Zitat
Original von Schmitt:
zweifelhaft ist, ob die Wiederkehrerkennzeichnung auch im Falle der Komplikation eine Rolle spielt. Aber es heißt ja: Die Absätze 1 und 2 gehen vor. Und eben nicht: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen vor.Deshalb meine (vielleicht zu?) kühne Behauptung: Auch bei Wiederaufnahme innerhalb der oGVD wegen einer Komplikation ist die Kennzeichnung der zweiten DRG als Wiederaufnahmepauschale relevant.
Tummeln sich denn hier wirklich keine Juristen?!?
Hallo liebe Diskuttanten,
ich habe bereits bei den - schier endlosen - Diskussionen im BMGS zu §2 (8 Sitzungen mit je 10 Experten) immer wieder schüchtern betont, dass wir grossen Wert auf verständliche Formulierungen legen sollten. Dennoch bitte ich um Verständnis, dass Verordnungen nunmal ein bißchen im Juristendeutsch abgefasst sind. Das müssen die Leute im BMGS - übrigens grosses Dankeschön dorthin, das war echt kein kleines Stück Arbeit! - halt so machen.
Nun aber die - hoffentliche - Klarstellung zu diesem Punkt der Diskussion:
Die Formulierung ...Absatz 1 und 2 ... gehen vor ist deswegen nötig, weil in diesen beiden Absätzen jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Fallpauschalen (siehe Katalog Spalte 13) von der Regelung ausgenommen sind.
Somit sind z.B. Komplikationen einer Tumorbehandlung oder zweizeitige Diagnostik und OP eines Karzinoms auch innerhalb der oGvD von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen.
Es wäre schlichtweg nicht zumutbar bei einer lebenswichtigen OP aus Abrechnungsgründen eine Zwangswartezeit einlegen zu müssen.
Darüber hinaus wäre ich mit Modellrechnungen aller Art zurückhaltend bis nach den Anhörungen und der Schlussabstimmung, denn wir wissen noch nicht, ob das alles so auch am 03.10. in der unterschriebenen Verordnung stehen wird.
Gruss aus München (noch sonnig, trotz Referentenentwurf :rotate: )
Michael Wilke :smokin: