Hallo Forum
hoffentlich nicht zu spät. Zur Verschlüsselung der Urosepsis folgendes Zitat aus den DKR 0104a(die gelten doch hoffentlich noch):
"Urosepsis" ist laut alphabetischem Verzeichnis zur ICD-10 und laut ICD-10-Diagnosenthesaurus mit
N39.0 Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet zu verschlüsseln. Dieser Kode bezeichnet eine Harnwegsinfektion.
Bei klinisch manifester Sepsis ist ein Kode aus
A40.-Streptokokkensepsis
oder
A41.-Sonstige Sepsis
zuzuweisen.Zitat Ende
Wie soll man das nur verstehen?
Also "Urosepsis"=N39.0 wenn klinisch nicht manifest?
Kennt jemand eine nicht klinisch manifeste Urosepsis?
Also kommt doch wohl nur A40.- oder A41.- in Frage eventuell in Kombination mit N39.0. Wie wärs ganz kühn als Kreuz-Sterndiagnose.
Geht das?
Gruß Peter, erschöpft anstrengendes Wochenende
Beiträge von styprek
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Hallo Codiermaus,
bei dem Namen musst Du dich aber vor hungrigen Kodierkatern in Acht nehmen. Spaß beiseite.
Ich würde das als Komplikation deuten und die T88.8 nehmen=
Sonstige näher bezeichnete Komplikationen bei chirurg. Eingriffen...
Dazu die Lokalisation T21.34 und Ausmaß T31.00. Ich glaube allerdings nicht, dass W87.9 dafür gedacht ist. W-Klassifikation bezeichnet eher Unfälle im dem Sinne, dass einer unvorsichtig mit Strom hantiert hat und einen Stromschlag bekommen hat.
Gruß aus Saarbrücken, 25°, bedeckt.
Peter -
Hallo Elrip
Hauptdiagnose+PCCL relevante Nebendiagnosen+Prozeduren
führen in Verbindung mit einem eventuellen Alterssplit
in der Regel zu einer abrechenbaren DRG. Eine abrechenbare Nebendiagnose gibt es nicht. Es gibt höchstens schweregradrelevante Nebendiagnosen.Ob es eine zahlenmäßige Begrenzung gibt weiß ich nicht.
Da man aber selten über 10-15 Diagnosen hinausgeht, es sei denn man verschlüsselt viele R-Diagnosen, käme man ja mit einer von dir angenommen zahlenmäßigen Begrenzung auf 20 Diagnosen gut hin.
Eine Abnahme des Relativgewichts durch zunehmende Zahl von ND widerspricht der Logik des DRG-Systems.
Der Grouper nimmt im Gegenteil eine Gewichtung des Falles anhand der
PCCL-relevanten ND vor. Das Hauptkriterium ist nicht die Zahl der ND
sondern ihr PCCL-Wert in Abhängigkeit von der Hauptdiagnose.
Wenn durch die ND schon eine DRG Schweregradstufe A vorliegt, kann man
alle Nebendiagnosen kodieren es bleibt bei A.
Gruß aus Saarbrücken
Peter Styp-Rekowsky -
Hallo Michael
bei uns wird eine osteoporotische Zusammensinterung der Wirbelkörper
als Fraktur interpretiert(Fraktur=Kontinuitätsunterbrechung),wobei das Alter der Fraktur keine Rolle spielt. Die Zusammensinterung besteht ja fort und macht entsprechende Symptomatik.
Aufpassen muss man mit M80..was die Entstehung angeht, weil pathologische Fraktur bedeutet ohne äußeren Anlass. Falls es sich um eine Sturzfolge handelt, ist es keine pathologische Fraktur mehr.
Aufpassen muss man auch mit der Geschlechtszugehörigkeit. Somit verbietet sich M80.0. postmenopausal beim Mann(bei uns schon häufiger falsch kodiert). Aber da die Osteoporose bei der Frau viel häufiger vorkommt, gibt es logischerweise auch seltener Zusammensinterungen beim Mann. Gegenüber der hohen Zahl von Osteoporosekranken fallen die Osteomalazien nicht ins Gewicht.Sie sehen in der Regel auch anders aus und sind oft Sekundärmanifestationen anderer
Stoffwechselerkrankungen.
Ich hoffe Du kannst damit was anfangen
Peter aus Saarbrücken, blauer Himmel, 28°, laues Lüftchen. -
Hallo EDV
heißt du sonst noch irgendwie?
Man muss grundsätzlich 2 Dinge auseinanderhalten.
1.die formalen Dinge und 2.die inhaltlichen.
Ad 1 ist alles, was nicht Hauptdiagnose ist eine Nebendiagnose!
Somit ist Z29.8 eine Nebendiagnose, weil kodierbar, wie Christoph sagt.
Ad 2.Dass Z29.8 keine Nebendiagnose ist, kann man nur vertreten, wenn
man inhaltlich feststellt, dass sich dahinter keine eigene Diagnose verbirgt, was aber aber formal betrachtet unerheblich ist.
Somit bleibt Z29.8 eine Nebendiagnose.
Versteht das überhaupt einer, was ich da schreibe?
Gruß Peter Saarbrücken, bedeckt, 25° -
Hallo Christoph
Nach welcher Definition ist Z29.8 keine Nebendiagnose?
Inhaltlich ist natürlich eine Pneumonieprophylaxe keine Diagnose im Sinne einer Krankheitsentität, was aber auch für viele andere Kodierziffern zutrifft.Formal im Sinne der Kodiersprache ist sie natürlich eine Nebendiagnose, weil sie nicht die Hauptdiagnose ist. Man unterscheidet halt nur Haupt-und Nebendiagnosen zunächst einmal unabhängig von ihrem Inhalt.Oder meinst du man darf Z29.8 gar
nicht kodieren?Gruß Peter
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Hallo, ihr Kodiergeplagten(bin selber einer)
Es gibt im ICD Schlüssel den Begriff Pneumonieprophylaxe Z29.8.
Ich habe aber noch nicht überprüft, ob das überhaupt eine relevante
Nebendiagnose ist. Eigentlich ist es ja auch keine Diagnose sondern ein Prozedur. Wieder eines der vielen unlogischen Elemente im Chaossystem! Bei uns wird eine Pneumonieprophylaxe bei vielen insbesondere immobilen Patienten pflegerischerseits angewendet, ohne dass es jemals verschlüsselt wurde.Eine abgelaufene Pneumonie kann meines Erachtens nicht verschlüsselt werden. Wenn natürlich die Pneumonie während des stationären Aufenthaltes bestanden hat, wird sie selbverständlich auch kodiert.
Eine Dekubitusprophylaxe wird bei uns bei entsprechend gefährdeten
Patienten über die Lagerungsbehandlung abgebildet.
Peter aus Saarbrücken, schwülwarm, 28°,exsicciert, gehe jetzt heim
was trinken! -
Hallo Papiertiger
Toller Name, pass bloß auf, dass kein Reißwolf in der Nähe ist!
Bzgl F10.2, denke ich, dass die Alkoholkrankheit auch in nichtpsychiatrischen Abteilung kodiert werden darf. Gemäß dem Gebot der DKR, dass die zugrundeliegende Krankheit, den Krankenhausaufenthalt begründet, halte ich es für vertretbar z.B auch in einer Inneren Abteilung F10.2 als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn man dort die Begleiterkrankungen behandelt.
Man kann mir natürlich entgegenhalten können, dass der Patient ja z.B wegen der Leberzirrhose in die Innere kam. Ja klar, aber entkräftet das die Kausalkette, dass die Leberzirrhose eine Folgekrankheit man könnte auch sagen eine Manifestation der Alkoholkrankheit ist.
Es gibt ja bei den Kodierrichtlinien nicht den Begriff Folge von Alkoholkrankheit. Dann könnte man ja analog zum Schlaganfall z.B das Symptom(Folgekrankheit)als Hauptdiagnose verschlüsseln und als ND Folgen eines Schlaganfalls.Es steht auch nirgendwo, dass die F-Nummern
nur in psychiatrischen Abteilungen kodiert werden dürfen.
Wenn ich mir das alles noch mal so recht überlege könnte man auch anders herum argumentieren. Aber so ist das nun einmal im Wildwuchs des DRG Dschungels.
Gruß Peter, fahre jetzt mit dem Fahrad heim, sieht nach Schauer aus! -
Lieber Michael
Meine "gewagte" Kodierung nehme ich hiermit nach deinem Beitrag wieder zurück.
Den Zusatzkode D68.3 hämorrhagische Diathese in Verbindung mit Z92.1
hatte ich aus einem Artikel einer med. Fachzeitschrift abgeschrieben und unüberprüft übernommen. Das sollte man nicht. Wie du richtig dargelegt hast, lässt das ICD-Buch keinen Interpretationsspielraum zu
und D68.3 kann ohne Blutung nicht in Verbindung mit Z92.1 kodiert werden.
Gruß Peter aus Saarbrücken, bedeckt 20 Grad -
Liebe Susanne
Wenn ich das richtig verstanden habe, habt ihr einen Patienten aus einem auswärtigen Krankenhaus bekommen, der 20 min nach Aufname bei euch verstorben ist, ohne relevante Ressourcen verbraucht zu haben.
Stimmt das so?
Rein theoretisch könnte man die Diagnosen aus dem Vorkrankenhaus übernehmen, Aufnahme-und Entlassanzeige wegschicken und abwarten.
Ob der Kostenträger das dann als DRG-Fall abrechnet, weiß ich nicht, da er ja aus den übermittelten Daten ersehen kann:Verlegung aus einem externen Krankenhaus,Verweildauerdauer 20 min,Entlassart Tod,keine Prozeduren(keine Reanimation?).Vielleicht gehts auch nachstationär? 24h Fall? Ich weiß auch garnicht, wo ich das nachlesen könnte. Was meinen die anderen Experten!
Grüße aus dem heißen Saarbrücken
Peter -
Danke für die Antworten!
damit fühle ich mich in meiner Einschätzung bestätigt.
Gruß Peter