Zitat
Original von jemebu:
... um eine Aufnahme zur Ausnüchterung handelte.Bei Versicherten die lt. Kassenakte bereits schon in dem Krankenhaus bekannt sind (Drehtürpatienten) und lediglich zur Ausnüchterung aufgenommen werden, da lehnen wir die Kostenzusage gelegentlich ab und verweisen darauf, dass die Patientengeschichte bereits bekannt ist und die vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht nachzuvollziehen ist.
Und wer zahlt dann die Aufnahme zur Ausnüchterung, die man um keine Verletzung der Aufsichtspflicht, oder wie das in dem Fall auch immer heißt, quasi zwingend vornehmen muss, damit man nicht bereits mit einem Fuß im Knast steht? Nachdem Alkoholismus eine Krankheit ist und ich im Solidarsystem auch die Behandlung eines Selbstmordkanditaten, sowie die eines notorischen Extremsportlers mitzahle, warum nicht auch die eines Alkoholikers???:d_gutefrage:
Gruß, Laupi