Beiträge von Johanna

    Guten Tag,

    mit welchem OPS wird eine epidurale Blutpatch (nach Epiduralinjektion mit postpunktionellen Kopfschmerz), bei dem patienteneigenes Blut örtlich injiziert wird, das durch Gerinnung die Hirnhautperforation verschließt, kodiert ?( ?


    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße aus Sachsen!

    Guten Tag,

    2013 führte einseitige Epiphyseodese (OPS: 5-789) in DRG I08F (BWR 1,663), beidseitig in DRG I08E (BWR: 2,087). 2014 führt der gleiche Eingriff unabhänig ob einseitig oder beidseitig in DRG I08G (BWR 0,954). Eine Begründung für diese deutliche Abwertung habe ich nicht gefunden.

    Übersehe ich etwas?

    MfG

    Johanna

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bei folgendem Fall bin ich ratlos und hoffe auf Ihre Hilfe:

    Pat. kommt mit Oberbauchbeschwerden, als Ursache wurde eine Cholelithiasis mit akuter Cholezystitis (K80.10) diagnostiziert. Es erfolgte ein Cholezystektomie.

    DRG= H12A BR: 2,2

    Im CT stellte sich als Zufallsbefund eine Raumforderung in der Niere dar. Pat. wurde entlassen und vier später Tage zur geplanten Nepherektomie aufgenommen.

    DRG= L03Z BR: 3,42

    Eine WK-Regel greift im beschriebem Fall nicht. Die KK fordert nun eine Beurlaubung (Begründung: Behandlungsintervall noch nicht abgeschlossen) und eine Abrechnung mit der DRG H12A.

    Ist dies so richtig?? Oder kann man davon ausgehen, dass die Behandlung der zur Einweisung führenden Symptome nach Cholezystektomie abgeschlossen war. Oder wenn dies nicht so ist, müsste dann eventuell der Gesamtfall mit der DRG L03Z abgerechnet werden?

    MfG
    Johanna

    Guten Tag, diese Diskrepanz ist auch 2006 immer noch aktuell. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Die B37.4 darf laut ICD bei Neugeborenen nicht kodiert werden.

    B37.- Kandidose

    Inkl.:
    Kandidamykose
    Moniliasis
    Exkl.:
    Kandidose beim Neugeborenen ( P37.5 )

    Im Definitionshandbuch triggert die B37.4 aber Die Neugeborenenen DRG P67A.

    MfG
    Johanna

    Sehr geehrtes Forum,
    bei folgnder Kodierung benötige ich Hilfe:

    Bei Patientin wird eine Lympektomie der Mamma (5-870.3) durchgeführt. Anschließend erfolgt eine Decklung des Wunddeffektes durch glanduläre Adaption. Diese wurde mir dem Kode 5-886.1 (Plastische Rekonstruktion der mamma) verschlüsselt. Der MDK vertritt die Meinung, dass diese ganduläre Apaption im Kode Lympektomie enthalten ist und deshalb nicht zusätzlich kodiert werden darf.
    Ist dies so richtig?
    MfG
    Johanna

    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Hinweise.
    Folgenden aktueller Stand wollte ich Ihnen mitteilen:
    Das nachfolgende Krankenhaus hat sich nochmal mit der KK beraten und folgende Lösung erzielt: Das nachfolgende Krankenhaus bekommt die Behandlung der vorgeburtlichen Wehen nicht bezahlt, da die Behandlung dieser vorgeburtlichen Wehen bereits in unserem Hause durchgeführt und voll bezahlt wurde. Der Aufenthalt im nachfolgemden KH wird ab dem Zeitpunkt der Geburt (Sectio) bezahlt. Das ist meiner Meinung nach eine faire Lösung.

    Übrigens nach mündlicher telefonischer Aussage einer MA KK:
    Selbst bei vorheriger Anfrage hätte die Kasse die Kostenübernahme abgelehnt (Begründung: med. nicht notwendig).

    Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen!

    Viele Grüße Johanna

    Guten Tag,...
    §39 SGB V Abs. 2: \"Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

    §76 SGB V Abs. 2: \"Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrichtung in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.\"

    Wieso die Patientin, das nachfolgenden Krankenhaus bekommt den Aufenthalt nicht bezahlt. Es geht nicht um Mehrkosten, die durch Verlegung entstanden sind.

    Die Mehrkosten die durch Krankentransport u.ä. entstehen sind vom Versicherten zu tragen, das leuchtet mir ein. Aber das die Kasse den kompletten Aufenthalt nicht bezahlt erscheint mir nicht richtig. Ohne Wunschverlegung hätte die Patientin in unserem Haus entbunden, die höher bewertete \"Geburts-DRG\" hätten wir der Kasse in Rechnung gestellt. Jetzt stellt es sich so dar, dass die Krankenkasse nur die vorgeburtliche DRG bezahlt. Das kann doch so nicht richtig sein????

    Freue mich über weitere Hinweise.
    Danke!!
    MFG
    Johanna

    Hallo Forum,
    in unserem Krankenhaus wurde ein Patientin mit vorzeitigen Wehen (VD auf Blasensprung, Zwillingsschwangerschaftin der 32. SSW) stationär aufgenommen.
    Nach 14 Tagen wollte die Patientin in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt werden. Dieser
    Wunsch wurde erfüllt ohne Rücksprache mit der Krankenkasse. Im wohnortnahem Krankenhaus fand die Geburt statt. Die Krankenkasse bezahlte unserem Krankenhaus die in Rechnung gestellte DRG O64A (vorgeburtliche DRG ohne Abschlag da mittlere VWD überschritten). Dem nachfolgenden Krankenhaus wurde die in Rechnung gestellte DRG nicht bezahlt. Begründung: Die Verlegung sei nicht mit der Krankenkasse abgesprochen. Die Patientin hätte auch bei uns bleiben können. Eine Kostenübernahme der Geburts-DRG wurde abgelehnt.
    Muß das nachfolgende Krankenhaus diese Entscheidung hinnehmen???????

    MFG
    Johanna

    Hallo Forum,
    ich bin da anderer Meinung.
    Die Leistungsträger haben lediglich bei Einzelfall-prüfungen nach § 275 SGB V die erforderlichen Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung von Be-handlungsunterlagen wird hiervon nicht erfasst. Denn der Begriff „ zur Verfügung zu stellen“ ist bereits seinem Wortsinne nach etwas anderes als „die Übermittlung von Unterlagen“. Dies zeigt vor allem auch die Regelung in § 17 c Absatz 3 Satz 6 KHG, wonach die Ärzte des MDK zu diesem Zweck befugt sind, die Räume des Krankenhauses zu betreten.

    Wir haben Probleme mit einer KK deren MD noch nie zur Prüfung vor Ort war. Er fordert die Orginalakten an, die wir natürlich nicht versenden können. Unter anderen auch, weil die Bearbeitungsdauer sehr lang ist und wir nicht ein halbes Jahr auf die Orginalakten verzichten können.

    So versenden wir Kopien und stellen diese dem MD in Rechnung. Leider bis jetzt ohne Erfolg.

    Viele Grüße
    Johanna

    Guten Tag,
    m.M.n. werden gehört Fall A nicht in die Wiederaufnahmekette (außer WA wegen Komplikationen).
    Vor Fallzusammenführung wird jeder Fall einzeln betrachtet. Fall A und Fall B landen in einer nicht operativen Partition und müssen nur bei Komplikationen zusammengeführt werden.
    Fall C wird einer operativen DRG zugeordnet und muß deshalb mit Fall B (innerhalb von 30 Kalendertagen) zusammenngeführt werden.
    Eine Betrachtung nach Fallzusammenführung und Neubewertung hinsichtlich der Wiederkehrregeln ist im Gesetz nicht vorgesehen.
    Viele Grüße
    Johanna

    :grouper:
    Guten Tag,
    die Wiederaufnahme nach TUTUR machte sich erforderlich, nachdem entgegen der Empfehlunge unerer Urologen vom Hausarzt bereits wieder Palxis appliziert wurde und der Patient eine postoperative Makrohämaturie im häuslichen Milieu erlitt.
    Nach Tamponadeausräumung und kontinuierlicher Harnblasenspülung, Gabe von Pamba und Plavix-Pausierung konnte die Blutung beherrscht werden.
    Ops-Kodes: 5-570.4, 8-132.2
    Vielen Dank für die bisherigen Hinweise!
    :sterne:
    Beste Grüße
    Johanna