Beiträge von Huth

    Guten Tag Tinchen und be back,

    bei einer so komplexen Thematik wie den Wiederaufnahmeregelungen sollte man eines behalten, seine Menschlichkeit.

    Wir versuchen bei differierenden Auffasungen von Krankenkasse und unserem Klinkum über ein Telefonat erstmal das Problem zu eruiren. Häufig konnten wir feststellen das bei der Anwendung dieser Regeln noch Unklarheiten betstanden und bestehen. Da hilft nur gegenseitiges Verständnis und Darlegungen der eigenen Ergebniswege. Es ist dabei ja zu beachten, das noch nicht alle Kliniken nach DRG abrechnen bzw abrechnen werden.

    Meine Ausführungen zum Thema KIS bzw. Software sind eher so zu verstehen, das man diese Hilfen durchaus auf Ihre korrekte Funktionsweise überprüfen sollte. Dies betrifft alle Systeme die von allen Seiten angewendet werden.

    Bisher konnten wir uns immer mit den Krankenkassen einigen.

    Schönen Abend noch

    Hallo Forum,

    auch ich hab jetzt mal diese ASTM Statistik ausprobiert. Sehe allerdings zwei Probleme bei der Genauigkeit!

    Das erste Problem ist in der Regel hausgemacht. Es werden für die WA nur die Fälle gegeneinander geprüft, die die gleiche Personen ID haben. Bei uns gibt es jedoch zu einigen Personen mehrere PID, so das hier die zeitlichen Überprüfungskriterien je nach Aufnahme nicht vollständig greifen. Das sind unsere Datenbankinkosistenzen die wir irgendwie noch in den Griff bekommen müssen, d.h. unsere Aufnahme muß mit der Patientenverwaltung die PID regelmäßig bereinigen.

    Das zweite Problem betrifft Fallketten von mehr als 2 Fällen! Welche DRG wird hier zum 1. Fall angegeben? Die ist ja schließlich relevant für die OG innerhalb dessen der 3. Aufenthalt beginnen muß. Auch ist zu bedenken das nicht die zusammengeführte Fall-DRG auf die Anwendung der WA-Regeln für den 3. Aufenthalt gilt, sondern wiederum die ursprüngliche des 1. Aufenthaltes.

    Aber bisher hat ja ORBIS eher das Problem zu zusammengefaßten Fällen überhaupt eine Fallnummer/Abrechnungsfallnummer in E1Plus/Patientenliste auszugeben.

    Mit freundlichem Gruß

    Hallo Forum,

    die Wiederaufnahmeregelungen sind sehr sehr komplex. Bei uns im Haus wollten wir sie auch allen Ärzten bekannt und geläufig machen. Das war zu optimistisch, daher werden wir unseren Ablauf bezüglich der Fallzusammmenführung anpassen. Unser Softwarehersteller will mit HF520 (Insider kennen den Namen) eine neue Berechtigungsstufe für Fallzusammenführung implementieren! Hoffentlich funktioniert die besser als die erwähnten Plausibilitätsprüfungen, die be back erwähnt, diese sind nämlich unzuverlässig. Es wird zu Fallzusammenführung aufgefordert, wo keine hingehört bzw. die Aufforderung unterbleibt bei zusammenzufassenden Fällen.

    Lösung bei uns wird sein, das derjenige Arzt, der als letzter die medizinische Kodierung überprüft eine Fallzusammenführung durchführen kann und nur dieser. Die erwähnte Plausibilitäten werden nach Auskunft des Produktmanagers in Zukunft auch erst bei Entlassung bzw. Freigabe überprüfen. Daher streben wir eine kooperative Zusammmenarbeit mit den Krankenkassen an, so das wir eine Fallzusammenführung erst nach Entlassung des 2. Falles auslösen können. Hinweise der Krankenkassen auf Fallzusammenführung nehmen wir gerne an. Einige Krankenkassen praktizieren das mit uns, indem Sie bei der Kostenübernahmeerklärung einen Vorbehalt wegen Wiederaufnahme einbauen. Damit belasten wir den dta nicht mit unnötigen Datensätzen zu einem Patienten, jede Fallzusammenführung führt bei uns zu Änderungen bei Aufnahme, Entlassung und Rechnung bei beiden Fällen.

    Mit freundlichem Gruß

    Guten Tag Herr Blascke,

    für die Berechnung der DRG zählen natürlich nur die Belegungstage und nicht die Kalendertage. In Orbis wird der Zeitraum zwischen Entlassung A und Aufnahme B als sogenannter Pseudo-FA-Aufenthalt ausgewiesen, dieser geht nicht in die Statistik (E1Plus) ein. Für die Ermittlung der oberen GVD zählen in Fall AB nur die reinen Belegungstage, d.h. erst ab dem 25. Belegungstag wird ein Zuschlag fällig.

    Mit freundlichem Gruß

    Schönen guten Tag Frau Barthel und Herr Schaffert,

    Fallzusammenführung von A und B ist klar. Fall C ist aber keine WA innerhalb der OGVWD (25 Tage) von Fall A bzw. Fall AB.

    Im Fall A ist der Aufnahmetag der 5.1.2004, d.h. Aufnahmen ab dem 30.1.2004 sind oberhalb der OGVWD und damit nicht zusammnezufassen. Fall B wird innerhalb der OGVWD am 27.1. aufgenommen und ist damit mit Fall A zusammenzufassen, es entsteht ein Abrechnungsfall AB mit Aufnahme am 5.1. und Entlassung am 29.1. Fall C wird zwar innerhalb der OGVWD von Fall B aufgenommen, eine Fallzusammenführung ist mit B nicht möglich, da B bereits mit A zusammengefaßt ist und C außerhalb der OGVWD von A aufgenommen wurde. Siehe hierzu auch die Leitsätze des BMGS vom 13.11.2003.

    Mit freundlichem Gruß

    Guten Tag Herr Mies,

    die WA ist in der KFPV 2004 unter §2 geregelt. Die Überschrift von §2 lautet \"Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus\", das liegt hier nicht vor, daher 2 DRG.

    Eine Verlegung liegt auch nicht vor, da mehr als 24h zwischen Entlassung aus Krankenhaus A (13. Tag) und Aufnahme in Krankenhaus B (17. Tag) liegen, siehe §1 Absatz 1 letzter Satz.

    MfG

    Guten Morgen Frau Scheel,

    was meinen Sie mit Makro-Fehler?

    Bei uns ist der Prüflauf in 12 Sekunden durchgelaufen bei rund 30.000 Fällen. Meiner meinung nach viel zu schnell!

    Das Fehlerprotokoll hat 16.000 Zeilen, beinhalt aber nur Fehler zum Aufnahme- und Entlassungsgrund, sonst nichts. Diese Fehler sind aber nach eigener Aussage nicht relevant wenn G oder B vorliegt, was die meisten jedoch sind. Ist für uns nicht zu gebrauchen. Altes Tool liefert uns Fehlermeldungen die wir im System nachvollziehen können.

    MfG

    Hallo Forum,

    der Meinung von Vida möchte ich mich anschließen, Als Indiz möchte ich den auf den Anhang verweisen, in dem Herr Tuschen zur WA-Regelung des § 2 KFPV 2004 Stellung bezieht.

    Siehe hierzu Punkt 2 Maßgebliche obere Grenzverweildauer 2. Absatz letzter Satz.

    Siehe Download vom 19.11.2003
    Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV (InEK)

    MfG

    Hallo Jannis,

    Wiederaufnahme in dasselbe KH und Verlegung sind was völlig verschiedenes!
    Ausnahme von der Verlegung ala Spalte 13 gibt es nicht. In den Beispiel von Zabi handelt es ich eindeutig um Verlegungen.

    Die DRG\'s für Langzeitbeatmete Patienten sind so aufegbaut, das neben der Beatmungszeit auch noch Zeit für die weitere Behandlung gegeben ist. Dies ist auch die Regel bei der Behandlung von solchen Patienten.

    Die Abschläge sind aber nicht so groß, daß man mit diesen weniger Relativgeichtspunkte erhält als mit der DRG, die eine geringere Beatmungszeit beinhaltet, zumal man bei diesen in der Regel die mittlere Verweildauer auch noch nicht erreicht hat.

    MfG

    Hallo Forum,

    ich habe gerade keine Gesetzes Texte zur Hand und bin auch nicht besonders fit was die Definitionen ambulant, stationär, vor- oder teilstationär sind.
    Kann man den ambulanten Aufenthalt nicht auch als vorstationär einordnen und damit über die Umwandlung von vorstationär in stationär die erbrachten Leistungen in die abzurechnende DRG einbringen?

    MfG
    --
    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling