Beiträge von SchoKa

    Hallo tamia,

    Eine Entfernung des VAC-Systems ist nur im Rahmen eines Verbandwechsels alleinstehend abbildbar. (Siehe Inklusivum unter 8-192) In Ihrem Fall können sie aber den Wundverschluss abbilden. Entweder über eine Sekundärnaht an Haut und Unterhaut 5-900.1b oder sogar, wenn alle Schichten verschlossen werden müssen über den Sekundären Verschluss der Bauchdecke 5-545.0.

    Das im Rahmen dieses Sekundärverschlusses der VAC ab muss, versteht sich von selbst und ich denke deshalb gibt es da keinen eigenständigen Kode.

    Viele Grüße, SchoKa

    Zitat

    und als alloplastischer Hautersatz für die Behandlung von epidermalen und dermalen Wunden zugelassen."

    Na das sagt doch schon alles - Zulassung liegt vor. Das mag jedoch ein Gutachter gleich ganz anders sehen... Definitiv wird es wohl nur gerichtlich zu klären sein.... Wir kodieren es -nach Rücksprache mit dem Hersteller und dessen Zertifizierungsverfahren- weiterhin so.

    Viele Grüße, SchoKa

    Hallo phost,

    Zitat

    Wir weisen daraufhin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.

    Ich kenne diese Antwort auch, meinen Informationen nach lag aber das Zertifikat dem DIMDI bei Anfrage nicht vor!

    Zitat

    Eine Zulassung als Hautersatz ist aus der Broschüre nicht ersichtlich

    Meiner Meinung nach, legt dieses Zertifikat die Zulassung als solches Medizinprodukt dar.

    Viele Grüße, SchoKa

    Hallo Hütti,

    als Fixerlunge bezeichnet man die interstitielle Fibrose meist mit Fremdmaterial in den Granulomen (eingeschwemmt durch Fremdmaterial in den Injektionen).

    Meines Erachtes ist diese mit J84.1 zu verschlüsseln.

    Was schreibt den der Pathologe genau?

    Viele Grüße Schoka.

    P.S.: Sonne?? ;( Wo?? ;(

    Bei uns (nach Prüfung durch Kreisrechungsprüfungsamt) EG 9 (vorher EG 8 )

    Wir kodieren aber nicht nur, sondern machen auch das MDK-Widerspruchsverfahren inklusive Verhandlungen mit den Krankenkassen.

    Hallo thestorm14,

    meines Erachtens nicht.

    Sie haben keine 3 metallische Einzelteile an einer gelenkbildenden Komponente. Zudem können Sie diesen Kode nur bei einer präoperativen knöchernen Defektsituation anwenden, d.h. eine OP-bedingte Resektion zählt nicht und ihre 3 Teile müssen an dieser Lokalisation verbaut sein - ohne Aufsteckkopf.

    Anhand des Textes sehe ich diese Kriterien nicht als erfüllt an.

    Schöne Grüße, Schoka

    Ich kann mir nur vorstellen, dass der Gutachter die kodierte Metallentfernung damit verbindet und somit 5-786.7 nicht alleine steht... Das sehen wir natürlich anders. Die Metallentfernung hat ja mit der Osteosynthese der Pseudarthrose nichts zu tun. Dieser Kode muss dann mit einem 2. abgebildet werden - bei uns das Debridement.

    Wir sind leider auch schon beim 2. Gutachten...

    Unfall und Erstversorgung waren 8 Monate her.

    OPS 5-786.7 für die Re-Osteosynthese mit Veriegelungsnagel
    OPS 5-780.6 für das Debridement am Schaft ;)

    Auszug aus dem OP-Bericht: (...) Einbringen des Führungsdrahtes, mit der flexiblen Bohrwelle debridieren des Markraumes in Höhe der Markraumtaille. Schrittweises Aufarbeiten des Markraumes bis einschl. 12,5 mm, aus dem gewonnenen Gewebsanteilen wird ein mikrobiologisches Präparat abgegeben, weiterhin Abstrich von der Nageloberfläche. Klinische Hinweise auf das Vorliegen eines Infektes ergeben sich aber nicht.
    Ausgiebige Spülung, damit wird das Debridement des Markraumes beendet, dann Einbringen eines 330x12 mm AO-Nagels über den liegenden Führungsdraht. (...)

    Für eine "verzögerte Frakturheilung" und somit Kodes aus der Frakturversorgung sehe ich da keine Chance... :( oder sehen sie das (erfreulicherweise) anders??

    Gruß, SchoKa