Beiträge von Mille

    Ein schönes neues Jahr liebe Mitglieder,

    habe zu meinem Beispiel recherchiert, aber leider kein gleiches gefunden.

    Problem ist eine mögliche Rückverlegung über den Jahreswechsel und die Folgen.

    Wenn Verlegungstag des ersten Falles im alten Jahr war und Rückverlegung im neuen, dann hat es keine Fallzusammenführung zur Folge.

    Nun moniert die Kasse allerdings folgenden Fall:

    Aufnahme war am 31.11.2014 und Verlegung am 02.01.2015, also im neuen Jahr. Als Geltungsbereich wäre also der FPK 2014 heranzuziehen, da Aufnahme im alten Jahr.

    Rückverlegung am 04.01.2015. Geltungsbereich des FPK 2015.

    Kasse argumentiert nun, dass die Verlegung bereits im neuen Jahr stattfand und somit beide Aufenthalte zusammenzuführen sind.

    Ist das wirklich so? kann ich mir nämlich nicht vorstellen, dass über zwei Geltungsbereiche zusammengeführt werden soll.

    Ich kann leider weder im Forum noch in der FPV etwas konkreteres finden, nur was im Leitfaden der Kassen steht und von denen interpretiert wird. Hier steht lediglich, dass bei Verlegung im alten Jahr und Rückverlegung im neuen keine FZ erfolgt. Daraus kann man als Umkehrschluss jedoch schwerlich schließen, dass bei Verlegung bereits im neuen Jahr eine FZ erfolgen muss.

    Weiß jemand kompetenten Rat?

    Vielen Dank und Grüße

    Mille

    Guten Abend,

    mhollerbach: Ihr sehr einleuchtendes Beispiel mit dem Patienten, der sich nach Entlassung auf dem Fahrrad anfahren lässt, dürfte bei weitem nicht der einzig denkbare Fall sein, bei dem keine Verlegungsabschläge zu zahlen sind. So werden wahrscheinlich auch Aufnahmen innerhalb 24 Stunden in ein anderes Kh, die ohne Fahrradunfall einen anderen Aufnahmeanlass haben, gute Klagechancen besitzen.

    Wenn bei Entlassung die Behandlung abgeschlossen war und die Aufnahme ins neue Kh aus einem komplett anderen Grund erfolgte, sollten die Häuser nach Auskunft unserer Landeskrankenhausgesellschaft unbedingt gegen Verlegungsabschläge klagen. Zumal die Rechnungen durch die Kassen meistens "hart" abgewiesen werden und die Häuser somit zunächst gar kein Geld für den Aufenthalt erhalten.

    Einsparungsprinz: Selbstverständlich stellt das Urteil des LSG keine Allgemeinverbindlichkeit dar. Allerdings liegt der Grund der Ablehnung durch die Kasse mitnichten einzig in der Einzelfallentscheidung durch das LSG begründet, sondern vielmehr in der Befürchtung, dass die Kassen künftig in so manchem Fall keine Verlegungsabschläge mehr geltend machen könnten.

    Und obwohl das, inzwischen übrigens rechtskräftige Urteil, keine Allgemeinverbindlichkeit darstellt, so gibt es in der Begründung doch einen für andere Gerichte und auch juristische Laien nachvollziehbaren Sachverhalt wieder. Wir werden jetzt jedenfalls einen derartigen Fall beklagen und rechnen uns sehr gute Chancen aus.

    Viele Grüße

    Mille

    Hallo ans Forum,

    kann mir jemand sagen, ob die Abrechnung nachstationärer Pauschalen (zusätzlich zur DRG) sich am jeweiligen Krankenhausplan orientiert?

    Wir haben beispielsweise als chirurgische Abteilung nur die Allgemeine Chirurgie, nämlich die Fachabteilung 1500 gemeldet. Wir behandeln allerdings auch gefäßchirurgisch, unfallchirurgisch und neurochirurgisch.

    Da die nachstationären Pauschalen für diese Abteilungen höher sind, wäre es natürlich schon interessant solche Fälle auch entprechend abzurechnen.

    Also dürfen wir nur die Pauschalen für die Allgemeinchirurgie abrechnen?

    Würden die Kassen im Falle der Abrechnung der höheren Pauschalen sich dann zurecht beschweren?

    Für Hilfe bin ich sehr dankbar.

    Viele Grüße aus Hamburg

    Mille :)

    Hallo Forum,

    wer weiß mehr zum obligaten Schlichtungsverfahren nach §275-Prüfungen (vor Klageerhebung) ab 01.08.2013, wenn der Wert 2000 € nicht übersteigt?

    Wer weiß bereits etwas zur Praxis des Schlichtungsverfahrens?

    Nach meinen Infos entfallen Stichprobenprüfungen und die Kassenverbände und die DKG bilden den Schlichtungsausschuss.

    Ist dort ernsthaft von zeitnaher und sachlicher Arbeit auszugehen?

    Wer beispielsweise übernimmt die Kosten? Es werden doch bestimmt oft Kompromisse gefunden. Bei dem geringen Streitwert wäre dann bereits eine Teilbelastung u.U. wirtschaftlicher Unsinn.

    Was für denkbare Konsequenzen ergäben sich für die Häuser?

    Mille :?:

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Dann weiß ich wenigstens, dass das Ergebnis korrekt ist.

    Leider liefert SAP mir nicht die HD des zusammengelegten Falles (allgemein keine zusammengeführten ICD und OPS), da bei uns nur die Altdaten der Einzelfälle sichtbar sind. Aber es wird sich dabei dann wohl um die HD des ersten Falles (I48.10) handeln.

    Das müsste eigentlich eine Einstellungssache sein. Man müsste doch eigentlich auch die Daten des zusammengeführten Falles sehen können.

    Viele Grüße aus Hamburg

    Mille

    Guten Tag,

    ich habe aufgrund einer Rückverlegung eine Fallzusammenführung durchzuführen.

    Der erste Fall wurde mit der HD I48.10 und späterer Perikardtamponade (auch Leber- und Nierenversagen) am 09.08.12 aufgenommen und am 17.08.12 ins Herzzentrum verlegt. Er wurde mit der DRG F71A abgerechnet.

    Dann erfolgte am 20.08.12 die Rückübernahme mit der HD I31.3 bis zum 28.08.12. Dieser wurde mit der deutlich höher bewerteten DRG F75A abgerechnet.

    Da die Rückübernahme falsch eingegeben war, wurden beide Fälle separat abgerechnet. Durch die korrekte Eingabe der Rückverlegung ergibt sich nun eine FZ. So weit so schön.

    SAP errechnet jetzt für beide Fälle zusammen die F71 A des ersten Falles, wenngleich auch diesmal ohne Verlegungsabschläge.

    Müsste nicht eigentlich bei FZ hier die teurere der beiden DRG´s herauskommen?

    Könnte das ein SAP-Problem sein? SAP ist ja kein Grouper, sondern arbeitet nach vorher festgelegten und in SAP hinterlegten Kriterien.

    Wenn hier möglicherweise falsche Kriterien hinterlegt wurden, ist dieses natürlich unbedingt zu korrigieren.

    Ich bin hier sehr unsicher und bitte dringend um Hilfe.

    Mille

    Guten Tag,

    Auch wir als Grund- und Regelversorger müssen manchmal z.B. bei Herzstillstand oder zerebralen Ischämien die Patienten herunterkühlen.

    Wir haben dafür ein Gerät namens Arctic Sun und arbeiten mit Kühlpads, bisher nicht invasiv. Kodieren tun wir hier den leider nicht triggernden OPS 8-607.1

    Ist das überhaupt der richtige Code? Oder können wir einen anderen, möglicherweise besseren kodieren? Leider konnten wir unsere Ärzte bisher nicht von der Anwendung von Kühlkathetern überzeugen. Der OPS 8-607.0 wäre nämlich meistens erlösrelevant. Hier wäre aber auch die niedrige Fallzahl zu bedenken, wenn man teure Geräte anschaffen würde.

    Nebenbei: Wie würde eigentlich die Messung der Temperatur über eine Sonde erfolgen? Ösophageal??? Ich denke hier an den 8-607.4, aber ich weiß auch hier nicht, ob der Code erlösrelevant ist.

    Wenn mir jemand mitteilen könnte, welcher Code für uns sinnvoll ist, dann würde dieses uns sehr helfen.

    Vielen Dank

    Mille

    Vielen Dank ans Forum,

    meisten sind es ja die Abers, die es ausmachen.

    In diesem Fall gibt es bei der Argumentation von SLindenau auch zu bedenken, dass die Urteile relativ frisch sind und somit meine alten Fälle darauf vermutlich nicht anzuwenden sind.

    Selbst wenn die Gerichte die Fristen zur nachträglichen Rechnungskorrektur vom Krankenhaus auch auf die Kassenseite übertragen, wird es leider nicht für alte Fälle gelten.

    Danke, Mille

    Liebes Forum,

    auch wenn diese Diskussion bereits ähnlich geführt wurde, muss ich einhaken.

    Bei uns meldet sich die Kasse wegen Verlegungsabschlägen nach fast 4 Jahren.

    Wer ist absolut sicher welche Fristen hier gelten und kann mir diese nennen?

    Patient wurde korrekt nach Hause entlassen und dann offensichtlich innerhalb 24 Std. irgendwo wieder aufgenommen. Kasse schreibt nicht wo. Wir müssen jetzt erst bei der Kasse anrufen (oftmals schwer erreichbar), dann beim entsprechenden Kh nachfragen, ob es sich so verhält und letztlich die Rechnung in einem System stornieren, welches vor Jahren abgeschafft wurde und zu erheblichem Aufwand der Neuberechnung führt.

    Und für dies ganze Aktion dürfen wir dann nicht mal die AWP berechnen.

    Wir sind absolut unschuldig an der "falschen" Abrechnung und müssen die Konsequenzen tragen. Das kann doch nicht sein.

    Also gibt es zwischenzeitlich neue Fristen oder Möglichkeiten?

    Diese Kasse fragt übrigens gleich mehrere solcher Fälle dicht vor 4 Jahren an.

    Blöde Situation

    Mille :(