Beiträge von styprek

    Bei der Durchsicht des neuen Fallpauschalenkatalogs fiel mir auf, dass bislang im FP-Katalog vergütete DRGs wie E41Z, F45Z und G51Z
    jetzt ausgegliedert wurden und mit neuem Text versehen sich in der Anlage3(Entgelte nach §6Abs.1)wiederfinden.
    Dafür hat man neue DRGs kreiert als Ersatz für die obengenannten ausgegliederten DRGs, die jetzt im FP-katalog stehen.
    Logischer wäre es gewesen und weniger verwirrend, wenn man für die neuen DRGs in Anlage3 auch neue Ziffern geschaffen hätte und die alten DRGs weiterhin FP-Katalog belassen hätte.

    Gruß

    v.Styp-Rekowsky

    Hallo Herr Selter,
    nachdem sie meinen Glauben an den gesunden Menschenverstand und an
    Fairness erschüttert haben, konnte ich nicht umhin, einen
    Abteilungsleiter einer Krankenkasse anzurufen, um ihm den oben-
    beschriebenen Fall(Wiederaufnahme innerhalb von 24 h) zu schildern und ihn um seine Meinung zu befragen. Er sagte zuerst, das sei ein ziemlich konstruierter Fall, der ihm in der Praxis noch nicht vorgekommen sei und dann die für mich erlösenden Worte, dass diese beiden Fälle ja nichts miteinander zu tun hätten und diese Wiederaufnahmeregel dort nicht zur Anwendung käme. Ich berichtete dann darüber, dass es diesbezüglich auch andere Meinungen gebe, dergestalt, dass diese Regel ausnahmslos angewendet würde. Darauf entgegnete er mir, in Deutschland gebe es keine Regel ohne Ausnahme und schon garnicht, wenn die Fallkonstellation so wäre wie beschrieben, das sei ja auch nicht im Sinne des Gesetzgebers und wäre einem \"normalen Menschen\" auch garnicht vermittelbar.
    Ich hätte ihn drücken können.
    Mein Glaube an die Menschheit ist halbwegs wiederhergestellt und ich schlafe wieder besser

    In der Hoffnung auf eine bessere Zukunft mit gesundem Menschenverstand

    Styprek

    Hallo Frau Mulle
    derzeit müssen alle diese Kriterien erfüllt sein, um die
    Komplexbehandlung codieren zu dürfen. Aber bevor sie sich die Mühe
    machen die Einzelheiten zu lernen, sollten sie wissen, dass nach
    einem Entwurf des DIMDI die Kriterien zur Erfüllung der
    Komplexbehandlung verschärft wurden, so dass ab 2005
    nur noch geriatrische Einrichtungen diese werden erfüllen können.
    Wenn sie aber eine Geriatrie im Hause haben, müssen alle Kriterien
    erfüllt sein. Die Ziffer 8-550 ist unterteilt in Kurzbehandlung bis
    13 Tage 8-550.0, Regelbehandlung 14-20 Tage 8-550.1 und
    Langzeitbehandlung über 21 Tage 8-550.2.
    Nur die Regelbehandlung und die Langzeitbehandlung triggern in
    die entsprechenden DRGs. Einzelheiten entnehmen sie dem jeweils
    gültigen OPS-Katalog.

    Gruß
    v.Styp-Rekowsky, Saarbrücken, blauer Himmel 25°

    Hallo Herr Selter

    Man darf bei aller Einfachheit des Textes nie die Intention des Gesetzgebers außer acht lassen.
    Stellen sie sich vor, ein Patient wird nach einer Magenop. vom Krankenhaus A entlassen. Seine Ehefrau holt ihn ab und auf dem Nachhauseweg wird sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und ihr Ehemann
    wird mit einem Polytrauma in Krankenhaus B eingeliefert. Kein Kostenträger käme auf die Idee von Krankenhaus A irgendwelche Verlegungsabschläge zu fordern.
    Der Sinn des §1 besteht darin \"blutige Entlassungen\" zu verhindern, die zu
    Stückelungen eines Falles und somit zu Fallzahlsteigerung führen würden.
    Das eine ist der Buchstabe des Gestzes, das andere der Sinn des Gesetzes.
    Gott sei Dank wird bei der Rechtsprechung in der Regel versucht dem Sinn des Gesetzes genüge zu tun.

    MfG
    Styprek

    Hallo Zabi

    Wenn jemand aus einem anderen Krankenhaus zur Weiterbehandlung
    aufgenommen wird, dann bleibt die Aufnahmediagnose des Vorkrankenhauses
    bestehen. Also Aufnahme wegen Apoplex auf Stroke-unit. Nach 7 Tagen
    Verlegung in eine geriatrische Akutklinik zur Weiterbehandlung.
    Hauptdiagnose bleibt Apoplex. Etwas anderes ist es, wenn ein Patient wegen einer Komplikation weiterverlegt wird, z.B Aufnahme wegen eines
    hypoglykämischen Schocks auf der Inneren, dort nach 3 Tagen Sturzereignis
    mit Schenkelhalsfraktur, Verlegung in Chirurgie, dort Hauptdiagnose Schenkelhalsfraktur. Im verlegenden Krankenhaus Hauptdiagnose hypoglykämischer Schock, Nebendiagnose Schenkelhalsfraktur.

    Ich hoffe, dass war hilfreich.

    Gruß aus dem sonnigen Saarbrücken!
    Peter Styp-Rekowsky
    PS Wie heißt Du eigentlich richtig?

    Hallo Zabi, Hallo Ziebart
    Das sehe ich ein bißchen anders. Wenn man sich die amtliche Begründung zum Referentenentwurf durchliest, findet man den Satz: \"Eine Bezahlung nach Fällen führt dagegen zu der gewünschten Verkürzung der Verweildauer einerseits, verleitet jedoch andererseits tendenziell auch dazu, die Fallzahlen zu erhöhen und bisher in einem Krankenhausaufenthalt durchgeführte Behandlungen auf mehrere Aufenthalte aufzuteilen.\"
    Der Gesetzgeber will also dem Missbrauch einen Riegel vorschieben und nicht neue Ungerechtigkeiten erzeugen. Das heißt auf den Fall bezogen: eine Radiusfraktur rechts hat nichts mit einer vorher behandelten Radiusfraktur links zu tun. Die Angabe der Seitenlokalisation muss ein
    ausreichendes Diskriminierungskriterium sein, die auch der Kostenträger versteht. Ansonsten würden alle Fachrichtungen, die mit paarig angelegten Organen arbeiten, im Einzelfall Nachteile erleiden, was weder gewünscht noch beabsichtigt ist. Es kann doch einem Chirurgen nicht zugemutet werden, dass nach einem erneuten Sturz die \"zweite Hüfte\" quasi kostenlos ist. Insofern denke ich darf man die Wiederaufnahmeregeln nicht nur nach dem Buchstaben interpretieren, sondern auch nach dem Sinn.

    MfG Styp-Rekowsky

    Hallo
    wir verwenden seit längerem bei geriatrischen Patienten mit
    Ernährungsproblemen verschiedenster Ursachen die R63.3, ohne dass jemals die KK diese Kodierung beanstandet hätte. Eine Anwendung in der Pädiatrie, wird im ICD-Buch eingeschränkt mit dem Exklusivum:
    Ernährungsprobleme beim Neugeborenen (P92.-)und Fütterstörung nichtorganischen Ursprungs beim Kleinkind(F98.2)

    Gruß
    Peter v.Styp-Rekowsky, Saarbrücken

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Die bisherige Handhabung von Fällen, die vollstationär anbehandelt und teilstationär weiterbehandelt werden ist nicht praktikabel und zudem unlogisch. Nach Auskunft der Kostenträger ist als Entlassart
    \"regulär beendet\" zu wählen, obwohl der Patient weder entlassen noch die Behandlung beendet ist, was automatisch einen neuen Fall produziert mit Neuaufnahme und neuer Fallnr. Nun besagt aber
    §6: Werden Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur teilstationären Behandlung wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der oberen Grenzverweildauer, einer zuvor abrechenbaren Fallpauschale ein tagesbezogenes Entgelt nach §6 Abs.1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht zusätzlich berechnet werden. Unklar ist die Entlassart „regulär beendet“. Wenn doch bis zum Erreichen der oberen Grenzverweildauer sowieso nur ein Fall abrechenbar ist, warum dann diese unlogische Trennung in 2 Fälle mittels Entlassart „regulär beendet“? Sinnvoller wäre eine eigene Entlassart wie Verlegung in eine Tagesklinik oder Wechsel (so lautet auch die Formulierung in §6) von vollstationärer Behandlung in teilstationäre. Das hätte auch den Vorteil, dass man diese Patienten anhand der Entlassart auch besser wiederfindet.
    Gänzlich unübersichtlich wird das Ganze bei Wechsel von teilstationärer nach vollstationärer Behandlung.
    Hier schweigt sich Fallpauschalengesetz aus und keiner in dieser Republik, den ich um Rat gefragt habe, konnte eine verbindliche Antwort geben. Um das ganze noch zu ins Undurchsichtige zu steigern, gibt es bei uns in der Geriatrie die Fallkonstellation teilstationär-vollstationär-teilstationär. Da weiß keiner mehr weder wie das administrativ noch abrechnungstechnisch zu bewältigen ist. Außerdem findet sich im Gesetzestext kein Hinweis für eine unterschiedliche Handhabung, ob Weiterbehandlung (vollstationär oder teilstationär) im eigenen Haus oder in einem anderen.
    Der Grundsatz muss gelten, dass administrative Fallführung und Abrechnungsregeln nicht divergieren sollten
    Hier herrscht dringender Reformbedarf und zwar in Kürze.

    MfG Peter v.Styp-Rekowsky

    Hallo Frau Weißflog

    Die ICD-Ziffer R63.3 verwenden wir in der Geriatrie nicht selten,
    weil es nicht wenig alte Menschen gibt, die aus vielen Gründen wie Demenz, Schluckstörungen, Medikamentennebenwirkungen, schlechte soziale Versorgung usw in eine alimentäre Mangelsituation geraten, die eine stationäre Behandlung notwendig macht. Auch bei onkologischen Patienten könnte ich mir die Anwendung der R63.3 vorstellen. Sie ist also keineswegs nur für die Pädiatrie reserviert.

    Gruß Peter, bist du mit dem Skispringer Weißflog verwandt?

    Hallo Dominik
    Ich sehe das genauso wie du. Tage, in denen der Patient nicht im Krankenhaus war, zählen nicht innerhalb der DRG. Es werden nur die Tage der stationären Behandlung gezählt. Beispiel Patient kommt ins Krankenhaus mit Krankheit A, wird entlassen 10 Tage unterhalb der oberen Grenzverweildauer. Kommt 5 Tage später wegen Komplikationen der Krankheit A ins gleiche Krankenhaus. Er hat zu Hause nicht 5 Tage der 10 Tage bis zum Erreichen der oberen Grenzverweildauer abgebüßt. Nein 10 Tage des zweiten Aufenthaltes sind mit der ersten DRG abgegolten. Ab dann gibt es Zuschläge. Ich hoffe, ich liege da richtig. Advent ist ja die Zeit der Hoffnung.


    Gruß Peter Saarbrücken, bald ist Weihnachten