Beiträge von Huth

    Hallo Forum,

    meines Wissens werden bei einer Fallzusammenführung die Entlassdiagnosen des 1. Aufenthaltes storniert über die 301-Meldung, d.h. eine Korrektur oder Löschung ist gar nicht notwendig!
    Unser Softwarehersteller GWI hat aber uns auch noch nicht zeigen können wie eine Zusammenführung im System aussieht. Meiner Meinung nach sind beide Aufenthalte als einzelne Fachabteilungsaufenthalte im System abzubilden und aus deisen eine gemeinsame Entlassdiagnose zu kodieren. Ob dabei für die Groupierung eine neu Überfallnummer für beide oder mehrere Aufenthalte gebildet wird und die ursprünglichen unberührt bleiben kann ich leider noch nicht sagen, da GWI das noch nicht umgesetzt hat, geschweige denn uns Anwendern kommuniziert hat welchen Lösungsweg sie verfolgen!

    MfG



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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Jannis,

    Krankenhaus B nimmt den verlegten Patienten auf, Aufnahmegrund ist die Verlegung aus anderem Krankenhaus und sollte auch so ins KIS übernommen werden. Damit nimmt das KIS in der Regel für Krankenhaus B die mittlere Verweildauer als untere Grenze für den Fall an. Bei unterschreiten dieser Verweildauer gibt es einen Abschlag für Krankenhaus B.
    Beide Krankenhäuser kodieren Ihre Fälle gemäß DKR und rechnen diese mit den Krankenkassen seperat ab.

    Gruß aus Dessau
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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Forum,

    Wie ist bei folgender Fallkonstellaion, 1. zu kodieren, 2. abzurechnen, wenn als Grundlage KFPV 2004 dient:

    Patient liegt im Krankenhaus wegen Krankheit A und fällt aus dem Bett mit Fraktur ( Krankheit B). Patient wird geheilt aus Krankenhaus entlassen. Wiederaufnahme des Patienten wegen Komplikationen zu Krankheit B innerhalb der Grenzverweildauer 1. Aufenthalt mit Krankheit A.

    Fragen:
    1. Ist der 2. Aufenthalt eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen (§2 Abs. 3 KFPV 2004)?

    2. Was ist bei Fallzusammenführung die Hauptaufnahmediagnose?

    MfG

    Stephan Huth

    Hallo Forum,

    es ist nicht § 2 Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus, sondern § 3 Absatz 3 Abschläge bei Verlegung der KFPV 2004.

    MfG
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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Herr Dr. Stephan,

    ihre Aussagen zur Abrechnung sind korrekt.

    Die Ausgangsfrage hatte als Aufhänger jedoch die Behandlung und nicht deren Vergütung! Wichtig ist aber, das nicht nur der Zeitrahmen der vor- oder nachstationären behandlung erfaßt wird, sondern auch die Behandlungstage.

    Schon zu Zeiten von FP und SE hat die vorstationäre Behandlung zu keiner zusätzlichen Vergütung ausßerhalb der FP/SE geführt. Diese Regelungen wird in der DRG-Abrechnung übernommen.

    Gruß aus Dessau
    --
    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Herr Sander,

    die vor- und nachstationäre Behandlung ist in SGB V § 115a geregelt. Dieser ist durch die Einführung von DRG's noch nicht aufgehoben oder geändert worden, so daß es bei den Regelungen für die vorstationäre Pauschale ( 3 mal innerhalb von 5 Tagen) und der nachstationären Pauschale ( 7 mal innerhalb von 14 Tagen) geblieben ist.

    MfG
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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Herr Blümmert,

    Sie rechnen nach DRG ab, haben beim Neugeborenen in jeder Abteilung die gleiche Fallnummer und ermitteln aus beiden Abteilungsaufenthalten eine DRG für die Abrechnung.

    MfG
    Stephan Huth

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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Forum,

    vor einiger Zeit wurde ja über die Problematik der Reihenfolge von Nebendiagnosen und deren Auswirkungen auf die ermittelte DRG diskutiert.

    Ich will diese Diskussion nicht neu aufwärmen. Meine Frage lautet jetzt: Haben wir in 2004 mit dem DRG System 2004 und den Groupern 2004 die gleichen Probleme wie in 2003, oder wurde der Vorschlag von PD Dr. Roeder aufgegriffen mit der Rekursion in der Grouperlogik und Einarbeitung in die DRG Systematik?

    MfG

    Hallo Kathrin,

    ich kann Ihrer Logik, wenn es ein eigener Fall wird nicht folgen. Gemäß § 9 (1) 1 und 2 Satz KFPV vom 19. September 2002, ist jede DRG ein Fall, dies gilt auch für Neugeborene. Demnach ist die Unterscheidung gesund oder krank nicht notwendig, da beide eine DRG erhalten und Ihnenn eine IZ zusteht. Es sei denn, die IZ ist an eine Rechnungsnummer und nicht an die in der Rechnung enthaltenen Fälle geknüpft.

    MfG
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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    Hallo Forum,

    meine Interpretation der > und < Einstufung für den Alterssplit ist folgender:

    Es gelten nur noch die vollen Lebensjahre! Ein Patient mit Alter 2 Jahre und 6 Monate fällt daher in die F09A, da das Alter 2 Kleiner als 3 Jahre ist. Er wird nicht in die DRG F09b oder C eingegroupt, da sein vollendetes Lebensjahr nur 2 ist. 2 ist nunmal nicht > 2.

    Mit freundlichem Gruß
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    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling