Beiträge von A_Christaras

    Ich muss Merguet zustimmen.

    (muss = alles andere wäre Verhöhnung und Verleugnung weltweiten Konsenses seit spätestens 2007).

    Blöderweise ist diese "Fiktion" oder eher "Delusion" höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Und anhand des Verfahrensgangs sieht man:

    Korrektur von Fiktion oder Delusion gibt es offensichtlich und evident nicht.

    Ich sehe (erkennende Einzelperson) die BSG-Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs

    SG Ulm S13 KR 3667/13

    LSG BW L11 KR 4054/15

    BSG B1 KR 18/17 R

    LSG BW L11 KR 717/18 ZVW
    BSG B1 KR 35/20 R

    [siehe https://www.bdolegal.de/de-de/insights…ngsgesetz-(risg]

    mehr als klar:

    Entwöhnung gibt es nach BSG B1 nur, wenn man an die Beatmung gewöhnt ist.

    Wir sollten das bei den BSG-Richtern anwenden, höchstrichterliche Rechtsprechung eben.

    Warum der Verfahrensgang seitens BSG nicht vollständig dargestellt wurde ist wohl dem Transparenzgebot geschuldet.

    Morgen,

    Zu Breitmeiers Ausführungen:

    Ob Kinderärzte viel oder wenig wissen ... der Bezug dieser Aussage zum Thema ist bitte was?

    Ich empfinde diese Aussage als unangebrachte ad hominem Äußerung.

    Und im übrigen - Sie geben als Berufsbezeichnung Arzt an - auch unkollegial.

    Ihre spekulativen Mutmaßungen über meine Zahlungsweise bei Handwerkerrechnungen verbitte ich mir entschieden.

    Zur Streitpunkt Zahlungsverhalten (einiger) gesetzliche Krankenversicherungen:

    Es bestehen durch den Deutschen Bundestag beschlossene Vorschriften in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, welche mit Gültigkeitsbeginn 28.03.2021 eingeführt worden sind.

    Sie können und konnten nicht Gegenstand einer Rechtsprechung bis hin zum Bundessozialgericht sein, welche vor [!!!] dem 28.03.2021 verkündet wurde.

    Wenn folgerichtig die Rechtsauffassung mutmaßlich illegales Vorgehen gegen die Rechtsauffassung mutmaßlich legales Vorgehen steht ist der Weg zur Sozialgerichtsbarkeit offen.


    Gruß

    Christaras

    Tag.

    Breitmeiers Auffassung hat keine gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage für Rechnungen ab dem 28.03.2020

    Ab 28.03.2020

    Zitat

    Ab 20.10.2020

    Zitat

    § 417 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen

    1 Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3 Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

    Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al112280-0.htm

    Ab 09.06.2021

    Zitat

    § 415 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung

    1Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.

    Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021

    Quelle: https://www.buzer.de/415_SGB_V.htm

    Die von Breitmeier referierten aber nicht zitierten Urteile des 1. und 3. Senats des Bundessozialgerichts wurden ohne die vorgenannten ab dem 28.03.2020 gültigen Rechtsgrundlagen verkündet.

    Zum Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung (hier BSG B1 und B3) letzter Teil des Absatz 1 Artikel 20 Grundgesetz:

    Zitat

    Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Sofern die Rechtsprechung Einwände gegen die Gesetzgebung haben sollte

    Zitat


    Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

    (1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

    Eine gesetzliche Autorisierung für Körperschaften öffentlichen Rechts nach §4 SGB V Gesetze des deutschen Bundestages zu umgehen oder zu ignorieren ist nicht bekannt und auch nicht existent.

    Der Gesetzgeber hat in den Vorschriften des §330 und §417 SGB V festgelegt, dass die Rechnung zu zahlen sind. Da steht nicht prüfen vor zahlen usw. usf. Das Recht der Rechnungsprüfung bis hin zur Annullierung ist durch die §330 und §417 SGB V mit Nichten eingeschränkt. Das durch die GKV willkürlich angenommene Recht der willkürlichen Zahlungskürzung oder Zahlungsverweigerung ist mittels §330 und §417 SGB V außer Kraft gesetzt.

    Wenn die GKV Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gesetze haben sollte ist der Weg zum Infragestellen der Gesetze oder Gesetzesteile der GKV bestens bekannt:

    Das SG München 12. Kammer hat mit Beschluss S 12 KR 1865/20 vom 25.06.2020 Passagen des MDK-Reformgesetzes (DIMDI-Ergänzungen) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz vorgelegt (anhängig als 1 BvL 1120/20). Zitat aus dem Beschluss:

    Zitat

    D. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm

    Die Regelung des §301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung vom 11.12.2018 (BGBl. I. S. 2394) verstößt gegen den Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 2 und 3, 87 Abs. 3 GG, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot echter Rückwirkung, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

    Die Klägerin im o. g. Verfahren (GKV) hatte ein Rechtsgutachten veranlasst, in welchem die Verfassungswidrigkeit von §301 Abs. 2 Satz 4 SGB V (Fassung 11.12.2018) festgestellt wurde. Das Sozialgericht München 12. Kammer ist der Argumentation gefolgt.

    Sofern diese GKV-Zweifel für §330 und §417 SGB V zutreffen sollten: GKV bitte klagen (siehe oben).


    Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §§2, 12, 70 SGB V greift nicht durch, gleichsinnig nicht ein Verweis auf die Beitragssatzstabilität nach §71 SGB V.

    Laienhaft 1: Ein Banküberfall mit einer Beute vom 5 Mio EUR ist in aller Regel "wirtschaftlicher" als ein zumeist mögliches Erwerbsleben zum Erwerb der gleichen Summe. Der Banküberfall war und ist verboten und strafbar.

    Laienhaft 2: Rein ökonomisch wäre der schnelle Tod von Kranken wirtschaftlicher für die gesetzliche (oder private) Krankenversicherung. Eine Herbeiführung dieses rein wirtschaftlich für die Krankenversicherung vorteilhaften Zustandes (Kostensenkung) ist bekanntermaßen nach dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland durchweg eine Straftat.

    Christaras

    Datenquelle:

    Statistisches Bundesamt.

    Datengeneration onsite 20210729 0503 CEST

    Selektoren:

    Zeit jede, durchschnittliche VWD in Tagen

    1991 14,0 kein DRG

    1994 11,9 kein DRG

    1995 11,4 FP/SE

    2001 9,4 FP/SE

    2004 8,7 G-DRG

    2009 8,0 G-DRG

    2014 7,4 G-DRG

    2019 7,2 G-DRG

    Differenzen

    1991 > 2004 -5,3 Tage

    2004 > 2019 -1,5 Tage

    Korrelativ (Kausalität ist nicht ableitbar)

    G-DRG Effekt auf die µVD knapp 3-mal kleiner als der Effekt von NICHT-G-DRG (5,3 vs. 1,5 Tage)

    Das deutet auf andere einflussnehmende Faktoren hin (beweist oder widerlegt sie nicht).

    Hallo.

    Die Autorenliste und deren personenbezogene Historie bzw. Affiliationen einerseits wie auch die Literaturliste der Ad-Hoc Stellungnahme (übersetzt wohl als "schriftliche öffentliche Meinungsäußerung" aufzufassen) liefert meiner persönlichen Meinung nach erhellende Erkenntnisse. Zu den Erkenntnissen benötigt man lediglich Google-Ergebnisse Seite 1-3. Bezieht man weitere Informationen ein wird es für mich heller, was aber auch an Unzulänglichkeiten meinerseits liegen kann.

    Das Auslassen einer "Conflict of Interest" Erklärung bei z. T. dringendem Verdacht auf materielle Interessenskonflikte hat ebenfalls einen Informationswert, dessen Bestimmung und Quantifizierung jedem selbst überlassen ist.

    Mein persönlicher Vorschlag für eine prospektive, unkontrollierte Beobachtungsstudie (case series) wäre:

    Die Menschen mit diesen öffentlich entäußerten Meinungen werden strikt so behandelt wie von Ihnen öffentlich eingefordert.
    Ohne jede Ausnahme oder Sonderregelung infolge etwaiger Ansprüche (z. B. Versorgung nach Art. 33 GG und Folgevorschriften).

    Nicht das da jemand urplötzlich auf die Idee einer einstweiligen Verfügung vor dem Bundesverfassungsgericht wegen mutmaßlich eingeschränkter persönlicher Grundrechte kommt (erfreulicherweise enthalten sich Raser, Rotlichtübertreter, Umweltverschmutzer und Raucher bis dato dieser Option; Lärmbelästiger und Zu-Nahe-am-Zaun-Pflanzer kann ich nicht beurteilen).

    Auf die Ergebnisse, wenn man diese denn erfahren könnte respektive würde, wäre ich sehr gespannt.


    Besten Gruß

    Hallo,

    der Schlüssel zur Auflösung ist im OPS 1991

    Molekulargenetische Identifikation und Herstellung von patientenspezifischen Markern für die Bestimmung der Resttumorlast (Minimal Residual Diseases (MRD))

    MRD Bestimmungen mit patientenunspezifischen Markern wie NPM1 via standardisierte Gensonde (FISH-Analytik) oder NRAS- oder KRAS-Bestimmungen mit gleicher Methodik sind nicht patientenspezifisch. Sondern krankheitsspezifisch, wenn man in dieser Kategorie weiter denken will.

    Mit patientenspezifischer MRD sind Verfahren gemeint, mittels derer patientenspezifisch (z. B. Bestimmung T-Zell-Rezeptor-Rearrangements des bestimmten Patienten) MRD-Kontrollen laufen. Die Erstuntersuchung ist aufgrund der Bestimmung der patientenspezifischen Marker teuer (19910), die Nachfolgeuntersuchungen billiger (19911), weil das zu Suchende bekannt ist (bei der Erstbestimmung nicht).

    Wenn NPM1 oder KRAS- oder NRAS-Bestimmungen patientenspezifisch durchgeführt werden (Sequenzierung mit nachfolgendem Primer- oder Sondenbau) ist das unter 1991 zu fassen. Die Verwendung typischerweise von Herstellern erhältlicher "krankheitsspezifischer" Primer- oder Sonden nicht.

    Vorgenanntes gilt für FLT3, Myelommarker und ... kurzum für alle Marker, welche zur MRD geeignet sind.

    Die Anzahl der PCRs (min. 2) bei 19911 dient wohl zu Aussonderung vermeintlich billigerer Verfahren mit nur lediglich 1 PCR. Wie das alles zu ZE <50,00 EUR passt (vgl. SARS-CoV2 PCR 52,50 € Erstattung) weiß außer Herrn Heimig wohl niemand. Erfüllen muss man das in Anbetracht der Formulierung dennoch.

    Sie vermuten richtig: entstanden ist das Verfahren bei der ALL, wo der maligne Klon über Bestimmung des patientenspezifischen T-Zellrezeptorearrangements (TCR-R) bei der Erstuntersuchung identifiziert und dann nachverfolgt wurde. Der Sinn ist einfach (Fortschritt ist das, außer für das BSG): Erkennung Leukämie im Mikroskop 1 böse Zelle auf 1000 bei fähigem Untersucher, MRD-Durchflusszytometrie 1:10000 bis 1:100000, MRD-Molekulargenetik 1:100000 bis 1:1000000). Summe: Man sieht mehr und früher als vorher.

    Gruß

    Christaras

    Hallo Geoff,

    Sie haben meiner Auffassung nach nichts übersehen.

    Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) §17c Abs. 2b Satz 1 neu bestimmt das (Vorschaltung Prüfebene vor Sozialgericht).

    Soweit ich diesen meines Erachtens "gesetzgeberischen Irrsinn" [ICD10-GM2019 F20.0 meiner nicht psychiatrischen Auffassung nach] verstehe wird durch das MDK-Reformgesetz eine Prüf- und Verhandlungsebene vor dem Sozialgericht eingezogen. Verhandlungsebene gründet sich auf KHG §17c Abs. 2b Satz 2 neu, welcher bei "ungewissen Abrechnungen" (Zitat) Vergleichsverträge zwischen GKV und KH für den betreffenden Fall legitimiert.

    Die Gesamtheit der Änderungen schafft m. E. 2 Prüfungswege mit eimal 4 Ebenen vor dem Sozialgericht (Einzelfall SGB 5 §275c neu i. V. m. KHG §17c neu) und einmal 1-2 Ebenen (Fallgruppen; Strukturprüfung; SGB5 §275d neu) vor dem Sozialgericht.

    Da

    • die Quotierung der Prüfungen über den im Gesetz nicht bestimmten "Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit" unabhängig von den ermittelten zulässigen Quoten ausgehebelt werden kann [SGB V §275c Abs. 2 Satz 6 neu]
    • und die "Verfahren zwischen KK und KH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes" [KHG §17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 neu] weder einer Quotierung noch einer Strafzahlung unterliegen [SGB V §275c Abs. 2 Satz 9 neu und SGB V §275c Abs. 3 Satz 4 neu]
    • und die zur erstellende PrüfvV 2020/2021 [KHG §17c Abs. 2 neu] ausdrücklich von den gesetzlichen Bestimmungen nach SGB V §275c Abs. 1 Satz 1 neu abweichen kann [sic!; KHG §17c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 neu]

    ergibt sich nach meinem Dafürhalten das mehr als wahrscheinliche Szenario bei einem 2018er Preisschild von 2,8 Milliarden Euro zu Gunsten der GKV mit Beitragsdurchschlagswirkung usw. usf., dass die Körperschaften öffentlichen Rechts nach SGB V §4 (GKV) bei den nun gesetzlich noch expliziter sanktionierten Vorverfahren Gas geben werden. Im übrigen: Nach Daten des Bundesrechungshofs in seinem Bericht nach BHO §88 Abs. 2 an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 06.05.2019 (Gz. IX 1-2016-0785) S. 21, Übersicht 3 sind die Rückzahlungen nach MDK-Verfahren wie folgt im Verlauf:

    2012 731 MioEUR,

    2013 755 MioEUR,

    2014 789 MioEUR,

    2015 871 MioEUR,

    2016 1011 MioEUR.

    2018 waren es nach Angaben von Johannes Wolff (GKV-Spitzenverband Bund) in der Anhörung Gesundheitsausschuss Bundestag am 14.10.2019 2800 MioEUR:

    Im Schnitt prüfen die Krankenkassen 17,1 Prozent aller Rechnungen und 3,73 Prozent jeder Krankenhausabrechnung fließen an die GKV-Versicherten zurück. Dieser Rückfluss ist real. Es handelt sich nicht um eine Hochrechnung oder irgendetwas in der Richtung, sondernd der tatsächliche Rückfluss beläuft sich auf 2,8 Milliarden Euro. Die Daten basieren auf einer Abfrage, die wir bei den gesetzlichen Kassen gemacht haben, die 70 Prozent aller GKV-Versicherten abdecken.

    Rein wirtschaftlich: Respekt.
    2,8 MrdEUR Rückzahlung bei noch nicht mal vollständigen Daten (70% der GKV-Versicherten).

    Unter diesem Blickwinkel sind die Strafzahlungen nicht nur ein Anreiz zur "bundestagskorrekten" (Wort erschaffen, weil korrekt in Realität ungleich korrekt nach Bundestag), sondern ein Steuerungsinstrument zur Verschiebung von Rechnungsprüfungen zum Zwecke beabsichtigten Vermehrung des Vermögens der GKV vom MD weg zur GKV. Die "frisch gewonnene" Unabhängigkeit des MD ist damit hinsichtlich der Rechnungsprüfung von begrenzter Wirkung. Und die geplante Begrenzung des bürokratischen Aufwands zwecks Prüfung ist damit ...

    Einen Hinweis hierfür gibt der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 06.05.2019.

    Ohnehin ist das wiederholt vorgebrachte Argument des Rückflusses von Finanzmitteln an den Beitragszahler durch Rechungsprüfungen in meinen Augen solange eine Farce, ggf. sogar Behauptung wider besseres Wissen und Absicht, solange die GKV die Zuzahlungen des Patienten nach SGB V §39 Abs. 4 i. V. m. SGB V §61 für "korrigierte vollstationäre Behandlungen" nicht rückerstattet. Eine Rückerstattung findet nicht statt. Ob die Gutachten MD oder Einlassungen GKV zur Rechnungsprüfung von vollstationären Behandlungen die Zustimmung der GKV-Versicherten finden würden ist bisweilen zweifelhaft.

    Die Aufsichtbehörden wären hier um eine Einschätzung gefragt: da nach dem Interview von Herrn Baas (TK Chef) im Oktober 2016 in der FAZ (siehe z. B. Interview mit Jens Baas. Wir Krankenkassen schummeln ständig. Artikel der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung von Dyrk Scherff vom 09.10.2016 15:26. und Kodieren für den RSA. Die Versorgung gerät aus dem Blick. Artikel der Ärztezeitung vom 28.12.2016 05:50) über Kodieroptimierungen bei morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich zu Lasten des Gesundheitsfonds keinerlei Konsequenz erfolgt ist ...

    Letztendlich sind Krankenhäuser (ob zu wenige oder zu viele oder genau genug) Einrichtungen der Daseinsvorsorge nach den Grundrechten des Grundgesetzes und somit zwingend notwendig. Das belegt schon die Historie der Einrichtung Krankenhaus unter unterschiedlichsten Bedingungen seit mehr als 2000 Jahren.

    Gesetzliche Krankenversicherungen, insbesondere in der in Deutschland gegenwärtig anzutreffenden Form, sind mit Blick auf die Niederlande, Frankreich, Großbritannien, Kanada usw., nicht zwingend erforderlich. Das könnte man - in Anbetracht der im MDK-Reformgesetz offensichtlich werdenden Durchsetzungsmacht - auch anders machen (historisch, Vergleich nach OECD Kostendaten usw.).

    Wenn der Fokus auf dem Versicherten läge.

    Franz Knieps (BKK Bundesverband) hat den "Fokus auf den Versicherten" in der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss am 14. Oktober 2019 sehr anschaulich auf den Punkt gebracht.

    [...] Wir wundern uns über Betrachtungsweisen, die in diesem Gesetz in die eine Richtung und in anderen Gesetzen (Faire Kassen-Gesetz) in die andere Richtung gehen. Wir vermissen so etwas wie ordnungspolitische Stringenz und echte Ideen, wie Selbstverwaltung künftig attraktiv sein kann, denn wir müssen jüngeren Frauen und Männern Perspektiven bieten, dass es sich lohnt, sich in der Selbstverwaltung zu engagieren.

    Selbstredend ist hier meinerseits keine Vorverurteilung oder umfassende Verdächtigung von GKVen vorliegend. Ich handele entsprechend des gleichen Franz Knieps, welcher pauschale Vorverurteilungen von Krankenhäusern in gleicher Ausschussanhörung unterließ.

    [...] Ich weiß von Debatten in Krankenhauskonzernen etc., dass einerseits eine große Furcht vor den neuen Regelungen im neuen Jahr herrscht, andererseits aber Handreichungen für die Controller und über die Controller auch an die Chefärzte und Oberärzte in den Institutionen gegeben werden, wie damit umzugehen ist. Ich möchte niemanden pauschal vorverurteilen. [...]

    Ministery of Silly Walks starts to run a marathon distance.

    Einen schönen Abend

    Hallo,

    dann ist das Problem (Punkt A des Gesetzentwurfs)

    Zitat

    Die Gesetzesinitianten stellen fest, dass die Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in den letzten Jahren zunehmend kritisch hinterfragt worden sei. Die im Auftrag der Krankenkassen durch die MDK durchgeführten Abrechnungsprüfungen führten zu einer Vielzahl von Streitigkeiten. Zudem entstehe durch die ineffiziente Ausgestaltung der Abrechnung von Krankenhausleistungen sowie der derzeitigen Form der Krankenhausrechnungsprüfung ein erheblicher Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten.

    infolge

    Zitat

    Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 19/13397, 19/13547 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

    "gelöst."

    Und das für einen "Spottpreis" bei "exzellenter Datengrundlage für die Entscheidung"

    Monty Python's Ministery of Silly Walks hätte es nicht besser machen können.