Aus der Sicht eines Leistungsträgers (Berufsgenossenschaft) könnte ich mir vorstellen, daß Rückfragen auf Sie zukommen, falls Sie die Diagnosen NICHT angeben. Vorgeschrieben ist die Angabe der Schlüsselnummern im Entlassbrief meines Wissens jedoch nicht.
Beiträge von Kreis
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Hm, ich weiß nicht, wie streng die Admins hier sind Manfred Bartsch...
Aber back to Topic: Als ich hörte, daß die Amerikaner sich darüber aufregen, daß US-Kriegsgefangene im Fersehen gezeigt worden sind und in einem Atemzug behaupteten, Amerika würde so etwas nie tun, da mußte ich mich fragen, ob ich inzwischen halluziniere: Kurz zuvor waren auf CNN irakische Kriegsgefangene zu sehen, die sich in einem Lager um irgend einen Krimskrams stritten, der aus Kartons ausgepackt wurde. Ist das etwa nicht entwürdigend?
Andererseits kann ich mir durchaus vorstellen, daß es amerikanischen Kriegsgefangenen im Moment bei weitem nicht so gut ergeht wie ihren irakischen Kameraden... -
Zitat
Original von Manfred Bartsch:
Erklären Sie es ggf. einem Atheisten, der sich mit allem Möglichen aber glücklicherweise nicht mit der Frage nach dem Sein oder Nichtsein eines Jehova herumschlagen muß.
Er hat Jehova gesagt! Steinigt ihn! :)) -
Das Argument der Krankenkassen ist so verkehrt nicht, hoenninm, weil es jetzt ja auch ganz neue Rechtsgrundlagen gibt (siehe oben). Dazu dürfte es noch kaum Rechtsprechung geben...
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Was die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung von Patientendaten (=Sozialdaten) an die Krankenkasse zum Zwecke der Rechnungsprüfung angeht, sollte §17c Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht unerwähnt bleiben, wonach der MDK Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen darf. Rechtsgrundlagen: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102027s1412.pdf
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Gibt es bereits Erfahrungswerte oder gar Regeln für die DRG-Rechnungsprüfern bei den Leistungsträgern unter besonderer Beachtung der SRVwV?
Problem: Vollständige sachliche und rechnerische Feststellung ist nicht ohne erheblichen Aufwand (auch personell) möglich, vereinfachtes Feststellungsverfahren ist nach SRVwV aber nur zulässig in Fällen mit relativ geringfügigen Kosten.