Beiträge von A_Christaras

    Guten Morgen zusammen,

    §6 und §7 IFG NW bieten eine wunderschöne Rückzugs- oder Ablehnungsmöglichkeit des Informationsgesuchs. Leider, denn eine Bedrohnung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer höherer Rechtsgüter kann ich nicht erkennen. Was aber am mangelnden juristischen Sachverstand meiner Person liegen kann.

    Eine öffentliche Behörde ist der MDK m. E. in jedem Falle: §278 Abs. 1 Satz 2:

    "Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts."

    Ergänzend BGH-Urteil vom 22.06.2006 (Az.: III ZR 270/05):

    "GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; SGB V § 275 [Absatz] Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts."

    @ Sommerhäuser:
    Rechtsmittel angedroht? Um mit Spock zu sprechen: "Faszinierend." (*Ironie an*): Ist der MDK Mitglied der Musik- bzw. Filmindustrie (*Ironie aus*). Meine Solidarität - welche, wahrheitgemäß, nichts wert ist - haben Sie.

    Einen schönen Tag wünscht

    Hallo zusammen,

    Herr Blaschke hat unter Verweis auf §25 MBO Ärzte durchaus Recht.

    Allerdings hat man MDK-seitig durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2006 (Aktenzeichen III ZR 270/05) den Vorteil, dass man persönlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes bei der Begutachtung nach §275 SGB V für mangelnde Sorgfalt inklusive daraus ggf. resultierendem bleibenden Schaden für den Patienten nicht haftbar gemacht werden kann. An dieser Stelle ist die viel- und allseitig beschworene "Waffengleichheit" (ein irgendwie unschöner Begriff) nicht gegeben. Ob eine Argumentation mit dem Urteil des LSG Hessen vom 18.10.2007 (Aktenzeichen L 8 KR 228/06) bezüglich der notwendigen "Güte" von MDK-Gutachten weiterhilft kann ich nicht angeben/beurteilen.

    Im Sinne des "fair play" Gedankens ist m. E. sehr wohl zu verlagen, dass die Gutachter an Ihre Gutachten die gleichen Sorgfaltsmaßstäbe anlegen wie an die Behandlungsdokumentation.

    Bezogen auf den konkreten Fall: wenn die CNI mittels Torasemid behandelt worden ist - dann ist es so. Zustimmung zu Herrn Blaschke/Sommerhäuser.

    Vielleicht gibt es auch Einflussfaktoren, welche die Begutachtung steuern, die nicht Ihre Grundlage bzw. Entsprechung in den das öffentliche Amt begründenden Gesetzen vorhanden sind. Das ist allerdings nur die Wiedergabe eines subjektiven und hoffentlich in Zukunft anhand der Fakten problemlos zu widerlegenden Eindrucks meiner Person, weil ich mich an dieser Stelle sehr gerne irren würde.

    Die Notwendigkeit sich allein dem Gewissen (und dem Recht) zu unterwerfen bleibt von alledem aber unberührt. Auch im öffentlichen Amt des MDK-Gutachters nach §275 SGB V.

    Einen schönen Tag wünscht

    Guten Morgen Lolly,

    Pneumonie - ist die Verdachtsdiagnose einer Pneumonie dokumentiert und wird diese behandelt (z.B. Antibiotika): Kodierung möglich. Sonst nicht.
    Die Beatmungsnotwendigkeit findet ihre Ursache wohl eher in einer respiratorischen Insuffizienz (J96.[0,1,9][0,1,9], J95.[1-3], sofern die Beatmung keine im Rahmen einer komplikationslos verlaufenden OP mit Anästhesie ist.
    Sehr empfehlenswert - allein schon berufsrechtlich ohne "Abrechnungsgedöns" (frei nach G. Schröder) - ist eine schriftliche Dokumentation des Arztes/der Ärztin.
    Sonst ist ohnehin die beste Verschlüsselung schlichtweg ohne Grundlage.
    Grundlagen: DKR 2011 D003 und D008. Für den Fall der Pneumonie als Hauptdiagnose DKR 2011 D002 und D008

    Sepsis - klinisch mag vieles eine Sepsis sein und auch als solche behandelt werden. Entscheidend für die Verschlüsselung sind die Kriterien im FAQ ICD10-GM des DIMDI. Sind diese wortgetreu (BSG-Rechtsprechung) erfüllt - eine Sepsis kann kodiert werden. Sind diese nicht erfüllt kann man keine Sepsis kodieren, auch wenn man dies anders (gerne auch berechtigt) sieht. Die PCT und das CRP sind beispielsweise keine Kriterien in der Sepsis-Definition in den DIMDI-FAQ, also werden sie für die Verschlüsselung auch nicht berücksichtigt. Ich persönlich halte dies zwar für nicht klug, aber wenn ich es ändern will steht mir der Weg über das Vorschlagsverfahren zum ICD10-GM2013 offen (Frist 28.02.2012). Bis dahin gilt das, was an Regeln steht und was in den Regeln steht.
    Grundlagen: DKR 2011 0103, FAQ des DIMDI zum ICD10-GM

    Vielleicht passiert der ärztlichen Kollegin/dem ärztlichen Kollegen als Folge seiner Wunschvorstellungen nichts.
    Vielleicht nimmt jemand von Kostenträgerseite oder auch Krankenhausseite (soll es auch geben) die Wunschvorstellungen auf der Suche nach dem schnöden Mammon aber übel.
    Und dann kommt die Verantwortlichkeit ins Spiel. Sein Kopf ist in der potentiellen juristischen Schlinge.
    Und soweit ich dies als juristischer Laie beurteilen kann hilft dann auch nicht der Verbotsirrtum strafmildernd weiter.
    Sie hatten ja auf die Unrechtmäßigkeit hingewiesen.

    Um aber auch eine Lanze für die Doktors zu brechen:
    Deren primäre Aufgabe ist die hoffentlich fehlerfrei und möglichst beste medizinische Versorgung von Kranken.
    Nicht die bisweilen kniffelige Transformation von klinischen Informationen in ein hinsichtlich Spezifität und Sensitivität nicht gut validiertes Klassifikationssystem.
    Sie nehmen dem Menschen ja freundlicherweise diese undankbare Aufgabe ab.

    Vielleicht ist dies ein Weg eine Brücke zur Einsicht bauen, sofern die Einsichtigkeit limitiert sein sollte.

    Besten Erfolg in diesem Sinne wünscht

    Guten Morgen zusammen,

    die Substanz Erlotinib (Tarceva®) ist kein Antikörper.
    Es ist ein selektiver Hemmer des EGF-Rezeptors (exakt dessen Tyrosinkinase) und wäre somit ein Enyzmblocker. Details siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Erlotinib

    Eine Verschlüsselung mit den OPS-Kodes 8-547.[0-2] geht somit nicht.
    Eine Immunsuppression (Immunsuppressivum) stellt es auch nicht dar.
    Damit entfallen alle Schlüssel aus der Klasse 8-547.-

    Als Chemotherapie (8-54) kann es ebenfalls nicht verschlüsselt werden, weil die Substanz oral zugeführt wird. Orale Medikamente werden bei der Verschlüsselung unter 8-54 - unabhängig von den Kosten wie in diesem Fall - nicht berücksichtigt.

    Analoge Substanzen wie Imatinib (6-001.g-), Sunitinib (6-003.a), Dasatinib (6-004.3) und Nilotinib (6-004.6) können verschlüsselt werden. Erlotinib nicht.

    Hallo kk010410,

    aus dem Urlaub - damit kurz und ohne Gewähr (Substantiierung durch Literatur):
    Beides (8-720 und 8-711.4) benötigt nur einen Druckminderer, kein mechanisches Gerät zu Bewegung von Volumina (=Beatmungsgerät).
    HiFlow-Nasenbrille = Flussgeschwindigkeit z. T. deutlich höher als bei O2-Vorlage.
    An den "eierigen" Aussagen können Sie ersehen, dass die Trennschärfe der DKR-Defintion a) arbiträr ist und) b) nicht sehr trennscharf hinsichtlich des Aufwands.
    Es steht aber nun mal so in den DKR und nach BSG muss man sich scharf daran halten.
    Wenn die Neonatologen zur Erzielung von 8-711.4 "mechanische Geräte" im Sinne der DKR nutzen - Klagen und Entscheidung mit Breitenwirkung herbei führen.
    Hätte mein Haus eine Pädiatrie und Neonatologie - ich würde so verfahren.

    Gruß aus dem Rheinland

    Guten Tag,

    zur Atemunterstüzung mit Hi-Flow Brille aus den DKR 2011 1001h:

    Zitat

    Definition
    Maschinelle Beatmung („künstliche Beatmung”) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer
    mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das
    Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten.


    Die DKR 2011 1001h führen aber weiter aus:

    Zitat

    3) Bei Neugeborenen und Säuglingen ist zusätzlich ein Kode aus
    8-711 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen anzugeben.
    Anmerkung: Bei Neugeborenen sind darüber hinaus auch andere atmungsunterstützende
    Maßnahmen wie z.B. Sauerstoffzufuhr (8-720) zu verschlüsseln, soweit nicht eine
    maschinelle Beatmung erfolgt. Hier ist die Beatmungsdauer nicht zu kodieren.


    Legt man diese Aussagen strikt aus (vgl. Urteil des BSG zur Auslegung der Kodierrichtlinien und der Operationskataloge) ist die Hi-Flow Brille keine Beatmung im Sinne der DKR. Zum einen, weil die mechanisch verursachte Bewegung von Gasen in die Lunge fehlt. Zum anderen, weil die Hi-Flow Nasenbrille als Atemunterstützung dient. Ergänzend dürfte ein Gutachter des MDK/SMD oder der PKV auch darauf hinweisen, dass die Hi-Flow Nasenbrille eine ausgefeiltere Form der in der DKR 2011 1001 h erwähnten Sauerstoffzufuhr ist. Und bei der steht explizit, dass eine Beatmungsdauer nicht zu verschlüsseln ist.

    Unter gleichsinnig strenger Auslegung kann sogar die CPAP-Atemhilfe als Beatmung im Sinne der DKR 2011 1001h nicht anerkannt werden. Die Argumentation liefe dann in etwa so, dass bei CPAP durch die Beatmungsmaschine ein Druck aufgebaut wird, jedoch nicht mechanisch Gas in die Lunge bewegt wird. Dies veranlasse und verursache das so behandelte Neu- und Frühgeborene selbst.

    Berücksichtigung findet im G-DRG System 2011 (Handbuch, Band 5, Seite 949) lediglich der OPS-Schlüssel 8-711.00 (Atemunterstützung mit kontinuierlichem positiven Atemwegsdruck (CPAP) - bei Neugeborenen bis 28. Lebenstag) und 8-720 (Sauerstoffzufuhr bei Neugeborenen, Dauer >4 Stunden). 8-711.00 steuert P65A-B, P66A-B und P67A-B. 8-720 steuert P65C, P67B-C.

    Folgerichtig wäre in Ihrem Fall - unter der Voraussetzung, dass das Kind zuvor nicht maschinell beatmet worden ist -
    - die Beatmungszeit 0 (Null) und
    - die anzuwendenden OPS-Schlüssel 8-711.00 sowie 8-711.4.
    Wahrscheinlich - Sie beschreiben dies nicht - kommt auch der OPS-Schlüssel 8-720 zu Tragen (beurteilt auf Basis meiner klinischen Erfahrungen).
    Der OPS-Schlüssel 8-711.4 ist im G-DRG System 2011 nicht gruppierungsrelevant.

    Aus dem Blickwinkel eines Kinderarztes mit Berücksichtigung der Aufwendungen (damit Kosten) sind diese Regelungen meines Erachtens nach Blödsinn. Welcher offensichtlich daraus resultiert, dass man keine Differenzierung der Beatmungsdauer nach Invasivität vornehmen kann oder will. Der Aufwand bei einem Kind mit CPAP und Hi-Flow-Nasenbrille ist deutlich höher als bei einem derart nicht behandelten Kind. Dem gegenüber ist der Aufwand bei einem kontrolliert beatmeten Kind (z.B. SIMV, SIPPV) noch höher. In der Neonatologie ist seit längerer Zeit die Entwicklung zu beobachten die Invasivität der Beatmung zurück zu nehmen. Weniger um das liebe Geld des Gesundheitsfonds und der Kostenträger zu sparen, sondern um die beatmungsassoziierten Schädigungen der unreifen Lungen der Kinder zu vermindern. Der insbesondere personelle Behandlungs- und Betreuungsaufwand vermindert sich hierbei in deutlich geringerem Aufwand als wie durch das gegenwärtige G-DRG 2011 System nahegelegt wird. Dies spricht nicht für die Abbildungsgenauigkeit des Systems in punkto Behandlungsrealität, unbesehen davon wie toll die Varianzreduktion in Form des R-Quadrats in den InEK-Kalkulationen ausfällt. Eine indirekte Berücksichtigung beispielsweise über den Punkt Beatmung im modifizierten SAPS2-TISS10 System (Intensivmedizinische Komplexbehandlung Erwachsene [OPS 8-980.-], erweitert und modifiziert auch Kinder [OPS 8-98d.-]) findet nicht statt, da diese Schlüssel erst ab dem 14. Lebensjahr bzw. ab dem 29. Lebenstag zum Einsatz kommen dürfen. In Summe eine nicht kleine Baustelle für die Gesellschaft für Pädiatrische Neonatologie und Intensivmedizin (GNPI) und das InEK.

    Hoffe die Infos können helfen. Letzter Absatz bei kritischen Rückfragen oder Zweifeln aus der Neonatologie zu verwenden.

    Grüße / schönes Wochenende

    Hallo,

    Aufwand für Thrombopenie kann sein
    - TK
    - Bettruhe (muss so dokumentiert sein)
    - Verband bei Blutung
    - Medikamente (z. B. EACA) bei Blutung
    - Medikamente zur Thrombostimulation (Oprevelkin, Plerixafor)

    Ansonsten gibt es keinen Aufwand.
    Damit D003 nicht erfüllt -> Thrombopenie nicht kodierbar.

    Rituximab als Aufwand wäre nur dann zutreffend, wenn die Thrombopenie autoimmun vermittelt ist und mittels B-Zellkilling (Rituximab) die gegen die Thrombos gerichtete Immunantwort in den Keller gefahren wird. Scheint mir hier nicht der Fall zu sein.

    Eine antibiotische Abschirmung könnte eine Leukopenie rechtfertigen.
    Oder eine manifeste Infektion.

    Hinsichtlich der Anämie würde ich D630 überprüfen.
    Ist dies eine Anämie infolge der ALL (sog. Verdrängungsanämie)?
    Oder trat die Anämie nach Chemotherapie auf?
    Dann ist es D61.10.

    Gruß

    Ergänzung und Korrektur meines vorherigen Beitrags:

    Siehe Meldung über den Geschäftsführer der dfg beim Deutschen Rat für Public Relations (DRPR):. Zugriff 20111008 1049 CEST

    Zitat

    DRPR-Spruch 1999/2: Gemietete Demonstranten
    Vorfall:
    Die PR-Agentur MC.B Medical Consult Bonn Public Relations / Public Affairs GmbH hat für eine öffentliche Demonstration "pro Therapiefreiheit" in den Morgenstunden des 7. Dezember 1998 studentische Hilfskräfte angeheuert und mit 15 DM pro Stunde honoriert. Diese Studenten stellten nach Auskunft der Agentur über die Hälfte der zwischen 40 und 60 Demonstranten.

    Ich ziehe meine Aussage bezüglich der Zentrierung auf Krankenkassen/Krankenversicherungen zurück.
    Eine Suchanfrage bei Google widerlegt die o. g. Zentrierung.

    Schönes WE

    Guten Morgen,

    ZItat aus dem Impressum der o. g. Website (Zugriff: 20111008 1041 CEST)

    Zitat

    Der "dfg - Dienst für Gesellschaftspolitik" versorgt seit 1962 Woche für Woche (50 x im Jahr) seine Leser mit aktuellen Hintergrundberichten, Analysen und politischen (Exclusiv-)Nachrichten aus dem deutschen Gesundheitswesen.
    Die Redaktion befindet sich in Berlin, nahe am Geschehen. Der dfg verfügt damit über kurze Informationswege und -kanäle.

    Der dfg ist der traditionsreichste, umfangreichste, aktuellste und am häufigsten erscheinende gesundheitspolitische Hintergrunddienst im Printformat.

    Der dfg ist neutral und unabhängig.
    Er erscheint ohne Werbung und
    wird ausschließlich durch Abonnements finanziert.

    Wenn man die auf der Website verfügbaren/dargestellten "Nachrichten" und deren Themen durcharbeitet fällt mir (was mein Fehler sein kann) eine Zentrierung auf Krankenkassen und Krankenversicherungen auf.
    Dies manifestiert sich z.B. in den quantitativ hervorstechenden Meldungen über Zu- und Abgänge in Führungsetagen von Krankenkassen/Krankenversicherungen.

    Wie dem auch sei: Es ist deren verbrieftes Recht.

    Mein verbrieftes Recht ist, die geäußerte Meinung als von beeindruckender Sach- und Kenntnisfremde und -freiheit geprägt zu bezeichnen.
    Eine Nachricht/Information erkenne ich nicht. Eher versuchte Meinungsbildung / Stimmungsmache.

    Wer sich auf diese "Informationen" oder Meinungen für Entscheidungen stützt - bitte.
    Auf einen analog gebauten Balkon würde ich nie einen Fuß setzen.

    Schönes WE

    A. Christaras

    Guten Tag,

    neues aus der Genetik (gab ja den Medizin-Nobelpreis) bzw. aus einer urologischen Klinik:

    "wir berichten über die Patientin ALPHA, ALPHA, [...]
    Patientin in schmerz reduziertem Allgemeinzustand [...]
    Äußeres Genitale unaufällig [...]
    Bei der digital-rektalen Untersuchung tastete sich eine leicht vergrößerte, asuspekte
    P r o s t a t a."

    Sachen gibt's ;)

    Tach zusammen,

    darf ich (das Stichwort ventrikuloperitonealer Shunt sprang mich an) fragen:
    - Wie alt ist der Patient?
    - Wie ist der kognitive Zustand (entscheidungs- und einsichtsfähig oder nicht)?
    - Ist der Shunt punktiert worden?
    - Ist nach dem MRT der Shunt geröngt worden (Verstellung durch MR-Felder)?
    - Gibt es nennenswert (nicht im Sinne des DRG-Systems) Grunderkrankungen?
    - Gibt es nennenswert (nicht im Sinne des DRG-Systems) Vorerkrankungen?
    - Warum ist der Shunt implantiert worden (Z.n. Tumor, ICB, angeboren etc.)?

    Mit etwas mehr Informationen könnte man den Fall besser beurteilen.
    Ergänzend zur Stoßrichtung von Herrn Rembs (Tumorverdacht) muss man auch an eine Shuntdysfunktion denken (sowohl Verstopfung als auch Überdrainage). Soweit ich dies den Informationen entnehmen kann ist das nicht der Fall - aber den Satz "es wurde ausgeschlossen" sehe ich nicht.

    Eine Kernfrage ist die Shuntpunktion. Eine VP- oder VA-Shuntinfektion ist dann ambulantes Potential, wenn man (Sarkasmus ein) auf der Straße unvermittelt daran stirbt. (Sarkasmus aus). Sonst nicht. Man sollte dokumentiert daran gedacht haben, so gibt es diesen "Verweildauerrettungsausweg" schlicht und ergreifend nicht.

    Ich fühle mich dazu genötigt Herr Rembs ein wenig in Schutz zu nehmen.
    Der MDK ist für seine Gutachten kaum bis gar nicht zur Verantwortung zu ziehen, vor allem was eine persönliche Haftung anbetrifft. Vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 270-05. In wie weit dies mit §25 MBO-Ä kollidiert oder nicht - keine Ahnung, bin kein Jurist. Zweifelsfrei ist auf der klinischen Seite die persönliche Verantwortlichkeit unmittelbar gegeben. Um eine nicht geringgradig verbreitete Meinung aus dem GKV-Sektor anzuwenden: hier besteht keine Waffengleichheit.

    Eine BSG-Erhöhung verbunden mit einem "schrecklichen" Aussehen ist - ohne weitere Informationen - kein dringender Tumorverdacht. Sobald allerdings eine erhöhte LDH, mehrere geschwollene Lymphknoten, eine Leukozytose/Leukopenie, Anämie, Thrombopenie dazu kommt sieht die Verdachtskonstellation für mich schon ganz anders aus.

    Hoffe die Menge Text ist ok

    Mit besten Gruß