Hallo Forum,
der GKV-Spitzenverband hat mit Datum 5.2.2021 seine Festlegung über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V überarbeitet.
Unter anderem wird für das Ergebnis bei den abgeschlossenen Prüfungen auf die 1. übermittelte KAIN mit MDK01, MDK02, MDK03 und MDK10 abgezielt . Eine versehentlich falsch übermittelte KAIN kann damit auch nach Korrektur nicht berücksichtigt werden, selbst wenn Sie im betrachteten Quartal erfolgt sein sollte.