Beiträge von Direktor

    Liebe Kodierexperten,

    mir liegt am Gericht ein Verfahren vor, in dem es um die Kodierung einer Prozedur geht anlässlich der operativen Behandlung einer Pannikulitis im Bereich der linken Leiste geht. Die Wundfläche übersteigt 4 qcm.

    Die Klinik kodiert 5-893.1c, während der MDK 5-895.0c vorschlägt. Gibt es eine Regel, nach der ein Vorrang eines der OPS anzunehmen wäre? Laut KDE 28 muss für 5-893 (jedenfalls bis 2010) kein Wunddebridement erfolgt sein. Dann aber ist die Definition aber (aus meiner laienhaften Sicht) nahezu identisch.

    Die Klinik verweis auch auf das Inklusivum zu 5-893 (Entfernung von infiziertem Gewebe) und meint, dass dies hier dessen Vorrang begründen könnte. Die Überzeugungskraft dieses Arguments scheint mir zweifelhaft, denn dem steht ja kein Exklusivum in 5-895 gegenüber.

    Danke für die Hilfe schon jetzt!

    Nach einer komplexen Humerusfraktur werden abgesplitterte Spongiosafragmente zunächst entfernt und nach Stabilisierung mit Platten in verbliebene Defekte gefüllt. Die Klinik kodiert 5-784.03.
    Dem widerspricht der Kostenträger, weil begrifflich keine Transplantation vorliege, da das Gewebe aus derselben Region stamme.
    Auch eine Transposition liege nicht vor, da hierzu eine gezielte Verlagerung von Gewebe von A nach B erforderlich sei.

    Sind die Begriffe hier wirklich so eng auszulegen? Und warum wird der Kode dann ausdrücklich für die Nutzung von ortsständigem Gewebe ausgeschlossen, wenn dies ohnehin keine Transplantation ist? Oder soll sich der Hinweis nur auf Transpositionen beziehen?

    Danke!

    Wenn im Rahmen einer Operation eine Hypotonie auftritt, soll dies nach KDE 455 mit I95.8 (mit Y-Kode) kodiert werden, dies sei spezifischer als I97.8. Dies kann ich insoweit nachvollziehen, da I97.8 ausdrücklich einer andernorts zu findenden Klassifizierung Vorrang einräumt.
    Allerdings kommt zwar in I95.8 die Art der Kreislaufkomplikation zum Ausdruck, aber nicht, dass dies infolge einer medizinischen Maßnahme auftritt.

    Könnte die Abhängigkeit von einer medizinischen Maßnahme nicht dazu führen, I97.8 als spezifischer anzusehen als eine sonstige Hypotonie, deren Ursasche völlig offen bleibt?

    Vielen Dank!
    (343/13)

    Mir liegt ein Fall vor, in dem eine arthroskopische Operation vorgenommen wurde. Die Klinik hält OPS 5-782.0f für richtig, der MDK meint aber, da es sich um ein arthroskopische Operation gehandelt habe, dürfe nur ein Kode aus dem OPS 5-81 gewählt werden.

    Ist die Position des MDK zutreffend oder können OPS 5.78... unabhängig von der OP-Methode gewählt werden?

    Vielen Dank!

    Vielen Dank!

    Es kommt offensichtlich auf den Hinweis auf die besondere Kodierbarkeit an. Das habe ich verstanden.

    Eine "juristische" Frage noch:

    Bei 5-394.3 existiert der Hinweise: "Dieser Kode ist ein Zusatzkode." Dies steht bei den anderen Kodes nicht. Hat das eine Bedeutung bzw. warum steht es nur bei gerade diesem Kode? Sie selbst haben in Ihrem früheren Beitrag geschrieben, auch 5-394.2 sei nur ein Zusatzkode. Auch wenn es dabei gar nicht ausdrücklich steht?

    Danke nochmals!

    Direktor

    Guten Tag!

    Findus hat formuliert:

    Hallo Santorin,

    wenn es sich um einen Fall aus 2014 handelt definitiv ja, wie auch schon F15.2 geschrieben hat, da so im OPS geklärt und 5-394.2 "nur" noch den Status eines Zusatzkodes hat. Für Fälle aus 2013 und davor, habe ich die Thrombektomie kodiert, da sie den genauen Schlüssel enthält, gefolgt von 5-983 (Reoperation).

    MfG findus


    An welcher Änderung des OPS ist die unterschiedliche Kodierung vor 2014/ab 2014 bzw. der Charakter als Zusatzkode festzumachen?

    Vielen Dank!

    Direktor

    Ich habe einen Fall aus 2005 gerichtlich zu entscheiden zu folgendem Sachverhalt:

    Nach einer Zehenamputation kommt es zu einem Verschluss des angelegten Bypasses. Daher wird eine Thrombektomie vorgenommen, aber gleichzeitig wird der Bypass verlängert bis zur A. tibialis posterior.

    Die Krankenhaus hat 5-393.55 kodiert, was der MDK in Abrede stellt. Letzterer meint, da es sich um eine Reoperation an dem zuvor angelegten, nun aber verschlossenen Bypass handelt, könne wegen DKR P013 nur 5-394.2 kodiert werden. Damit sei alles abgedeckt.

    Der von mir herangezogene Sachverständige meint, die bloße angabe einer Reoperation sei nicht spezifisch genug, da die Verlängerung des Bypasses im Rahmen der Reoperation sonst unberücksichtig bliebe. Somit könne (auch) 5-393.55 kodiert werden.

    Für Ihre Einschätzung wäre ich dankbar!

    Gruß

    Direktor