Beiträge von A_Christaras

    Hallo,

    "intensivmeidzinisch versorgt" ist ein copy und paste aus dem Urteil BSG B 3 KR 17/06 R (Jahr 2007; zu finden bei dejure.org).

    Dort wird die Quelle angegeben mit K. Eyrich, Versicherungsmedizin 1992, welcher sich wiederum auf Veröffentlichungen von HW Opderbecke aus dem Jahr 1976 bezieht. Die Einlassung der intensivmedizinisch involvierten Fachgesellschften wie DIVI e. V. und DGAI e. V. benutzen die Definition wie oben angegeben im Wesentlichen: es werden nicht Teile aufgehoben (z. B. infolge medizinischer Fortschritt).

    Der Knackpunkt wird der Terminus und Zustand Lebensgefahr sein.

    MfG

    Hallo Herr Merguet,

    Zitat

    Auch hier waren die KH offenbar mal wieder im Irrtum.

    Die Argumentationen der KH im mündlichen Plädoyer wie auch in den öffentlich zugänglichen Schriftsätzen (via Urteile der Vorinstanzen) waren ... unglücklich bis schlecht. Wobei dies im mündlichen Plädoyer noch übertroffen werden kann, was aber für die Erfolgaussichten offensichtlich irrelevant ist (anderes Verfahren, gleicher Tag).

    Warum bei HFNC diskutiert wird, ob das eine Beatmung nach Absatz 1 DKR 20XX SKR 1001 ist, erschließt sich auch psychotropisiert nicht.

    Die - medizinisches Wissen transfomiert nach Abrechnungsrecht DE - Frage war / wäre gewesen:

    - Medizinisch ist HFNC ein CPAP Analog (vgl. publizierte weltweite Literatur seit 2003; außer in Kassel)

    - HFNC ist in den DKR nicht geregelt - sicher nicht explizit, maximal implizit über Sauerstoffapplikationssysteme (was zur Medizin im Widerspruch steht).

    - Werden mangels expliziter Regelung die Regeln für CPAP auf HFNC angewendet - JA / NEIN.

    Das umfasst selbstverständlich auch - um die Kostenträger in ihren Wirtschaftlichkeitsbemühungen nicht zu kurz kommen zu lassen - die Nicht-Berücksichtigung von HFNC, wenn dieses auf einer peripheren Station ohne intensivmedizinische Versorgung stattfindet.

    Das BSG hat implizit entschieden (die Frage war im 2017er Fall aufgeworfen, in der mdl. Begründung nicht behandelt) NEIN.

    Selbstverständlich dürfen die DKR von Medizin abweichen: seit 2003 DKR SKR 1605.

    Wenn Sie den dort festgelegten Sachverhalt in einer Krankenpflegehelferprüfung behaupten ist die Prüfung Endstation.

    Ändert aber nichts daran, dass das Abrechnungsrecht DE das so regelt.

    Bei HFNC ist das nicht der Fall.

    Und obwohl seit 2014 wiederholt die Verantwortlichen darauf aufmerksam gemacht werden passiert nichts.

    Medizinisch ist das Insuffizienz.

    Dessen allen unbesehen hat der Vorsitzende des Senats 1 des BSG nach Ende der mündlichen Urteilsverkündung seiner Hoffnung mündlich öffentlich vor Schluss der Sitzung Ausdruck gegeben, dass die Ärzte unabhängig von ökonomischen Anreizen lege artis behandeln.

    Zuvor hat der vorgenannte Vorsitzende erneut darauf hingewiesen, dass es an und vor den Selbstverwaltungspartnern (als Aufgabe) liege Änderungen herbeizuführen.

    Gruß

    Harnwegsinfektion / Zystitis:

    Woher wollen "die Kolleginnen/Kollegen" WISSEN, dass die Blase bei liegendem DK entzündet ist?

    Könnte ja auch der Harnleiter oder die Niere bzw. Nierenbecken sein?

    Oder die Lokalisation ist gar nicht feststellbar?

    Bakteriämie des Urogenitaltraktes:

    Beim Menschen gibt es ein derartiges Krankheitsbild / Zustand nicht.

    Siehe meinerseits bereits Geschriebenes.

    Guten Morgen,

    zu 1)

    Alle dargestellten Kodes nicht korrekt, da die Lokalisation bekannt ist.

    A49 ist

    - entweder Infektion - bakteriell - Lokalisation unbekannt

    - oder gemäß DKR 20XX SKR 0201 Bakteriämie ohne Sepsis/SIRS

    Darüber hinaus benötigen Sie im Falle einer Nebendiagnose nach DKR 20XX AKR D003 einen therapeutischen, pflegerischen oder weiterführenden diagnostischen Aufwand. Derlei beschreiben Sie nicht, daher ist gar nichts kodierbar.

    zu 2)

    Für den Fall, dass es sich hier um die etwaige Kodierung von Nebendiagnosen handeln sollte:

    Wenn Ihnen oder anderen Menschen nicht bekannt und nicht medizinisch sinnig herleitbar eine Zuordnung zu Parkinson primär oder sekundär möglich ist, dann ist der Kode Parkinson - Typ unbekannt korrekt. Vorausgesetzt, Sie haben nach DKR 20XX AKR D003 einen therapeutischen, pflegerischen oder weiterführenden diagnostischen Aufwand. Derlei beschreiben Sie nicht, daher ist gar nichts kodierbar.

    zu 3)

    Hmmm.

    "Der Zystofix ist dafür keine Garantie eine Zystitis N30 zu kodieren."

    Ich interpretiere diesen Satz in Zusammenhang mit Ihrer Einleitung Anfängerfragen, sonst kommt der nicht geneigte Leser auf ganz andere Ideen, was Sie mit Ihren Fragen bezwecken wollen.

    Betrachten Sie dies als freundlichen wie entschiedenen Hinweis, dass Kodierung so einfach nicht ist.

    Einen Zusammenhang zwischen Zystoskopie und Zystitis kann ich nicht erkennen. Weder medizinisch, noch abrechnungstechnisch.

    Wenn Sie eine Zystoskopie zur Abklärung einer Harnwegsblutung durchführen kann ich keinerlei Zusammenhang mit einer Blasenentzündung erkennen. Es sei denn, eine hierzu berufsrechtlich autorisierte Person beschreibt in der Zystoskopie eine Zystitis. Und wenn diese so beschrieben ist, dann dürfen Sie mangels anderer Informationen allein den Kode für Zystitis, Typ unbekannt, Aktualität unbekannt verwenden.

    Wenn jemand beschreibt, dass es sich um ein akutes Geschehen handelt, dann dürfen Sie den Kode für Zystitis, Typ unbekannt, akut verwenden. Wenn jemand beschreibt, dass es sich um ein akutes infektiöses Geschehen handelt, dann dürfen Sie den Kode für Zystitis, Typ infektiös, akut verwenden. Das wäre die N300, vorausgesetzt, eine etwaiger Erregerbefund zwingt Sie nicht zu einer anderen Kodierung. Beispiel: Zystitis, akut, durch Candida spp - nicht N300, sondern B37+N.


    Ohne ihnen das Wochenende verschlechtern zu wollen - Sie haben noch einiges zu tun.

    Mit freundlichem Gruß

    Guten Morgen.

    Hämophilie A - jeder Schweregrad (bemessen an der Aktivität von FVIII:C) ¦ D66

    +

    Hemmkörperhämophilie A - jeder Schweregrad (bemessen am Titer der Antikörper gegen FVIII:C) ¦ D68.31

    Die Substitution von Faktor VIII:C ist nach DKR 20XX AKR D003 therapeutischer Aufwand für D66.

    Die immunsuppressive bzw. immunmodulierende Therapie ist nach DKR 201XX AKR D003 therapeutischer Aufwand für D68.31.

    Hämophilie A (jeder Schweregrad) ist eine angeborene Erkrankung.

    Eine Heilung ist nach gegenwärtigem Stand des medizinischen Wissens nicht möglich.

    Damit ist der Patient ein sogenannter "Bluter".

    Die "Regularien" die Erstattung von Gerinnungsfaktoren bei Nicht-Blutern im Rahmen des G-DRG Systems greifen somit nicht.

    Die Zusatzentgelte für die Gerinnungsfaktoren sind extrabudgetär.

    Rein formal wäre dies eine Vollerstattung ohne Schwellenwerte und anderen Blödsinn (medizinische Sicht).

    Vgl. FPV 2018 Anlage 7 ZE 2018-97 hierzu.

    Voraussetzung ist, dass die Budgetvereinbarung nach §11 KHEntgG eine Vergütungsregelung diesbezüglich (ZE 2018-97) enthält.

    Gruß

    Hallo Rokka.

    Bezüglich Hauptdiagnose:

    Sie berichten nicht, ob die Hemmkörperhämophilie der Anlass der vollstationären Behandlung ist (DKR 20XX AKR D002 und SKR).

    Infolge der Kosten für Faktor VIII dürfen Sie die meisten Ressourcen sicher durch die Hemmkörperhämophilie verbrauchen.

    Dies wäre aber nur relevant, wenn neben der Hemmkörperhämophilie eine weitere Diagnose die vollstationäre Krankenhausbehandlung veranlasst hätte.

    Bezüglich der Kodierung der Hemmkörperhämophilie:

    Die Hemmkörperhämophilie ist eine erworbene Erkrankung infolge von Autoantikörpern gegen Faktor 8 (auch gegen andere Faktoren möglich, infolge der Häufigkeiten von angeborenem Faktor 8 Mangel vs. angeborenen Mangel anderer Gerinnungsfaktoren, typisch für Faktor 8).

    Die Aussage, dass eine hereditäre (angeborene) Erkrankung wie die Hämophilie A (D66; hereditär explizit im ICD-10-GM Bezeichner), eine erworbene Krankheit spezifischer abbildet, wenn für diese ICD-10-GM 2018 Kodes wie

    > D68.31 ¦ Hämorrhagische Diathese durch Vermehrung von Antikörpern gegen Faktor VIII

    > D68.32 ¦ Hämorrhagische Diathese durch Vermehrung von Antikörpern gegen sonstige Gerinnungsfaktoren

    > D68.38 ¦ Sonstige hämorrhagische Diathese durch sonstige und nicht näher bezeichnete Antikörper

    ist aus ärztlicher Sicht falsch.

    Zitat hierzu:

    Zitat

    Acquired haemophilia A (AHA) is a rare but often severe bleeding disorder caused by autoantibodies against coagulation factor VIII (FVIII). AHA occurs more frequently in the elderly and in association with several conditions, such as the post-partum period, malignancies, autoimmune diseases or drug exposure; however, approximately 50% of reported cases are apparently idiopathic. Beside the elimination of the underlying disorder, the therapeutic approach to AHA should be directed toward the control of acute bleed and the eradication of FVIII autoantibody production. In this narrative review, we summarise the current knowledge on the epidemiology, diagnosis and clinical features of AHA, focusing in particular on advances in the management of this challenging bleeding disorder.

    Quelle: Franchini M, Mannucci PM: Acquired Hemophilia A: a 2013 update. Thromb Haemost 2013; 110(6): 11114-11120.

    Bezogen auf Ihren konkreten Fall, dessen Aufnahmejahr (welcher ICD-10-GM) nicht mitgeteilt haben, ergäben sich folgende Möglichkeiten (ICD-10-GM inhaltsgleich umformuliert)

    Faktor VIII:C Faktor 8, Faktor VIII:R von Willebrand-Faktor

    > D66 ¦ Blutungsneigung - angeboren - infolge Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:C (Hämophilie A)

    > D68.0* ¦ Blutungsneigung - infolge Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:R (Willebrand-Syndrom)

    > D68,00 Blutungsneigung - angeboren - infolge Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:R (Willebrand-Syndrom)

    > D68,01 ¦ Blutungsneigung - erworben - infolge Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:R (Willebrand-Syndrom

    > D68,09 ¦ Blutungsneigung - Ursache? - infolge Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:R (Willebrand-Syndrom)

    > D68.31 ¦ Blutungsneigung - erworben - Gerinnungsfaktormangel - Faktor VIII:C - infolge Antikörper gegen Faktor VIII:C (Hemmkörperhämophilie A)

    > D68.32 ¦ Blutungsneigung - erworben - Gerinnungsfaktormangel - Faktor XYZ außer Faktor VIII:C - infolge Antikörper gegen Faktor XYZ außer Faktor VIII:C

    > D68.38 ¦ Blutungsneigung - erworben - infolge Antikörper gegen sonstige Dinge / infolge Antikörper gegen unbekannte Dinge

    Wenn es sich um einen Faktor VIII:C Mangel infolge Antikörpern gegen Faktor VIII:C handelt (so von Ihnen beschrieben),

    ist der richtige ICD-10-GM 2018 Kode für die Hemmkörperhämophilie A D68.31.

    Alle anderen Kodes sind entweder unspezifischer oder falsch.

    Hinweise:

    Eine AM-rechtliche Zulassung für Rituximab zur B-Zell-Depletion (Antikörperproduktionsminderung) bei Hemmkörperhämophilie A besteht nicht. Damit off-label use. Welcher in Anbetracht der potentiell unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung geboten sein kann (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz; vgl. BVerfG 1 BvR 347/98 vom 06.12.2005 und das in diesem Zusammenhang aufgehobene Urteil des BSG). Eine Begründung, welche die unmittelbare Lebensbedrohlichkeit dokumentiert (direkt oder aus der Krankenakte sich ergebend), ist geboten

    Gleichsinniges gilt für systemische polyvalente Immunglobuline.

    Ggf. wäre der Einsatz von Emicizumab sinnvoll, wenn andere Maßnahmen versagen. Dessen Zulassung erfolgte allerdings erst 2018, so dass eine Budgetvereinbarung hierüber wohl nicht / unwahrscheinlich existiert. Ein Antrag nach §2 Abs. 1a SGB V (Folge des vorgenannten Urteils BVerfG) wäre geboten. Mit maximaler Dringlichkeit.

    Gruß

    Guten Abend,

    D. D. Selter

    Frei nach Herrn Heimig:

    man arbeitet mit den Informationen, die man hat (abgewandelt aus: 'wir rechnen nicht falsch, wir rechnen nur mit falschen Daten').
    Und wendet die vorliegenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen an.

    Letzter Satz impliziert alles außer Fehlerfreiheit.

    Indikativ hierfür ist meine Umstellung der Hauptdiagnose vor und nach nachgereichter Epikrise (= Fehlerkorrektur).

    Abhaken will ich gar nichts. Und kann es auch nicht, da die fraktionierten Informationen je nach Fraktion neue Bewertungen erzwingen.

    Ich bin dem Motto "assume good faith" aufgesessen (Informationen vollständig, Epikrise analog den gegebenen klinischen Daten).

    Mein Pech.

    Alles gut.

    Pseudo

    Entweder Sie berufen sich auf den zuvor sinngemäß zitierten Entscheid des Schlichtungsausschusses Bund nach §17c Abs. 3 KHG vom 04.07.2016 (gesondert Absatz 2) und führen als Begründung Ihre Argumentation hinsichtlich Metastasen und deren Behandlung an. Und wählen entsprechend der vorgenannten Argumentation die Hauptdiagnose.

    Oder Sie berufen sich nicht (!) auf den vorgenannten Entscheid des Schlichtungsausschusses Bund (alternativ unter Berufung auf den vorgenannten Entscheid: Verwerfen des Absatz 2 und Anwendung des Absatz 1 Ihrerseits) und müssen dann mit der Epikrise, dem Aufnahmebefund und den klinischen, radiologischen und laborchemischen Daten in mutmaßlicher Konsistenz zueinander die Hauptdiagnose wählen.

    Diese Wahl können nur Sie treffen, da beispielsweise der Aufnahmebefund hier nicht zur Einsicht und ggf. Beurteilung vorliegt.

    Ob in ihrer Epikrise die Aussage (sinngemäßes Zitat) 'Fortsetzung der Corticosteroidtherapie bezüglich der vorhandenen Hirnmetastasen' ausreicht, um die Kriterien des Entscheids des Schlichtungsausschusses Bund zu erfüllen - und dies womöglich gerichtsfest - anhand der vorliegenden Daten von mir nicht beurteilbar (Aufnahmebefund fehlt).

    Ich wünsche Ihnen ob der anstehenden Entscheidung gutes Gelingen und ggf. nachfolgenden Erfolg.


    MIt freundlichem Gruß

    Tag.

    Pseudo

    Unter der Voraussetzung, dass die Epikrise korrekt ist

    kann die Pneumonie nicht die Hauptdiagnose sein.

    Sie wird nicht als Anlass der stationären Krankenhausbehandlung angegeben.
    Ob die Epikrise korrekt ist oder nicht kann ich nicht beurteilen - kenne die Aufnahmedokumentation nicht.

    Schlichtungsausschuss Bund gem. §17c Abs. 3 KHG Az. 01/2015 Seite 2 (Auslegungsregel zur DKR 20XX SKR 0201):

    zu Absatz 1: antineoplastische Behandlung nicht abgeschlossen. Komplikation Tumortherapie möglich/wahrscheinlich. Folge Tumor aller Wahrscheinlichkeit nach nein. Summativ mögliche HD hiernach Anämie oder Pneumonie (Infektion in Knochenmarkaplasie; siehe auch die PLT und Hb).

    zu Absatz 2: diagnostische oder therapeutische Maßnahmen mit direktem Zusammenhang zum Tumor erfolgt: nach vorliegenden Informationen nein, damit HD Tumor ausgeschlossen.

    Fazit: wie vorbeschrieben.

    Hinweis 1:

    Nach der Epikrise ist eine atypische bakterielle Pneumonie auf Verdacht mitbehandelt worden (beta-Laktam + beta-Laktaminhibitor zzgl. Makrolid).

    Hinweis 2:

    In der Epikrise fehlt die Leukopenie. Medizinisch ist das eine Leukopenie. Kodiertechnisch nicht. Medizin ist ja glücklicherweise nicht Kodiertechnik.

    @Selter:

    Ihr Hinweis ist zur Kenntnis genommen.

    Ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Erklärungsversuche aus irgendwelchen Einzelwerten teile ich ausdrücklich nicht.
    Die Erklärungsversuche basieren auf den vorliegenden Informationen, welche unter Verwendung recht umfangreicher klinischer Erfahrung bewertet werden. Nicht mehr. Nicht weniger.

    Mit freundlichem Gruß

    Guten Morgen Pseudo,

    Vielen Dank für die Informationen und die damit verbundene Mühe.

    Nach diesen Daten:

    HD ¦ J15.9 ¦ Pneumonie - bakteriell - Erreger nicht bekannt / nicht identifiziert

    ND ¦ +U69.00 ¦ Pneumonie - Alter >17 Jahre - Erworben binnen 28 Tagen nach Entlassung aus Krankenhaus

    ND ¦ C34.9 ¦ Mailgnom - Bronchus - primäre Lokalisation Lunge unbekannt

    ND ¦ C79.3 ¦ Metastase(n) - Gehirn

    ND ¦ D61.10 ¦ Anämie - erworben - aplastisch - infolge Chemotherapie
    ND ¦ I48.9 ¦ Vorhofflimmern - Typ nicht spezifiziert

    ND ¦ D90 ¦ Immunsuppression/Leukopenie - ohne ANC <0,5 oder ohne WBC <1,0 - infolge Chemotherapie {*1}

    PR ¦ 8-800.c0::+2 ¦ EK - 2 TE

    {*1} Medizinisch ist diese Kodierung sicher korrekt und der Zustand gegeben, der hierfür ökonomisch notwendige Aufwand ist aber unklar. Aufwand wäre allerdings die Auswahl eines bestimmten Antibiotikums (Breitspektrum vs. Schmalspektrum) oder Isolierung oder andere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen bei entsprechender Empfindlichkeit infolge Leukopenie. Da die Leukopenie nicht die 1,0 unterschreitet bzw. keine Neutropenie mit weniger als 0,5 Neutrophile vorliegt, klassifikatorisch keine D70.1* (auch wenn es medizinisch schwer fällt).

    Nach den vorliegenden Daten ist der Aufnahmeanlass (DKR 20XX AKR D002) die Pneumonie. Perfekt wäre diese Zuordnung, wenn die Kurzatmigkeit der Pneumonie zugeordnet worden wäre: nach Ihren Informationen ist das aber nicht der Fall. Damit käme im Sinne einer kardialen Kompensation der Anämie auch die Anämie (hier erworben aplastisch infolge Chemotherapie) als Hauptdiagnose in Frage. Bemessen an der klinischen Erfahrung erscheint dennoch die Pneumonie das Hauptproblem im Sinne der DKR 20XX AKR D002 zu sein. Indikativ hierfür sehe ich auch das nachgelagerte Auftreten von Pleuraergüssen, welche wahrscheinlich parapneumonisch sind. Die Pneumonie ist in ihrem Ursprung aller Wahrscheinlichkeit nach bakteriell, sowohl bemessen an der klinischen Erfahrung wie auch am Verlauf unter Antibiotikatherapie (gebessert). Diskutabel wäre klinisch auch ein Tumorprogress (z. B. im Sinne einer pulmonalen Lymphangiosis carcinomatosa). Hier wäre aber zu fordern, dass jemand Ärztliches dieses mindestens als Verdachtsdiagnose in den Raum stellt (dokumentiert). Das kann ich Ihren Informationen nicht entnehmen: also scheidet C78.0 aus.

    Mit freundlichem Gruß