Beiträge von KayHo

    Sehr geehrtes Forum,

    eine erwachsene Patientin wird zur OP bei Tethered Cord Syndrom aufgenommen. Bei der OP wird zunächst ein spinales Lipom entfernt und dann das Filum terminale schrittweise durchtrennt. Es erfolgte keine Histologie des Lipoms.

    Mit MDK und KK streite ich nun über die Hauptdiagnose. Analog zur DKR D004d hatte ich die Manifestation des Syndroms, also das Lipom als Hauptdiagnose kodiert und das Syndrom als Nebendiagnose. Hauptdiagnose war D36.1 gutartige Neubildung periphere Nerven und autonomes Nervensystem, ND Q06.8 angeborene Fehlbildung Rückenmark. Der MDK hat die Kodierung geändert zu D17.9 Gutartige Neubildung des Fettgewebes, nicht näher bez. geändert. Da der Arzt damit nicht einverstanden war, haben wir ein Nachverfahren beantragt und nun kommt die Krankenkasse mit der Hauptdiagnose Q06.1 Hypoplasie und Dysplasie des Rückenmarks an. Statt der B03Z reden wir nun von der B18Z mit einem erheblichen Erlösunterschied.

    Meine Frage nun: Wie würden Sie kodieren?

    Über hilfreiche Vorschläge wäre ich sehr dankbar, bin mit meinem Latein bei dem doch sehr speziellen Fall am Ende. Vielen Dank!

    Hallo Vollhardt,

    wir haben das Thema in ähnlicher Form auch auf dem Tisch und auch beim Sozialgericht. Ich denke, hier kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Arzneimittelrecht wirklich weiterhelfen. Am besten nehmen Sie Kontakt zum Hersteller des Produkts auf und fragen dort mal nach. Da das Problem alle Hersteller außer Codon betrifft, haben sich die Firmen bestimmt schon rechtlich damit auseinander gesetzt und entsprechende Stellungnahmen o.ä. zur Vorlage bei der KK oder dem Gericht formuliert. Ggf. kann Ihnen der Hersteller auch eine Anwaltskanzlei empfehlen, die sich in dieser Thematik auskennt.

    Gruß

    KayHo

    Hallo Pseudo,

    ich kann ein bisschen aus meinem Erfahrungsschatz plaudern.

    Wie ich den OPS entnehmen kann, wurde ein Kombieingriff aus Pansinus, Nasenseptum und Konchotomie durchgeführt. Die Begründung des MDK mit AOP zieht nicht, da der führende Eingriff, die Pansinus-OP nicht AOP fähig ist.

    Grundsätzlich verweigert sich der MDK Begründungen wie: Wegen einer liegenden Nasentamponade kann der Patient nicht entlassen werden. Für unsere HNO Ärzte ist das meistens der wichtigste Grund für die stationäre Überwachung. Leider gibt es keine Leitlinie, die das eindeutig regelt.

    Deshalb müssen Sie hier einfach sehr gut dokumentieren wie es dem Patienten nach der OP mit liegender Nasentamponade bzw. nach entfernen der Tamponade geht. Einige Patienten wird es nach Tamponadenzug schlecht, andere bluten tatsächlich nach oder ähnliches. Die Beurteilung des Falls hängt von der vorliegenden Doku ab. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Belegärzte sich damit schwer tun.

    Werden den die HNO Fälle von einem HNO Arzt beim MDK begutachtet?

    MfG

    KayHo

    Liebes Forum,

    gemäß BSG Urteil B3 KR28/12 R muss das KH die stationäre Durchführung einer OP aus dem AOP Katalog unabhängig der Kategorie bei Aufnahme begründen.
    Ich habe aber des Öfteren Fälle bei denen mehrere OPS kodiert wurden und nicht alle stehen im AOP Katalog. Beispiel: Kombieingriff Pars plana Vitrektomie und Katarakt-OP oder auch komplexe Vorfußoperationen.
    Die Kasse fordert auch in diesen Fällen eine medizinische Begründung für die stationäre Durchführung an. Kann ich diese mit dem Hinweis OPS xy ist nicht im AOP Katalog enthalten, Begründungspflicht entfällt, ablehnen? :/:/:/

    Vielen Dank für die Rückmeldungen!

    KayHo

    Guten Tag liebe Mitstreiter,

    so einen Fall hatte ich noch nicht und auch hier im Forum habe ich nichts dazu gefunden.

    Es geht um eine von der Kasse geforderte Fallzusammenführung bei wirtschaftlichem Alternativverhalten. Die erste DRG hat allerdings einen Haken in der Spalte für die Ausnahme der Wiederaufnahme (DRG I42B multimodale Schmerztherapie).
    Zum wirtschaftlichen Alternativverhalten gibt es verschiedene BSG Urteile.

    Meine Frage ist: Schlägt die BSG Rechtsprechung die Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung? Muss ich die Fälle zusammenführen, auch wenn eine DRG als Ausnahme von der Wiederaufnahme gekennzeichnet ist?
    ?(?(?(

    Liebe Grüße aus Franken
    KayHo

    Liebes Forum,

    ich habe ein wiederkehrendes Problem mit der Kodierung eines "speziellen" Cages. Diese Cages können mittels einer Verriegelungsplatte und Schrauben zusätzlich fixiert werden. Unsere Operateure kodieren den Cage und die Platte und kommen so natürlich in eine höhere DRG. Preislich gibt es natürlich auch einen Unterschied zwischen diesem speziellen Cage und den normalen Cages. Allerdings tendiere ich dazu auch diese Cages nur als Cages zu verschlüsseln, denn es handelt sich um ein zusammengehöriges Implantat, d.h. Cage geht nur mit Platte und Platte geht nicht ohne Cage.
    Da ich mir aber nicht ganz sicher bin, bitte ich das Forum um Hilfe. :/

    Vielen Dank und frohe Ostern

    KayHo

    Hallo aufwunschgeloescht1,

    da braucht ihr Neurochirurg aber dringend Nachhilfe bei der Kodierung von OPS. Mit dieser Kodierung werden Sie bestimmt Ärger mit dem MDK bekommen.
    Zuerst mal sind hier OPS doppelt angegeben. 5-839.60 +5-839.62. Gemeint ist damit vermutlich eine Spinalkanaldekompression in vier Höhen, wobei vermutlich ein Segment dazwischen liegt. Hier gilt: alle Segmente summieren. Richtig wäre 5-839.63. Falls es wirklich eine Spinalkanaldekompression war. Vieles lässt sich durch den Zugang abbilden. Ihr Operateur hat den Zugang LWS dorsal, 2 Segmente kodiert. Wenn er aber in vier Segmenten eine Spinaldekompression gemacht hat, würde ich nochmal nachfragen. Ah ich sehe gerade, da ist noch ein Zugang kodiert!!! Auch bei den Zugängen gilt die Regel der Summierung! Ob die anderen OPS erfüllt wurden oder eher Teil des Zugangs sind, lässt sich nur durch den OP Bericht beurteilen. Einige Kodes sind auch Zusatzkodes, die können stehen bleiben. Aber ich rate dringend mal mit dem Chirurgen zu reden. Sie beide können sich viel Arbeit ersparen.

    MFG

    KayHo

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    gut Ding will Weile haben. Ich hatte bezüglich der Kodierung der Radiofrequenzkyphoplastie eine ausführliche Begründung beim zuständigen MDK angefordert. Ich gebe hier die Kernaussagen der Stellungnahme wieder:

    1. Radiofrequenzkyphoplastie ist eine der Methoden, bei der die Aufrichtung durch Lagerung oder ausschließlich durch Zement-basierte Verfahren erreicht wird.
    2. Als Kyphoplastie werden Systeme bezeichnet, die prinzipiell eine mechanischen Aufrichtung herbeiführen können.
    3. Bei der Radiofrequenzkyphoplastie ändert sich nur die Fließeigenschaft des Zements, somit handelt es sich vielmehr um Augmentations- bzw. Verstärkersysteme.

    Das bedeutet wohl, dass es wie beim Highlander nur einen geben kann: die Kyphoplastie mit Ballon, da hier eine mechanische Aufrichtung durch den Ballon erreicht wird.
    Und damit ist klar, dass ich in Zukunft jede vom MDK gekürzte Radiofrequenzkyphoplastie vor Gericht einklagen muss.
    Was mich aber noch besonders ärgert ist, dass mein MDK die Stellungnahmen vom DIMDI und der DWG als unabhängige Sachverständige bezüglich Klassifizierung ignoriert. :thumbdown:

    Grüße aus Unterfranken

    KayHo