Beiträge von Cardiot

    Hallo Rokka,

    also den IVUS nicht zu codieren würde bedeuten, Geld zum Fenster rauszuwerfen - immerhin ist er in manchen Konstellationen durchaus DRG-relevant. Am NUB-Status wird sich sicher nichts ändern, u.a. weil die Methode ja nicht neu (und zudem auch - wie gesagt: in gewissen Konstellationen) schon im System berücksichtigt ist. Wenn z.B. jemand ein NUB für medikamentenbeschichtete Stents (DES) beantragen würde (was natürlich Unsinn wäre, aber einem freistünde), bekäme dies auch NUB Status 2. Trotzdem würde wohl keiner auf die Idee kommen, implantierte DES nicht zu codieren ;)

    Beste Grüße

    Hallo Rokka,

    wir reden über stationäre Patienten nehme ich an (DRG-System, wie Sie schreiben).

    Als Daumenregel kann man sagen, dass bei diagnostischer Herzkatheteruntersuchung (also ohne Koronarintervention) der Fall mit IVUS in die F49F (RGnominal 0,826) eingruppiert wird, wenn Sie einen IVUS verwenden. Ohne IVUS würde der Fall normalerweise in der F49G (RGnominal 0,551) landen. So rechnen Ihnen die Firmen das vor. In die F49F kommen Sie allerdings (ohne IVUS) zB auch mit einem Druckdraht oder einer Kardioversion "on top" zur reinen Coro.

    Bei der Koronarintervention (PTCA/Stent) kann man grob sagen, dass der IVUS aus einer "komplexen" eine "hochkomplexe" Intervention macht, sofern die Intervention nicht ohnehin schon "hochkomplex" (zB mit mehr als 2 Stents) ist. Außerdem gilt das nicht bei Hauptdiagnosen wie Infarkt (I21._). Dort geht der IVUS generell "auf's Haus".

    Ein Reimbursement für den IVUS ist also im System schon da, aber halt nicht in jeder Konstellation. Wenn Sie Ihr effektives Reimbursement wissen wollen, dann groupen Sie einfach alle Ihre 21er Daten, einmal mit und einmal ohne die 3-05g.0. Die Differenz ist Ihr eff. Reimbursement als Haus. Den Mat-Preis bekommen Sie in praxi leider nie refinanziert, allenfalls die Hälfte.

    Hilft das?

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    seit 2016 sitzt ja bei Medizinprodukten hoher Risikoklasse, für welche beim InEK ein NUB-Antrag gestellt wird, der G-BA mit im Boot. Was ich noch nicht ganz verstanden habe, ist, wie die Vota dieser beiden Institutionen zusammenhängen, wenn es um eine potentielle Zusatzvergütung geht. Konkret: InEK vergibt zB Status 1, G-BA sieht aber kein Potential und keinen Nutzen. Damit dürfte die Methode von der Vergütung ausgeschlossen sein. Wie schaut es aber aus, wenn das InEK Status 2 vergibt? Gibt es dann eine Chance, dass der G-BA überhaupt noch prüft? Schließlich ist die Methode dann im DRG-System kein Kostentrenner (oder nicht neu, oder bereits in's System integriert,...), ergo führt nach Ansicht des InEK nicht zu einer Inhomogenität in der Kalkulation. Selbst wenn der G-BA hier dennoch prüfen würde und einen Nutzen belegt sähe, dürfte - mit Verweis auf das InEK-Votum - nach meiner Auffassung kaum ein Kostenträger bereit sein, über Zusatzvergütungen für die Methode zu verhandeln. Wie sehen Sie das?

    Beste Grüße

    Hallo Stahlwollschaf,

    Frage 1: nein, keine Möglichkeit der Abbildung. Aber so eine Femoralschleuse (Mehraufwand) kostet ja auch nicht die Welt, und das wäre m.E. auch das Einzige (die Katheter usw können Sie ja auch von femoral verwenden).

    Frage 2: Sie haben Recht, der Code für Verschlußsysteme ist nicht groupingrelevant. Wir codieren ihn dennoch im Sinne der Maxime, dass alles, was gemacht wurde, einen Aufwand verursacht hat und mit einem OPS-Code abbildbar ist, auch codiert wird.

    Beste Grüße

    Einen schönen guten Morgen in's Forum!

    Ich habe heute eine Frage an die "Cracks" der Kostenträgerrechnung gemäß InEK:

    Gemäß Kalkulationshandbuch Tabelle 9 auf Seite 128 ("Kosten- und Leistungsdaten") ist die Kostenart 5 (Implantate) für die Kostenstelle 11 (diagnostische Bereiche) als "nicht relevant" klassifiziert. Nach meinem Verständnis müsste demnach in der Kostenmatrix des InEK-Browsers das Feld Spalte 5 / Zeile 11 generell leer sein. Dem ist allerdings nicht so. Wenn dort mal etwas steht, so sind das zwar oft nur Centbeträge, aber ich verstehe das Prinzip nicht. Vielleicht könnte mich ja jemand "erhellen"... :)

    Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße

    Guten Abend,

    eine Frage an die Juristen unter den Foristen:

    Würden Sie im BSG-Urteil B 1 KR 13/19 R vom 19.11.2019 (KH hat Anspruch auf Vergütung, obwohl der Pat "nur" auf einen stat. Rehaplatz warten musste) eine Trendwende in der Rechtsprechung sehen, im Vergleich zur Entscheidung des großen Senats (GS 01/06 vom 25.09.2007)? Einerseits liest sich die Urteilsbegründung aus 2019 (aus Sicht des KH) positiv: wenn eine vorübergehende Entlassung (nachhause oder in eine Pflegeeinrichtung) bis zur Reha medizinisch nicht verantwortbar wäre, da gesundheitliche Nachteile absehbar drohen würden, sei eine KH-Behandlung bis zur Verlegung in die Reha legitim (incl. Vergütungsanspruch dafür). Andererseits handelte es sich bei dem konkreten Fall nach meiner Recherche wohl um einen beatmeten Patienten, was die Hürden für "übliche" Fälle, welche nach abgeschlossener akutstationärer Behandlung auf einen Platz in der Anschlußreha oder Geri-Reha warten, doch recht hoch setzen dürfte. Gar nicht reden möchte ich von sogenannten Versorgungsproblemen, bei denen die pflegerische Weiterversorgung im Vordergrund steht - auch die kann man als KH nicht einfach (ohne gesundheitliche Gefährdung) irgendwo ambulant "parken", sondern muss auf den nächsten freien Pflegeheimplatz warten (bei oGVD-Überschreitung selbstverständlich ohne Vergütungsanspruch).


    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    gemäß o.g. Gesetz (so es denn in der bisher publizierten Form auch den Bundesrat passiert) sollen ja zwischen den Vertragsparteien Ausgleichszahlungen für "nicht anderweitig finanzierte" Corona-Mehrkosten vereinbart werden. Das liest sich für mich sportlich. Hat den jemand von Ihnen eine Idee, welche Art des transparenten Nachweises dieser Mehrkosten eine Chance auf Akzeptanz hätte? Auch lese ich im Gesetz zu explizit diesem Punkt im Falle einer (aus meiner Sicht absehbar) unterschiedlichen Meinung zwischen KH und KK weder etwas über eine dann greifende Schiedsstellenentscheidung oder eine Ersatzvornahme des BMG.

    Ich wäre gespannt, wie Sie das einordnen.

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    ich habe eine Unklarheit bezüglich der Ansteuerung der DRG F58B. Im DefHandbuch (Seiten 1241-1242) sind in der Tabelle "PTCA F58-V1" nach meinem Verständnis die Triggercodes genannt, welche zur Ansteuerung dieser DRG führen sollten. Hier überrascht es mich, das in dieser Tabelle Codes aufgeführt sind (z.B. 8-837.m3), welche im Grouper gar nicht die F58B sondern in diesem Fall die F56B ansteuern. Konsultiert man den DRG-Browser 2020, so finden sich unter der F58B und dem Reiter "Prozeduren" - erwartungsgemäß - keine OPS-Codes, welche im Grouper die F56B ansteuern würden.

    Weiß mir jemand Rat?

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße

    Guten Morgen in's Forum,

    danke für die bisherigen Rückmeldungen. Mir ging es eigentlich gar nicht darum, unzulässige Strategien auszubreiten,. Vielmehr war ich nach Lektüre des o.g. DÄB-Beitrages (2020: 117(18): A-921/B-777) selbst etwas irritiert und konnte mir nicht vorstellen, dass Maßnahmen, wie sie im besagten Gesetz formuliert sind, nicht an bestimmte Voraussetzungen oder zumindest Nachweise geknüpft sind. Zu letzterem Punkt wurde ich nicht fündig, daher meine Frage.

    Beste Grüße