Beiträge von Kreis

    § 17c Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz: "Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu übersenden. Sofern Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, sind die Daten entsprechend § 301 SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt hat."
    Ausnahmeregelungen sollte Ihnen die private Krankenversicherung mit Quellenangabe benennen können.

    Hallo Forum,

    bei uns wurde die Frage aufgeworfen, von wem professionelle Schulungen zur Anwendung der Kodierrichtilinien zu erhalten sind (Kosten?).

    Für Hinweise zu diesem Thema wäre ich dankbar.

    Bin überrascht, daß sich überhaupt jemand für die BGen interessiert ;) !
    Scholz: Die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Hauptverband (HVBG) beschäftigen sich zur Zeit mit der DRG-Problematik - Rückfragen würde ich dort stellen. Die Informationen, die die BGen benötigen, erhalten sie vorwiegend aus der (vorgeschriebenen) Berichterstattung. Grouper oder andere Programme werden meines Wissens noch in keiner BG eingesetzt. DRGs werden nur dann nicht mit den BGen abgerechnet, wenn die Behandlung in einer BG-Klinik erfolgte, ansonsten gelten auch für die Berufsgenossenschaften im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie es bei den Krankenkassen der Fall ist.

    Zugegeben, die Berufsgenossenschaften sind nur ein kleines Licht im System der Sozialversicherung :D , aber ein paar Besonderheiten gelten für sie schon. Das fängt bereits damit an, daß sie keinen MDK haben und allein deshalb schon DRG-Rechnungen "eigentlich" nicht prüfen können. Trotzdem sind sie verpflichtet, jede Rechnung sachlich und rechnerisch festzustellen, d.h. nachzuprüfen. Im Gegensatz zu den Krankenkassen erhalten die BGen kaum Aufnahme-/Entlassungsanzeigen, wohl aber Entlassungsberichte. Es wäre nicht verkehrt, dort dann die Codes noch einmal anzugeben.
    Aber wie gesagt: Das gilt nur für unsere kleine "Randgruppe"...