Beiträge von KayHo

    Hallo Frau Kosche,

    wie sieht es denn bei den SIRS Kriterien aus? Bei einer positiven Blutkultur sollten die auf jeden Fall gecheckt werden.
    Die Wirbelsäulenbehandlung war in welchem Bereich der WS? Gibt es ein aktuelles CT/MRT der Wirbelsäule um einen Infektfokus dort auszuschließen?
    Hat der Patient Beschwerden beim Wasserlassen? Schmerzen dabei oder danach?
    Bei unklarem Infekt käme auch noch die B99 in Frage. Zusammen mit B95.6.

    Grüße aus Unterfranken

    KayHo

    Guten Morgen miteinander,

    ich muss das Thema der Radiofrequenzkyphoplastie wieder eröffnen. Zum wiederholten Male hat der MDK die Kodierung der Radiofrequenzkyphoplastie mit dem OPS 5-839.a- abgelehnt und in eine Vertebroplastie um kodiert.
    Die Angelegenheit ist überaus ärgerlich. Es gibt die unverbindliche Auskunft des DIMDI zur Radiofrequenzkyphoplastie und natürlich auch diverse Stellungnahmen vom Hersteller, trotzdem beharrt der MDK darauf, dass es keine Kyphoplastie ist, weil kein Instrument zur Wirbelkörperaufrichtung benutzt wird. Mein Hinweis, dass es sich um einen speziellen Zement handelt, der die Aufrichtung bewirkt und so im weitesten Sinn als Instrument betrachtet werden kann, wird nicht gehört. Ich bin maximal frustriert. Natürlich werde ich gegen das Gutachten Widerspruch einlegen. Wahrscheinlich muss ich auch wieder einen Anwalt beauftragen und Leistungsklage einreichen. Bis die Kasse dann erkennt, dass in diesem Einzelfall es wirklich eine Kyphoplastie war!

    Das einzig wirklich Hilfreiche wäre eine Klarstellung des DIMDI. Aber woher nehmen und nicht stehlen?

    Viele, wenn auch frustrierte Grüße aus Unterfranken

    KayHo

    Hallo C-3PO,

    die Entfernung des BSV wird über den OPS 5-831.2 abgebildet. Der Zugang ist mit 5-032.01 kodiert. Bei den OPS 5-832.0, 5-832.4 und 5-832.6 müssen Sie überlegen ob diese OPS zugangsbedingt sind, d.h. auf dem Weg zum BSV sozusagen mit erledigt wurden. Ggf. ist dann ein anderer OPS für den Zugang möglich.
    Eine knöcherne Dekompression lässt sich aus dem geschilderten nicht erkennen, schon gar nicht über zwei Segmente. Bestenfalls im Segment L5/S1, wenn die knöcherne Entlassung von S1 unterminierend bzw. in undercutting Technik erfolgt ist. Das sind die Zauberworte für die knöcherne Dekompression.

    Viele Grüße

    KayHo

    Vielen Dank für die Antworten.

    Wir zeigen der KK unseren Unmut über das Vorgehen an und beugen uns der Leistungsentscheidung. Sollte es noch ein Mal vorkommen, haben wir schon einen Präzedenzfall auf Lager.
    Mein Chef möchte angesichts der vergleichsweise geringen Streitsumme nicht vor Gericht. Aber die Idee mit der Log-Datei werde ich so mal ausprobieren. Danke Phlox!

    Hallo miteinander,

    ich hatte im Mai eine Inhouse Prüfung durch den MDK. Ich notiere mir immer das Ergebnis der Prüfung und gleiche das mit dem Gutachten ab. Nun kam es zu folgender Situation.
    Pat. mit LH in TAPP , VWD 3 Tage. Von mir notiert wurde eine Kürzung um eine BT, d. h. VWD =2, kein Abschlag. Das Gutachten war allerdings in sich widersprüchlich. An einer Stelle wird die Kürzung um einen BT festgestellt. Am Ende des Gutachtens steht, dass insgesamt ein BT ausreichend gewesen wäre.
    Die KK hat mir eine Zahlungsaufforderung geschickt. Ich habe nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass der Sachbearbeiterin der Widerspruch auch aufgefallen ist und sie sich mit der Gutachterin in Verbindung gesetzt hat. Diese würde das Gutachten korrigieren.
    Nun kam das korrigierte Gutachten per Fax von der KK (nicht vom MDK!!!). Natürlich zu Gunsten der Kasse erfolgt die Kürzung auf einen BT. Das erste Gutachten war eine Konsensgutachten, das zweite auch???? Obwohl ich nicht mal über eine Korrektur informiert wurde????
    Mal ganz davon abgesehen, ob die Kürzung gerechtfertigt war oder nicht, aber muss ich die Konsequenzen tragen, wenn ein Gutachter nicht aufpasst? X(

    Liebe Mitstreiter,

    gemäß dem berühmten BSG Urteil von 2012 sind wir dazu verpflichtet auch für AOP Eingriffe der Kat. 2 eine Begründung zu übermitteln, warum dieser Eingriff stationär erbracht worden ist. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Tonsilektomie bei einer 18 jährigen Patientin ohne Nebenerkrankungen.
    Ich erhielt nun ein Schreiben der KK, die eben jene Begründung angefordert hat. Allerdings erst 53 Tage nach Rechnungslegung, also außerhalb der sechs Wochen Frist. Bezahlt wurde noch nichts.
    Leider konnte ich bisher nichts finden, ob es für die anforderung der MBEG eine verbindliche Frist gibt. Kann eine Krankenkasse eine Rechnung beliebig lange liegen lassen und dann irgendwann eine MBEG anfordern?

    Immer tapfer bleiben!

    Liebe Grüße aus Bayern

    Liebe Mitstreiter,

    in unserer Klinik haben wir im Grunde genommen das selbe Problem. Es geht hier grundsätzlich um die Fragestellung, ob eine operativ gelegte Nasentamponade nach HNO OP (Septum, NNH etc.) einen Verbleib in stationärer Behandlung begründet.

    Unsere HNO Ärzte vertreten den Standpunkt, dass erstens eine Nasentamponade mindestens 48 Stunden liegen muss und zweitens, ein Patient mit liegender Nasentamponade nicht entlassen werden kann. Die Dauer wird mit der Wundheilung begründet. Die Nicht-Entlassung begründet sich durch die Gefahr, dass die Tamponade verrutschen kann und es zu einer Nachblutung kommt.

    Der MDK ist selbstverständlich anderer Meinung. Vor allem bestreitet der MDK die Meinung unserer Ärzte, dass ein Patient mit liegender Nasentamponade stationär überwacht werden muss. Die Argumentation des MDK ist nur teilweise nachzuvollziehen. Es wird zum Vergleich auf die Behandlung einer Epistaxis verwiesen, die ambulant mit einer Tamponade versorgt wird. Der Patient wird dann auch nicht stationär überwacht, obwohl die Tamponade unter "erschwerten" ambulanten Bedingungen gelegt wurde und eine so sichere Fixierung wie unter OP Bedingungen nicht möglich war.

    Leider gibt es keine aktuelle Leitlinie dazu, auf die man sich bei der Argumentation stützen könnte. Krankenkassen und MDK führen immer wieder das Totschlag-Argument an, dass diese OP's anderswo ambulant erbracht werden.

    Wir sind mittlerweile kurz vor einer Klageerhebung. Wobei mir der Gedanke, dass ein Jurist letztlich über die optimale Behandlungsmethode entscheidet, schon ein gewisses Unbehagen verursacht.

    Bleibt tapfer im Kampf!

    KayHo

    Grüß Gott liebe Mitstreiter,

    der OPS 5-036.8 spinale Duraplastik bereitet mir großes Kopfzerbrechen. Der MDK bestreitet die Kodierung.

    Meine Argumetation ist folgende:

    Gemäß DKR P003 wird auch die Versorgung von intraoperativen Komplikationen gesondert kodiert. Daher sehen wir auch den OPS 5-036.8 als gerechtfertigt an. Dem Argument, dass die Versorgung mit TachoSil ® keine Duraplastik darstellt, entgegnen wir mit dem Hinweis auf das Inklusivum des OPS: „Inkl.: Verwendung von klebbarem Material bei der Durchführung einer Duraplastik“.

    Dementsprechend ist die Versorgung mit TachoSil ® eine Duraplastik.

    Da bei sehr kleinen Defekten eine Naht meist nicht möglich ist, stellt TachoSil ® hier eine alternative Versorgungsmöglichkeit dar. Es ist im weitesten Sinne als Plastik zu bezeichnen, da hier körperfremdes Material benutzt wird um einen (kleinen) Defekt in einer Struktur zu verschließen.

    TachoSil ® ist eine Fixkombination eines mit humanem Fibrinogen und Thrombin beschichteten Kollagenvlieses, das neben einer effizienten Blutstillung die Versiegelung von Geweben und Nähten gewährleistet. Bei Kontakt mit Flüssigkeiten lösen sich die Kleberkomponenten auf, dringen teilweise in die Wundoberfläche ein und lösen so die Fibrinogen-Thrombin-Reaktion aus. Es entsteht ein stabiles Fibrinnetz, das die kollagene Matrix fest mit der Wunde verbindet. Durch den Einsatz von TachoSil ® wird das Risiko einer postoperativen Liquorfistel und einer Infektion deutlich gesenkt.

    Das Dimdi hat auf Anfrage bestätigt, dass die Verwendung von TachoSil ® bei einer Duraverletzung unter den OPS 5-036.8 fällt.

    2015 wurde der OPS dahingehend geändert, dass es nun heißt : Verwendung von klebbarem Material zur Durchführung einer Duraplastik. Unser hiesiger Fachgutachter hat aber schon durchblicken lassen, dass der MDK auch 2015 die Verwendung von Tachosil nicht als Duraplastik anerkennen wird.

    Einerseits habe ich Verständnis dafür, dass ein relativ unkompliziertes Verfahren eine Duraplastik sein soll, aber letztlich ist es doch ein Klassifizierungsproblem. Im Grunde genommen müsste der OPS gesplittet werden: ein Kode für große, teure Verfahren und einer für diese kleinen Eingriffe.

    Den Verweis auf die Antwort vom Dimdi entlockt dem Gutachter immer nur ein mitleidiges Lächeln, da dies für den MDK nicht verbindlich ist.

    Meine Frage ist nun: Hat schon einer von Ihnen den Kampf um die Duraplastik vor Gericht ausgetragen?

    Für jeden Hinweis/Tipp/Empfehlung bin ich dankbar!

    Auf in den Kampf Torrero!

    Grüße aus Bayern

    KayHo

    Guten Tag Herr Mende,

    aus eigner leidvoller Erfahrung kann ich Ihnen keine Hoffnung machen. Die geforderten Inhalte des OPS sind zwingend zu erbingen. Das heißt für Sie, wenn sie keine Stroke unit haben (oder Intensivstation) können Sie die Schlaganfallkomplexbehandlung nicht abrechnen, weil Sie die Strukturvorraussetzungen nicht erfüllen.

    Selbst wenn Sie die Strukturvoraussetzungen erfüllen, müssen alle Vorgaben des OPS erfüllt werden. Ich habe schon erlebt, dass die Schlaganfallkomplexbehandlung vom MDK gestrichen wurde, weil die Vitalwerte zu spät gemessen wurden. Zu spät im Sinne von einmal nicht nach 6 Stunden, sondern nach 6 Stunden und 20 Minuten.

    Grüße

    KayHo


    Guten Tag liebe Forengemeinde,


    es ist wieder Montag und mein Blutdruck ist (noch) im Normbereich.

    Ich kann inzwischen Neues berichten. Nachdem ich 2 mal mit der KK telefoniert habe (neben dem üblichen Schriftverkehr) konnte ich das geschilderte Knuddelmuddel auflösen. Der Kollege von der KK erklärte mir, dass er kein neues Gutachten vom MDK in Auftrag gegeben hat, sondern nur eine Rückfrage zum nichtkodierten Hypertonus an den MDK gestellt hat. Der MDK hat aus dieser Anfrage einen neuen Prüfauftrag mit der neuen Fragestellung generiert.

    Dieser Widerspruch war dann Auslöser einer wütenden Diskussion bis mir irgendwann das Licht aufging, dass der Fehler vom MDK gemacht wurde.

    Im kollegialen Telefonat konnte der Sachverhalt geklärt werden und die Zusammenarbeit ist nun wieder ungetrübt.

    Ich hätte aber Lust dem MDK eine Aufwandspauschale zu berechnen, die ich dann mit dem Kollegen von der KK teile. ;)

    Montägliche Grüße

    KayHO