Sehr geehrte Damen und Herren
Die bisherige Handhabung von Fällen, die vollstationär anbehandelt und teilstationär weiterbehandelt werden ist nicht praktikabel und zudem unlogisch. Nach Auskunft der Kostenträger ist als Entlassart
\"regulär beendet\" zu wählen, obwohl der Patient weder entlassen noch die Behandlung beendet ist, was automatisch einen neuen Fall produziert mit Neuaufnahme und neuer Fallnr. Nun besagt aber
§6: Werden Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur teilstationären Behandlung wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der oberen Grenzverweildauer, einer zuvor abrechenbaren Fallpauschale ein tagesbezogenes Entgelt nach §6 Abs.1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht zusätzlich berechnet werden. Unklar ist die Entlassart „regulär beendet“. Wenn doch bis zum Erreichen der oberen Grenzverweildauer sowieso nur ein Fall abrechenbar ist, warum dann diese unlogische Trennung in 2 Fälle mittels Entlassart „regulär beendet“? Sinnvoller wäre eine eigene Entlassart wie Verlegung in eine Tagesklinik oder Wechsel (so lautet auch die Formulierung in §6) von vollstationärer Behandlung in teilstationäre. Das hätte auch den Vorteil, dass man diese Patienten anhand der Entlassart auch besser wiederfindet.
Gänzlich unübersichtlich wird das Ganze bei Wechsel von teilstationärer nach vollstationärer Behandlung.
Hier schweigt sich Fallpauschalengesetz aus und keiner in dieser Republik, den ich um Rat gefragt habe, konnte eine verbindliche Antwort geben. Um das ganze noch zu ins Undurchsichtige zu steigern, gibt es bei uns in der Geriatrie die Fallkonstellation teilstationär-vollstationär-teilstationär. Da weiß keiner mehr weder wie das administrativ noch abrechnungstechnisch zu bewältigen ist. Außerdem findet sich im Gesetzestext kein Hinweis für eine unterschiedliche Handhabung, ob Weiterbehandlung (vollstationär oder teilstationär) im eigenen Haus oder in einem anderen.
Der Grundsatz muss gelten, dass administrative Fallführung und Abrechnungsregeln nicht divergieren sollten
Hier herrscht dringender Reformbedarf und zwar in Kürze.
MfG Peter v.Styp-Rekowsky