Hallo Forum
Wenn ich es recht verstanden habe ist die Argumentation wie folgt.
Vorstationäre Behandlung innerhalb der gesetzlichen Fristen (3 mal in 5 Tagen vor Aufnahme), dann werden die vorstationären Behandlungen nicht extra berechnet, sondern sind mit der Fallpauschale für die stationäre Behandlung abgegegolten.
Erfolgt die vorstationäre Behandlung ausserhalb dieser Fristen, dann sind sie gesondert abrechenbar. Da Frage ich mich aber wie?
Als vorstationäre Behandlung ohne nachvollgende stationäre Behandlung? Das kann ich bei Aufnaheme 10-20 Tage später meinem MDK nicht plausibel machen (Stichwort Organisationsverschulden).
Ambulant? Da habe ich keine KV Ermächtigung für. Wenn ich Glück habe ist es eine ambulante OP.
Ich kann da für das KH kein Lösung finden. Es soll Häuser geben, die die Leistungen auf einen fristgerechten Termin dokumentieren, aber das ist sicherlich genauso ungesetzlich wie prakmatisch, oder?
Glück auf wünscht
Jan Helfrich aus Hamburg