 8-977) und zusätzlich die Kriterien der multimodalen Schmerztherapie (8-918) erfüllt, können dann beide OPS-Kodes parallel kodiert werden? Die Therapieverfahren laut Mindestvorraussetzungen überschneiden sich ja zum Teil. Kann ich dann z.b. die (eine) Psychotherapie bei beiden Komplexbehandlungen bewerten? Oder muss bewertet werden, welche Komplexbehandlung bei der Behandlung chronischer Schmerzzustände (8-918) bei gleichzeitiger Behandlung von komplexen (multifaktoriellen) Erkrankungen des Bewegungssystems (8-977) im Vordergrund steht, also nur einer der beiden Kodes kodiert werden darf (Was meines Erachtens korrekt ist)
    Besten dank vorab und viele Grüße!

    Guten Morgen!
    In den Hinweisen zum OPS-Kode 8-977.- (Multimodale Schmerztherapie) steht u.a., dass bei der/dem Verantwortlichen die Zusatzqualifikation \"Spezielle Schmerztherapie\" vorliegen muss.
    Kann dieser Verantwortliche auch ein Niedergelassener Schmerztherapeut sein, mit dem eine vertragliche Kooperationsvereinbarung existiert? Hat jemand \"Abrechnungserfahrungen\" mit dieser Konstellation.´
    Eine schönen Tag noch!
    T.Werner

    Sehr geehrter Herr Frings,
    sowohl pflegerisch als auch ärztlich ist die Verschiebung der OP wegen ASS-Einnahme dokumentiert. Der MDK hatte den Fall schon zweimal und lehnt die D69.1 ab, da \"die vorangegangene Einnahme nicht zu einem qualitativen Thrombozytendefekt führt und eine Erkrankung im Sinne der in der ICD angeführten Beispiele definitiv nicht vorlag\". Der verlängerten Verweildauer wird durch unstrittige oGVD-Zuschläge Rechnung getragen.
    Grüße vom Niederrhein
    T. Werner

    Liebes Forum,
    selbst auf die Gefahr hin, dass die Frage irgendwo schon behandelt wurde (Ich haben die Suchfunktion genutzt - ohne Ergebnis):
    Bei einer Patientin, intern bei Sigmadivertikulitis zur OP in die Chirurgie verlegt , wird, wegen einmaliger ASS-Einnahme (\"Eigenmedikation\") am Vortag der Verlegung, die OP um 5 Tage verschoben. Ist die Kodierung des Kodes D69.1 (qualitative Thrombozytendefekte, in den Beispielen der ICD auch: Thrombozytopathie) zulässig ode anders: Handelt es sich hierbei um eine Krankheit die das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflußt? Die OP selbst ist ja nicht beeinflußt worden, lediglich die (präoperative) Verweildauer ,in der die Patientin weiter total parenteral ernährt wurde.
    Besten Dank für die Antworten und viele Grüße!

    Hallo Forum,
    hat jemand einen Tip parat, wo ich in GWI die Wiederaufnahmen nach der FPV finden kann. Die Inforamtionen der Hauptfachabteilung, der Hauptdiagnose und der DRG sollte enthalten sein.
    Die Ergebnisse im Fach Statistik sind doch etwas dünn, eine IODW SQL-Abfrage zu aufwendig (da ich kein SQL-Freak bin).
    Ich hoffe, es gibt die Lösung hier.
    Viele Grüße
    T.Werner

    Hallo Forum,
    gibt es bei der lokalen Zuständigkeit des MDK so etwas wie eine örtliche Wahrnehmungskompetenz bzw. einem \"Tatortprinzip\"? Anders gefragt: Muss immer auch der MDK eines Bundeslandes die Fälle prüfen, die in den Kliniken dieses Bundeslandes behandelt wurden oder kann durch die Kostenträger prinzipiell jeder MDK in Deutschland mit der Fallbegutachtung beauftragt werden. Wir beobachten zunehmend eines Tourismus der Fallbearbeitung in diverse Bundesländer. Und wenn es diese lokalen Zuständigkeiten gibt, wäre ich für einen Hinweis auf die Grundlage sehr dankbar.
    Viele Grüße!
    T. Werner

    Guten Morgen allseits!
    Im Rahmen einer ausgedehnten Abszeßinzision, Nekrosenabtragung und Wunddebridement mit wird ein mit Rivanol und Tannin getränkter (Kompressen)Streifen eingelegt und verbleibt in der Wunde. Kann hierfür der Kode 5-893.2e [Chir. Wundtoilette und Entfernung von erkranktem Gewebe ..., großflächig,mit Einlage eines Medikamententrägers kodiert werden.
    Oder anders gefragt: Ist definiert, was ein Medikamententräger ist. Sicher fällt spontan jedem die Antibiotikakette ein, aber erfüllt nicht auch der o.g. Streifen die Definition, schließlich handelt es sich hier um antiseptische und adstringente Medikamente.
    Besten Dank vorab und einen schönen Tag noch!

    T.Werner

    Hallo zusammen!
    Hat man uns doch erhört und hilft uns Folgendes bei unseren Problemen.
    Im GKV-WSG (in der Bundesrat Drucksache 75/07 vom 02.02.2007) steht im Artikel 11 \"Änderung der Reichsversicherungsverordnung\":
    „In §197 werden nach dem Wort „Verpflegung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der Entbindung jedoch längstens für sechs Tage“ gestrichen.
    Ich sehe das als Lösung an, bin aber gespannt auf die Meinungen des Forums.
    Viele Grüße!

    Hallo Forum,
    wie ist der aktuelle Stand des Landesvertrages nach §112 NRW?
    Gibt es einen neuen Vertrag?. Gilt der alte weiter (uneingeschränkt?)?
    Gibt es eine Downloadmöglichkeit?
    Da macht ein Kostenträger ein neues Spielfeld (sehr milde ausgedrückt)auf und verweigert in gewissen Fällen die Zahlung unter Verweis auf den Landesvertrag NRW. Ich wurde soeben telefonisch darüber informiert, dass entsprechende Rechnungen per DTA abgewiesen werden. Solche gewissen Fällen sind laut Kassenmitarbeiter z.B. eine Verweildauer <24 Stunden (auch bei Entlassung gegen ärztl. Rat)und Leistungen, bei denen aus Kassensicht keine stat. Notwendigkeit besteht. Die Fälle würden natürlich vorher durch die Kassenmitarbeiter geprüft. Der Weg über den MDK scheidet aus, die Kliniken müssten den direkten Weg zum SG gehen.

    Meine Recherche zum Landesvertrag blieb leider ohne Erfolg, daher hoffe ich hier auf (m)ein Update.
    Hat jemand eine Idee, wie man reagieren kann. Ich habe erstmal die rechtliche Begründung für dieses Vorgehen angefordert.
    Viele Grüße (ich hoffe ich beruhige mich heute noch)und Danke vorab!
    T.Werner