Beiträge von Cardiot

    Guten Abend Forum (und nachträglich noch ein gutes neues 2020),

    interessante Frage von Herrn Wegmann! Da der zusammen mit der Fallpauschale ausgezahlte Pflegeanteil lediglich den Charakter einer Abschlagszahlung hat (die Kosten für die Pflege "am Patientenbett" werden ja gemäß PPSG letztendlich in voller Höhe erstattet), müsste sich der "geminderte Abrechnungsbetrag" als Bemessungsgrundlage für "Strafzahlungen" eigentlich nur auf den aDRG-Anteil beziehen...

    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    bezogen auf die KK haben Sie alle natürlich Recht, aber was mich weitaus mehr plättet ist das, worauf sich die KK zur "Untermauerung" ihrer Sichtweise stützt: das MDK-Gutachten! Selbiges hat ja ein Arzt erstellt...und jetzt mal abseits der Diskussion um MDK-Gutachter, deren Facharztstatus und das Fachgebiet eines zu begutachtenden Falles: dass es im stationären Gesundheitswesen hin und wieder Aufwärtsverlegungen gibt (weil zB die Lebertransplantation nicht unbedingt im Kreiskrankenhaus Tiefschwarzwald durchgeführt wird), ist vermutlich auch einem ehemaligen Pathologen geläufig...

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    nachfolgend möchte ich aus aktuellem Anlass die Sicht eines MDK-Gutachters zum Besten geben, welche mir von ihrer Argumentationslogik her so noch nicht untergekommen ist (Ihnen vielleicht?):

    Sachverhalt: 86-jähriger Pat. wird mit kardialer Dekompensation und Stauungspneumonie in einem KH der Grund- und Regelversorgung notfallmäßig aufgenommen. Med. Rekompensation erfolgreich, allerdings im Verlauf signifikanter Troponinanstieg (also NSTEMI), daher dort nach Stabilisierung am 6.-ten Tag diagnostischer Herzkatheter: Hauptstammstenose mit koronarer 3-Gefäßerkrankung. Operabel (ACBOP) ist der ältere Herr (u.a. Diabetes, Vorhofflimmern, Z.n. Apoplex, Eisenmangelanämie...) nicht, daher Verlegung am Folgetag zu uns (Zentralversorger) zur komplexen Koronarintervention (u.a. weil hier auch erweiterte Möglichkeiten der Kreislaufunterstützung und der Intensivtherapie vorhanden sind). Kathetereingriff an Hauptstamm, RIVA- und RCX-Abgängen, 3 Stents. Bei der Intervention kardiogener Schock. Schließlich hat der Pat. aber nach 4 Tagen Intensivtherapie und weiteren 7 Tagen auf Normalstation erfreulicherweise alles gut überstanden und wurde nachhause entlassen.

    KK lässt den Fall (respektive: den Aufenthalt bei uns) vom MDK prüfen mit folgendem Ergebnis: "die stat. Aufnahme in der größeren Klinik bzw. die Verlegung dorthin wäre vermeidbar gewesen, da die Behandlung in dem Krankenhaus, wo sie begonnen wurde (also dem Grund- u. Regelversorger) auch hätte zu Ende gebracht werden können. Somit primäre Fehlbelegung".

    Natürlich rieb ich mir die Augen, dachte, ich lese den "Postillion" und schrieb der KK, dass wir diese Sichtweise medizinisch nicht nachvollziehen können. Die Verlegung zu uns war medizinisch notwendig, und für den Pat. lebensrettend. Lapidare Antwort der KK (gestern erhalten): "nach erneuter Durchsicht durch unseren beratenden Arzt können wir Ihrem Nachverfahren nicht zustimmen".

    ZACK!! Damit wurde wieder von KK/MDK ein Fall von "Fehlabrechnung" aufgedeckt. Wird Zeit, dass das MDK-Reformgesetz endlich scharf geschaltet wird! Der "strittige Betrag" ist hier übrigens - da "primäre Fehlbelegung" - 100% ("all in" sage ich jetzt mal). Darüber hinaus "können" jetzt alle Krankenhäuser - dieser Logik folgend - "alles" (bzw. sollten dies können) ... allerdings nur, bis sie evtl. tatsächlich Leistungen erbringen, welche bestimmte Strukturmerkmale erfordern. Dann gilt auch für sie "all in".

    So preiswert (pardon: "wirtschaftlich und zweckmäßig") kann heute qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung sein!

    Hallo rokka,

    ich gebe Ihnen Recht, wenn wir über rein diagnostische Herzkatheter reden. Bei dem in der Arbeit thematisierten Modellbeispiel geht es aber nur um Interventionen; die rechtfertigen auch aus MDK-Sicht einen vollstat. Belegungstag. Oder haben Sie mit Ihrem MDK da andere Erfahrungen?

    Beste Grüße

    Liebe Forumsgemeinde,

    mich würde interessieren, wie Sie in nachfolgendem Fall vorgehen würden:

    Ein KH plant, eine interventionelle Kardiologie (also ein Herzkatheterlabor) als reine Belegabteilung zu betreiben. Hierbei würden die Patienten mit Koronarintervention als 1-Tagesfälle über die DRGs für Belegabteilungen abgerechnet. Damit wäre der KH-Aufenthalt mit Ausnahme des Honorars für den ärztlichen Untersucher abgegolten. Das Arzthonorar wird durch den Belegarzt nach EBM mit der KV abgerechnet, deswegen sind ja BelegDRGs auch um diesen Arzt- bzw. Operateurateil geringer bewertet als HA-DRGs, sehe ich das richtig?

    Gesetzt den Fall, der Belegarzt stellt jetzt nicht nur sich selbst, sondern auch das Assistenz- bzw. Pflegepersonal des Katheterlabors (Spalte 2 und 3 der InEK-Matrix) und alles Material (SK nach Spalte 4a/4b, Implantate nach Spalte 5) sowie die im Corolabor eingesetzten Medikamente (Spalte 6a/6b), dann schiene es doch prinzipiell legitim, diese Kostenarten aus der Kostenstelle Zeile 7 (kardiolog. Diagnostik/Therapie) für die jeweiligen DRGs herauszurechnen und dem KH irgendwie in Rechnung zu stellen, oder? Falls Sie mir zustimmen, wie würden Sie hier vorgehen? Mein Gedanke ist, prozentuale Anteile hierfür im Vergleich mit den kalkulierten Gesamtkosten der DRG zu bilden und diese an den effektiven Fallerlös (also für 1 Belegungstag) anzulegen. Unberücksichtigt hierbei bliebe allerdings bei diesem Vorgehen der Effekt der InEK-Sachkostenkorrektur auf den Erlös, aber wie man den berücksichtigen könnte, darüber grüble ich noch...

    Für andere transparente Ideen wäre ich natürlich ebenso dankbar, auch wenn es sich nur um ein fiktives Szenario für eine Bachelorarbeit handelt, welche ich gerade betreuen darf/muss ;)

    Schönen Feierabend, es ist kalt geworden!

    Hallo zusammen,

    danke für die bisherigen Antworten. Zu Ihrer Frage Herr Breitmeier: Aufnahme werktäglich 8:20Uhr als Selbstvorsteller in der Notaufnahme wegen anhaltenden, typischen AP-Beschwerden seit 7:00Uhr des Aufnahmetages. Nach "üblicher" Therapie (ASS/Heparin/Nitro/Analgesie) beschwerdefrei, keine EKG-Auffälligkeiten, Troponin negativ. Wegen breitem Risikoprofil (Hypertonie, Adipositas, Nikotin) Koronarangiographie ab 11:54 Uhr (selber Tag). Entlassung am Folgetag, da femorale Punktion - ja, machen einige unserer Untersucher heute immer noch ;)

    Somit aus meiner Sicht Arbeitshypothese akutes Koronarsyndrom, entsprechender Therapieplan, entsprechende Maßnahmen, geplanter mind 24h stat Aufenthalt.... Daher meinerseits eigentlich alles eindeutig und großes Erstaunen ob der jetzt geführten AOP-Diskussion. Ergebnis noch offen, somit meinerseits die Hoffnung, den Fall erfolgreich stationär abrechnen zu können, und die ganze Aktion unter "wir probieren's halt mal (KK)" abzulegen.

    Klar muss nicht jeder Notfall stationär, die Frage ist halt nur prinzipiell, wo zieht man ("man" kann wechselweise mit MDK, Gesetzgeber u/o Sozialgericht gleichgesetzt werden) bei Notfällen definitionsgemäß die Grenze, an der eine quasi-ambulante bzw. vorstationäre "Abklärung" einer evtl. bestehenden stat. Behandlungsbedürftigkeit endet und stattdessen ein vollstationärer Aufenthalt beginnt ??? Anamnese/Untersuchung + apparative/laborchem. "Basischecks" (wobei auch diese einer Definition bedürften; EKG? Sono? Echo? RöThorax?...), oder zählen auch CT, MRT, Endoskopie oder sogar der Herzkatheter dazu? Ist das eigentlich irgendwo verbindlich geregelt - habe nichts dazu gefunden.

    Spannende Frage aus meiner Sicht; freue mich auf weitere Diskussion!

    Beste Grüße

    Liebes Forum,

    wenn ich in MDK-Gutachten mit Fragen der primFB zu tun habe, betrifft das nicht selten Konstellationen, die (zumindest aus MDK-Sicht) stationsersetzend hätten erfolgen sollen, da sie im AOP-Katalog enthalten sind. Ein Bsp. bei uns wäre die elektive, rein diagnostische Koronarangiographie, etwa nach auffälliger Ergometrie beim Hausarzt. Irgendwie implikativ finde ich hier die Assoziation "elektiv", bin mir aber dennoch unsicher, ob ich da nicht falsch liege. Daher meine Frage an Sie: beinhaltet der AOP-Katalog definitionsgemäß (nur) planbare Leistungen, oder kann er auch so verstanden werden, dass eine AOP-Leistung auch bei Notfällen gefordert werden kann?

    Ein Beispiel: Notfallmäßige Aufnahme eines Patienten mit instabiler Angina Pectoris (Arbeitshypothese: akutes Koronarsyndrom) und Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung noch am selben Tag. Selbige erbringt aber einen Ausschluss KHK. Obschon vieles/alles aus der ex ante Sicht eine relevante KHK wahrscheinlich erschienen ließ (viele kardiovaskuläre Risikofaktoren, Beschwerdecharakteristik etc), stellt sich retrospektiv doch heraus, dass der Patient eine andere Ursache aufwies (zB Reflux-Oesophagitis, Muskuloskelletal oä).

    Die KK geht jetzt her und argumentiert: Ja, das mit der Arbeitshypothese usw. einschließlich der Katheteruntersuchung passt alles, allerdings wäre AOP statt stationär die korrekte Abrechnungsform, da die rein diagnostische Koronarangiographie im AOP-Katalog enthalten ist.

    Ich bin mehr als gespannt auf Ihre Einschätzung!

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße

    Hallo zusammen,

    Thema ("Implant files") passt ganz gut, daher poste ich hier.

    Wenn man MP-Hersteller anspricht, ist die Rede davon, in der EU seien die Voraussetzungen zur Erlangung eines CE-Marks mittlerweile so verschärft worden, dass es leichter sei, eine FDA-Zulassung für ein neues Medizinprodukt hoher Risikoklasse (also z.B. ein Implantat) zu bekommen als das CE-Zeichen. Alle "benannten Stellen" in der EU müssten sich neu nach einheitlichen Kriterien zertifizieren lassen. Da die Regeln strenger geworden seien, wäre auch noch keine der bisherigen Stellen zertifiziert (frühestens ab Sommer 2019). Damit wäre die Story mit dem Mandarinennetz als Beckenbodenplastik (ein Undercover-Einsatz der Investigativjournalisten) eigentlich in Zukunft obsolet. Gleichzeitig hätte die FDA ihre Kriterien gelockert. Kennt jemand von Ihnen einen Link, anhand dem man der Sache nachgehen könnte?

    Beste Grüße