Beiträge von winterth

    Hallo Rostm,

    im Prinzip ja, aber....

    Die E62A-C ist bisher tatsächlich auch für die Fälle HD ICD-10-SGBV A15-A16 vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich, wenn z.B. bei einer Spondylitis Tuberkulosa (A18.0 Kreuz + M49.0ff Stern) durch eine Operation eine "offene" Situation erzeugt wird. Diese Fälle ergeben dann eine andere DRG-Zuteilung.

    M.f.G.

    winterth
    8.5.03

    Hallo an alle diesbezüglich Fragenden,

    die 1:1 Kombination des EBM mit dem OPS ist kaum möglich und kann wenn überhaupt nur grobe Suchanhalte geben, wo man gegebenenfalls suchen muß.

    Beide Klassifikationen, denn auch der EBM ist eine Klassifikation, wurden unter verschiedenen Gesichtspunkten erstellt, die nicht primär untereinander kompatibel angelegt sind.

    Bis zum Erscheinen offizieller Listen mit OPS-EBM-Kombinationen, daran wird trotz aller Schwierigkeiten gearbeitet, empfehle ich, sich krankenhausspezifisch die häufigsten Kombinationen selbst festzulegen (z.B. als EXCEL-Datei)und diese Liste langsam anwachsen zu lassen. Sie werden nach kurzer Zeit feststellen, daß die Variationsbreite - eine EBM-Ziffer auf viele OPS-Notationen und umgekehrt - ins Unübersichtliche ansteigen wird, insbesondere dann, wenn diagnostische Begriffe im EBM eine Rolle spielen.

    Trotzdem viel Glück

    winterth
    6.5.03

    Hallo joalneu,

    Ihr Problem 1 kann nur medizinisch vor Ort geklärt werden, ob eine Entlassungsfähigkeit bei nicht ausgeheilter Fraktur - welche? unter Hüfte gebrochen kann man eine ganze Menge verstehen - überhaupt vorliegt.

    Probleme mit der Kasse oder dem MDK wird es in jedem Fall geben, denn ein Methodenwechsel ist m.E. noch nicht abrechnungstechnisch im DRG-System geklärt (man beachte die vielen Beiträge zur Wiederaufnahme). Wenn Sie noch nach dem alten System abrechnen, stellt sich die Frage, welche Diagnose ist die HD, die Fraktur selbst oder die - nennen wir sie mal abgerutschte Fraktur nach konservativer Behandlung - M84.ff; M96.ff und/oder T8ff. Nach den Übergangsbestimmungen gilt für die alte Abrechnungsart die alte HD-Definition, falls eine FP oder ein SE in Frage kommt, weiter. Diese ist aber diagnose- und/oder operationsartabhängig. Dazu machen Sie aber keine Angaben.

    Zu Problem 2: die Entfernung einer TEP ist im alten System weder ein SE noch eine FP, sofern keine Wechsel-OP vorliegt. Die Implantation eines Platzhalters ist keine Wechsel-OP (Platzhalter: 5-829.9).

    Vielleicht reicht Ihnen die Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen

    thwinter
    29.4.03

    Hallo Forum,

    hier scheint eine mächtige Diskussion aufzukommen, obwohl das SGBV ziemlich eindeutig erscheint.

    Es muß wohl wieder das BSG entscheiden. Wann wagt eine Klinik diesen Schritt in einem eindeutigen Fall??

    Bei den Fallpauschalen/Sonderentgelten alter Prägung hat es immerhin bis zum Dezember 2001 gedauert, bis der Streit FP17.05 versus SE17.18 pro Krankenhaus geklärt wurde. Ein Streit, der seit 1996 existierte, obwohl die Vorberichte und Kalkulationen von 1995 die Entscheidung des BSG von 2001 vorwegnahmen.

    Mir scheint, hier kommt der gleiche Streit auf, der entstand, als einige BKKen in Berlin den §39 SGBV jahrelang zitierten, daß die Krankenkasse über die Notwendigkeit der stationären Aufnahme entscheidet, obwohl der wörtliche Text des §39 SGBV dem Krankenhausarzt diese Entscheidung zugesteht.

    Na dann wirklich viel Glück

    winterth
    16.4.03

    Hallo Kutte,

    meines Erachtens kann man bei medizinischer Indikation die Begleitperson schon immer abrechnen. Diese Indikation muß aber aus dem Krankenblatt eindeutig herauszulesen sein, wenn man Ärger vermeiden will. Ansonsten wird wahrscheinlich nur die Abrechnung auf "Selbstzahlerbasis" funktionieren.

    In §11 Abs. 3 SGBV heißt es: "bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten."

    Daraus ergäbe sich eigentlich auch, daß die Leistung von der KK des Patienten zu bezahlen wäre. Ich würde bei einer derartigen Frage mal bei der KK anrufen. Zu einer derartigen Auskunft sind sie eigentlich verpflichtet.

    Viel Glück

    winterth

    Sehr geehrter Herr Kollege Möckel,


    Sie haben völlig recht, die Codierungen der verschiedenen Operationen infolge Hallux-valgus/-rigidus sind der 5-788.ff zuzuordnen. In den Erläuterungen zur 5-781.ff steht im OPS, daß nicht alle Codekombinationen bezüglich der Lokalisation durchführbar sind. Die Tatsache, daß die 5-781.8v nicht zur I20Z führt, ist eine logische Konsequenz daraus. Denn dieser Code sollte infolge der 5-788.ff nicht mehr gebildet werden.

    Seinerzeit sollte dem früheren Theater, die Operationen in diesem Bereich in den Codes 5-788; 5-781; 5-782 und 5-829 suchen zu müssen, ein Ende gesetzt werden. Darum wurde seitens der Fachgesellschften angeregt, die 5-788 aufzuwerten und all diese Eingriffe dort unterzubringen. Diesem Wunsch wurde seitens DIMDI usw. stattgegeben.

    Vergleichen Sie bitte die einzelnen Auflagen des OPS-301, dann werden Sie die Änderungen erkennen.

    Sie haben also weiterhin die "dankbare" Aufgabe, Ihren Mitkollegen nahezulegen, sich die 5-788.ff einmal genauer daraufhin anzusehen, was man nun dort alles unterbringen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    winterth
    14.4.03

    Sehr geehrte Frau Moog,

    die G45.9 ist die TIA ohne nähere Angaben. Können Sie sie weiter spezifizieren, kommt die G45.0 - G45.8 in Frage, wobei der G45.8 alles zufällt, was in der G45.0 - G45.4 nicht ausgeführt wurde.

    Die ICD-gemäße Überschrift zur gesamten G45 lautet:

    Zerebrale transistorische ischämische Attacken.

    Mit freundlichen Grüßen

    winterth

    Sehr geehrter Herr Kollege May,

    die Rechtslage ist kompliziert und von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Die allgemeine Rechtslage klären die §§ 275 - 277 SGBV. Danach ist meines Erachtens gesetzlich der MDK befugt, den Leistungserbringer zu informieren (§277 Abs 1. SGBV). Wenn die Kasse sich weigert, dem Krankenhaus das Gutachten als Kopie zu überlassen, kann man sich and den MDK selbst wenden. Dabei erlebt man machmal Seltsames, nämlich daß der MDK über den Patienten keine Unterlagen besitzt. Dies kann - ohne gleich etwas zu unterstellen - die verschiedensten Ursachen haben. Diesen Ursachen nachzugehen, kann recht aber interessante Erkenntnisse zu Tage fördern.

    Doch zurück zur Rechtsfrage: in den Zusatzverträgen zum §112 SGBV haben die Landeskrankenhausgesellschaften zummindesten in Berlin festgelegt, daß der MDK im Ablehnungsfall dem Krankenhaus eine Durchschrift seiner gutachterlichen Stellungnahme zusenden muß (§2 Nr. 7 Zusatzvertrag zum §112 SGBV (Überprüfung...). Aber selbst dies wird kontrovers ausgelegt.

    Letzlich müßten dies mal wieder die Sozialgerichte klären.

    Ich bin selbst gespannt, wie es weitergeht.

    Alles Gute

    winterth
    (auch Orthopäde und Leidensgenosse)

    Lieber Herr Kollege Luers,

    Ihren Wunschtraum kann ich gut verstehen.

    Als die Pflichtdokumentation 1986 in der "alten" BRD begann (in der ehemaligen DDR noch viel früher), sollten die Ärzte vor Ort nur die Hauptdiagnose festlegen und diese dreistellig (?!) nach der ICD-9 codieren. Dies überprüften wir an 5000 Arztbriefen mit dem Ergebnis, daß die Fehlerrate so hoch war, daß wir es vorzogen, in der Dokumentation, diese an Hand der Arztbriefe selbst vorzunehmen.

    Damals hatten wir jedoch auch bis zu einem halben Jahr Zeit, bis die Berichte fertig sein mußten. So konnten wir in offenen Fragen oder Widersprüchen in den Arztbriefen auch das Krankenblatt zu Rate ziehen. Die daraus entstandenen Datensammlungen - es wurde damals auch noch viel mehr Klinikeigenes erfasst - konnten durchaus wissenschaftlichen Fragestellungen Stand halten (nachzulesen in: Th. Winter; Diagnose- und Therapieschlüssel in der Orthopädie und Traumatologie... Bücherei des Orthopäden Band 65 Enke Verlag 1996).

    Nun hat die Gesundheitsgesetzgebung selbst dafür gesorgt, daß die Möglichkeiten einer guten - bzw. überdurchschnittlichen - Dokumentation infolge nicht umzusetzender Zeitvorstellungen und der Vielfalt der zu dokumentierenden Kriterien untergraben wurde. Die käuflichen dv-Programme, die entgegen der jährlich von vielen auf Kongressen wiederholten Prüfberichten zu der Codierqualität nach wie vor die Codierung vor Ort zur Pflicht machen (vgl. s. oben), tun ein übriges, Häusern, die eine gute Dokumentation besaßen, das Leben schwer zu machen, diese beizubehalten.

    In der Hoffnung, daß es eines Tages wieder mehr Möglichkeiten geben wird, dort anzuknüpfen, wo die Gesetzgebung und die käuflichen dv-Programme einen Schnitt machten, möchte ich es für heute bewenden lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    winterth