Beiträge von keitel

    Finanzierung der Investitionskosten bei nicht geförderten Krankenhäusern

    Die Finanzierung der Investitionskosten von nicht geförderten Krankenhäusern ist im § 17, Abs. 5 KHG i.V. m. § 8 BPflV geregelt.

    Der Z-Teil bzw. K5 lfd. Nr. 23 LKA ist für das Jahr 2002 in dem Gesamtbudgetbetrag nach wie vor enthalten. Für die Jahre 2003 (bei Optionskrankenhäusern) bzw. 2004 ist dieser, dem Z-Teil entsprechende Betrag, ebenfalls im Gesamtbetrag (gem. §3 Abs. 1 - 3 KHEntG) enthalten.

    Gem. § 3 Abs. 4 KHEntG sind für die Abrechnung der Fallpauschalen in den Jahren 2003 und 2004 krankenhausindividuelle Basisfallwerte zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 3 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag durch die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisfallwert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen.

    Liegt der Basisfallpreis des Krankenhauses über den landesweiten Basisfallpreis hat dies bis zum Jahr 2005 keine negativen Auswirkungen.

    Im Jahr 2005 wird der krankenhausindividuelle Basisfallwert zu 2/3 dem landesweiten Basisfallwert, und im Jahr 2006 zu 1/3 dem landesweiten Basisfallwert angeglichen (gem. § 4 Abs. 5 - 7 KHEntG).

    Unter der Annahme, dass der krankenhausindividuelle Basisfallwert alleine aus dem Grund eines relativ hohen vereinbarten zusätzlichen Investitionskostenbudgets über dem Landesbasisfallwert liegt, würde in der Konvergenzphase und danach zu erheblichen Mindererlösen für das Krankenhaus führen.

    Nun zu unserer Frage: Wer von Ihnen ist ebenfalls von dieser Problematik betroffen, und in welchem Umfang werden Ihre Investitionskosten vom Z-Teil gedeckt.?
    Ist zu erwarten, dass in dem neuen Entgeltsystem Investitionskosten für nicht geförderte Krankenhäuser zusätzlich zu den Fallpauschalen refinanziert werden können, oder geht der Gesetzgeber gem. § 17 Abs. 5 KHG nach wie vor davon aus, dass die o.g. Investitionskosten über Wirtschaftlichkeitsreserven zu kompensieren sind und es bleibt bei der derzeitigen Regelung.

    Wir bedanken uns bereits heute schon für jeden Hinweis
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