Beiträge von Poefi

    Hallo zusammen,

    es geht mir nicht darum eine Diagnose mit CC abzurechnen, aber wenn nun mal der (dringende) Verdacht besteht, dass der Patient Alkoholiker ist und die Anästhesie postoperativ Distra angibt, zusätzlich vermerkt, dass der Patient \"trinken darf (auch Bier)\" und die Pflege in Ihre Bebachtung \"Beobachtung auf Delirzeichen\" vermerkt und entsprechend dokumentiert, so denke ich, dass die Kodierung F10.2 gerechtfertigt ist.

    Gruß

    Poefi

    Hallo,

    lt. Angabe des Patienten trinkt er tägl. 4 Bier. In einem Aufenthalt 2002 wurde ebenfalls vom Arzt ein tägl. Alkoholkonsum dokumentiert.
    Es kann doch nicht sein, dass wir abwarten, ob der Patient Alkohol benötigt bzw. ob sich Entzugserscheinung einstellen. Der Behandlungserfolg der Fraktur kann doch nur dadurch unterstützt werden, dass der Patient eben keine Entzugserscheinung bekommt.
    Was passiert, wenn der Patient in den Entzug kommt und z. B. aus dem Bett fällt, Drainage entfernt, ...

    Pöfi

    Hallo zusammen,

    danke für eure Tipps und eure Meinung. Ich habe leider noch nicht den KK-Mitarbeiter erreicht bzw. ich warte noch auf den Rückruf.

    Bei diesem Fall bin ich damals in die MDK-Begehung gegangen und war mir eigentlich sicher, dass es bei diesem Fall keine Diskussion gibt. Man soll sich doch nicht zu früh freuen.

    Pöfi

    Hallo Herr Selter,

    Text im 1. Gutachten: ... Prophylaktische Distra-Gabe bei Alkoholanamnese ... Dissens mit der Klinik .... Wegfall der F10.2

    Text im 2. Gutachten: Die prophylaktische Gabe von Clomethiazol rechtfertigt nicht zur Kodierung der F10.2 als Nebendiagnose, da dies eher als Substitutionstherapie zu sehen ist.

    :boese:

    Pöfi

    Hallo zusammen,

    ich konnte leider keinen Hinweis finden, deshalb meine Frage:

    Bekannter Alkoholiker kommt mit Oberschenkelfraktur ins KH. Pat. erhält zur Prophylaxe (damit er eben keine Entzugssymptome entwickelt) Distra.
    1. MDK-Gutachter: F10.2 wird gestrichen
    Widerspruch
    2. MDK-Gutachter: keine neuen Erkenntnisse; F10.2 nicht kodierfähig.

    Meiner Meinung nach, haben wir das Alkoholproblem wahrgenommen und entsprechend behandelt.

    Gruß

    Pöfi

    Guten Morgen,

    der Fall wird immer besser.

    Die o. g. Kodierung hat sich erst nach einem MDK-Gutachten ergeben (HD wurde geändert). Nachdem ich den Fall nochmals genau betrachtet habe, habe ich nun festgestellt, dass die DRG \"R61A/B\" in die Spalte \" Ausnahme von Wiederaufnahme\" fällt. Die 2 Aufenthalte sind also nach dem Gutachten getrennt zu betrachten. Mal schaun was die KK jetzt dazu meint.

    Schönen Arbeitstag

    Pöfi

    Hallo,

    ich bin gerade auf folgendes Problem gestoßen:
    Der Entlassungsgrund führt zu unterschiedlichen DRGs.

    Folgender Fall aus dem Jahr 2004 (leider immer noch offen, da wir erst jetzt auf die Entlassungsgrundproblematik gestoßen sind):
    1. Aufenthalt: Entlassung regulär
    2. Aufenthalt: Entlassung gegen ärztlichen Rat

    Da der 2. Aufenthalt in die OGVD fällt, werden die beiden Fälle zusammengeführt

    Diagnosen nach Fallzusammenführung:
    HD C90.00
    ND D63.0, N18.89, F17.2

    Was wird zum Hauptentlassungsgrund bei einer Fallzusammenführung, der Entlassungsgrund des 1. Aufenthaltes oder der vom 2.?

    Das Problem ergibt sich daraus, dass der Grouper bei Entlassungsgrund „regulär“ die „F17.2“ mit CC bewertet und bei „gegen ärztlichen Rat“ eben nicht.

    Ich hoffe auf eure Hilfe

    Pöfi

    Hallo Forum,

    das Seminar war gestern sehr informativ. :i_respekt:
    Zu meinen 2 Fragen habe ich nur bedingt Auskunft erhalten.

    Prüfkriterien:
    § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V \".. bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung ...\"
    Diese Auffälligkeiten (HD, welche ND) muss die Krankenkasse bzw. der MDK darlegen. Es genügt hier nicht die pauschale Formulierung \"Prüfung der Kodierqualität\"

    \"zeitnahe Prüfung\":
    Der Dozent kannte zu dieser Frage, außer dem besagten BSG-Urteil, keine weiteren Urteile. Wobei er der Meinung war, dass das BSG-Urteil nur auf die Prüfung der Notwendigkeit abziele und zusätzl. noch von den Vorgaben der Landesverträge abhängig ist. Bei der Prüfung der Kodierqualität sah er als zeitlichen Prüfrahmen die Vorgaben im BGB.

    Gruß

    Pöfi