Beiträge von Cardiot

    Lieben Dank für die bisherigen Infos!

    Ja, wenn Patienten davon gehört haben, dies explizit wünschen (und implizit: sonst nach woanders abwandern könnten), das wäre m.E. das einzige denkbare Szenario. Wobei mir bei diesem Plot gleich wieder ein anderes, mögliches Problem in den Sinn kommt:

    Pat. wünscht "Tagesstationär", Klinik rät (aus medizinischen Gründen) davon ab, Pat. besteht aber drauf: was nun? Eine "Entlassung gegen ärztlichen Rat" wäre es sicher nicht; er/sie kommt ja in ein paar Stunden wieder. "Tagesstationär gegen Unterschrift auf eigene Verantwortung"? Wäre gespannt, wie die Juristen das beurteilen...

    Allen einen schönen Abend, beste Grüße

    Guten Abend...und sorry, falls meine nachfolgende Frage blöd klingen mag:

    Welche Motivation sollte ein KH überhaupt haben, eine Behandlung "tagesstationär" durchzuführen? Ich sehe eigentlich nur Nachteile: geforderter Beleg einer mindestens 6-stündigen ärztlichen oder pflegerischen "Bespaßung", nach wie vor MD-Prüfung dieser Fälle möglich, ob nicht vielleicht doch ambulant/AOP möglich gewesen wäre, juristische Verantwortung für die geeignete Auswahl solcher Fälle liegt beim KH - falls zuhause doch mal etwas passiert, bei dem sich hinterher herausstellt, es hätte besser oder zumindest schneller behandelt werden können, wäre der Pat. doch stationär über Nacht geblieben usw...

    Auf häusliche Übernachtung drängende Patienten mit dennoch weiter bestehendem stationären Behandlungsbedarf nach medizinischen Kriterien (nur eben ausschließlich tagsüber) dürften zumindest in einem internistischen Patientengut eher selten sein. Die Lauterbach'sche Idee, mit Tagesstationär könnte man Personal entlasten/einsparen, indem z.B. der Nachtdienst (pflegerisch/ärztlich) nicht mehr anfiele, scheint mir arg konstruiert. Und über allem: viel mehr Gesprächs- und Abklärungsbedarf (was tun bei häuslichen Problemen? An wen wenden? Häusliche Versorgung für jede einzelne Nacht adäquat gewährleistet?).

    Andererseits ist Tagesstationär kein "Muss"; MD kann nicht Tagesstationär statt Vollstationär verlangen.

    Last but not least ist - wenn man es machen würde - auch ein "Mix" nicht undenkbar: einige häusliche Übernachtungen (ergo Tagesstationär), dann doch dazwischen - z.B. wegen punktuell besonderem Überwachungsbedarf - Vollstationär, dann wieder Tagesstationär. Scheint mir herausfordernd, das in handelsüblichen KIS abzubilden.

    Wozu also?

    Freue mich auf Ihre Erfahrungen.

    Beste Grüße.

    Guten Morgen,

    gutes Beispiel mit der 1-275.0; kann ich sofort was mit anfangen (-> Nickname ;) )

    Alles klar, dann wird sich die Prüftätigkeit der KK / des MD wohl künftig nur auf die Herzkatheterfälle beschränken, welche (zB wegen des von Ihnen erwähnten PCCL >=4) ausnahmsweise dennoch vollstationär geführt werden. Oder liege ich da falsch?

    Weiß jemand, ab wann das mit den SGLs/Hybrid-DRGs losgehen soll? Bis Ende März 2023 sollen sich ja die Parteien auf eine Vergütungshöhe einigen, sonst Ersatzvornahme BMG (habe ich zumindest so gelesen). Vermutlich also ab 2024? Oder schon unterjährig?

    Einen guten Wochenstart und beste Grüße

    Fragen? Viele!! ;) aber warten wir's erst mal ab.

    Abrechnungsausschluss und Abgrenzung (u.a.) vom AOP-Katalog liest sich für mich so, dass eine als SGL definierte Leistung (welche dann ja wohl explizit und unmissverständlich benannt werden müsste) per definitionem weder nach DRG noch nach AOP abrechenbar wäre. Was prüft dann die KK via MD bei den SGL, v.a. in puncto Wirtschaftlichkeit?

    Aktuell kann ja ein aus der DRG rausgeprüfter KH-Fall immer noch nach AOP abgerechnet werden (OPS dafür im AOP-Katalog vorausgesetzt). Bei den SGL wäre das aber gemäß Wortlaut kategorisch ausgeschlossen.

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    vielleicht liegt es ja an den jahreszeitlich bedingten, kurzen Tageslichtphasen, aber ob der Begriffsvielfalt bzw. dem Tempo, in welchem aus dem BMG Ideen ventiliert werden, bin ich etwas verwirrt. Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Meine konkrete Frage ist:

    Sollen die geplanten Hybrid-DRGs bzw. die sektorengleiche Vergütung (wohl synonyme Begriffe, so wie ich das verstanden habe) die AOP-Leistungen nach bisherigem Muster ablösen oder nur ergänzen? AOP werden ja aktuell nach EBM abgerechnet, für die sektorengleichen Leistungsgruppen ist dagegen im ersten Schritt eine Anlehnung an die InEK-Kalkulation für bislang stationäre Fälle vorgesehen, bis perspektivisch auch dafür eine eigene Kostendatengrundlage existiert.

    Falls es sich bei der ESG nur um eine Ergänzung zur AOP-Abrechnung handeln sollte, stellt sich mir die Frage, welche Fälle künftig qua Konzept dann AOP (§115b) und welche nach ESG (§115f) abgerechnet werden sollen, bzw. was hier das Unterscheidungsmerkmal sein soll.

    Herzlichen Dank im Voraus für erhellende Klarstellungen und beste Grüße

    Hallo Rokka & Forum,

    an den Koronarien wird auch ein Hochdruckballon mit 8-837.0_ codiert. Die meisten Hochdruck- bzw. "non compliant" (NC-) Ballons kosten zudem - bis auf eine spezielle Ausnahme, welche Dilatationen bis 40bar ermöglicht - bei gutem Verhandlungsgeschick nicht viel mehr als "semi-compliant"-Standardballons. Aber wenn eine Stenose sehr stark verkalkt ist, könnte man (medizinisch) darüber nachdenken, (auch) einen sog. Cutting-Ballon (8-837.q) zu verwenden oder eine Rotablation (8-837.5_) durchzuführen. Je nach Ausgangskonstellation würden sich die beiden Letztgenannten auch ggf. im DRG-System niederschlagen (F58 > F56, F52>F24, ...>F19B).

    Gerade beim Cutting-Ballon rate ich allerdings dringend zu einer aus dem Prozedurablauf abgeleiteten, medizinischen Begründung schon im Katheterbericht (etwa: "unzureichende Ballonentfaltung auch von Hochdruckballons", idealerweise nebst kurzem Corofilmchen mit dem taillierten/nicht entfalteten Ballon), da der MD Ihnen den Code sonst strittig stellt.

    Beste Grüße

    Hallo Rokka,

    es zählen bei den Nativgefäßen die Hauptversorgungsgebiete (RIVA, RCX, RCA). Einen Unterschied würde ich nur machen, wenn Sie Bypassgefäße stenten, z.B. einen Singlegraft auf RIVA und einen zweiten Singlegraft auf Rd1 - hier würde ich "mehrere Koronararterien" (was ja semantisch eigentlich auch nicht richtig ist) wählen. Mehr philosophisch mutet die Überlegung an, wenn Sie 2 (z.B. überlappende) Stents vom linken Hauptstamm aus in Richtung RIVA implantieren. Wir codieren in diesem Fall auch 2 Gefäße. Aber da die Anzahl der intervenierten Gefäße (im Gegensatz zur Anzahl der Stents - mehr oder weniger als 3) nicht DRG-relevant ist, sehe ich durchaus gewisse Freiheitsgrade bei der Interpretation.

    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    nach meiner Auffassung kommt es auf den konkreten Einzelfall an: nicht jede DCM muss stationär behandelt werden, eine Herzinsuffizienz aber unter Umständen schon, wenn die Dekompensation Aufnahmegrund war. Daher in solchen Fällen HD Herzinsuffizienz. Im geschilderten Fall (by the way: keine prim. Fehlbelegungsprüfung/AOP??? Ein Wunder! ;)) erfolgte nach meinem Verständnis die Coro zum Ausschluss einer koronaren Ursache der reduzierten LV-Funktion. Sollte dem so gewesen sein und der Pat. war nicht auch anderweitig wegen Dekompensationszeichen stat. behandlungsbedürftig, dann DCM (welche sich in der retrospektiven Betrachtung als die Ursache der reduzierten EF herausstellte) als HD.

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    die rein diagnostische Linksherzkatheteruntersuchung (1-275._) steht ja im AOP-Katalog. Erfolgt (v.a. im elektiven Setting) nur diese, so wird man es in der Regel schwer haben, einen vollstationären Fall gegenüber dem MD(K) zu verteidigen, wenn man nicht sehr robuste medizinische Gründe liefern kann. Daher rechnen Krankenhäuser hier oft AOP ab. Mich würde interessieren, wie Sie bei Linksherzkatheteruntersuchungen verfahren, welche neben der reinen "Coro" noch um eine Druckdrahtmessung (FFR) ergänzt werden. Gerade bei Stenosen mit fraglicher hämodynamischer Relevanz wäre so ein Vorgehen absolut im Einklang mit den medizinischen Leitlinien. Seit einigen Jahren gibt es für die FFR-Messung auch eine Abbildung im EBM, nur - und jetzt kommt aus meiner Sicht das Problem in's Spiel - findet sich der OPS-Code dafür (1-279.a) nicht im AOP-Katalog. In praxi führt dies (zumindest bei uns) dazu, dass zwar die faktisch ambulante Coro AOP bezahlt wird, der (nicht gerade billige) Druckdraht aber regelhaft "auf's Haus" geht.

    Kennen Sie auch dieses Problem und falls ja, wie gehen Sie damit um?

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße