Hallo zusammen,
ich muß mich korrigieren "nachgehender Leistungsanspruch" war nicht der Stei der Weisen aber vielleicht hilft das weiter (Zitat aus einem Sozialversicherungslexikon):
Leistungszuständigkeit bei Kassenwechsel
Zur Frage der Leistungsabgrenzung bei einem Wechsel der Krankenkasse haben die Krankenkassen-Spitzenverbände in der Vergangenheit unterschiedliche Rechtspositionen vertreten. Während sich einerseits dafür ausgesprochen wurde, dass sich die Leistungsabgrenzung bei einem Kassenwechsel am "Versicherungsfallprinzip" orientiert (leistungspflichtig ist die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung zuständige Krankenkasse), wurde andererseits die Auffassung vertreten, dass für die jeweils erbrachte Leistung nur die Krankenkasse leistungspflichtig sein kann, die am Tag der Erbringung der Leistung die Versicherung auch tatsächlich durchführt ("Versicherungsprinzip").
Das BSG hat nunmehr am 20. November 2001 zwei Urteile (B 1 KR 31/99 R und B 1 KR 26/00 R) zur Thematik der Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel gefällt. Das BSG stellte klar, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt.
Das BSG hat mit Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 26/00 - festgestellt, dass eine tageweise Aufteilung einer im Krankenhaus angefallenen Fallpauschale nach der tatsächlichen oder nach der kalkulatorischen Verweildauer unzulässig ist. Vielmehr fasst die insoweit einschlägige Bundespflegesatzverordnung den Krankenhausaufenthalt einschließlich aller dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammen, so dass es sich krankenversicherungsrechtlich um eine Einmalleistung handelt, für die nur eine einzige Krankenkasse zuständig sein kann.
Hinsichtlich der Frage, welche Krankenkasse im Ergebnis zuständig und damit leistungspflichtig ist, führt das BSG aus, dass die Abrechnung mit einer Fallpauschale nach den Fallgestaltungen im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 11 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung immer davon abhängt, ob und in welchem Krankenhaus die Hauptleistung erbracht wird. Insoweit ist grundsätzlich deren Zeitpunkt, also der Zeitpunkt der Hauptleistung, für die Zuständigkeit und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse maßgebend. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich der Rechtsprechung des BSG bei Krankenhausbehandlungen auf Fallpauschalbasis angeschlossen.
Für die Erbringung der stationären Krankenhausbehandlung unter DRG-Rahmenbedingungen ist die Krankenkasse leistungspflichtig, bei der am Entlassungstag ein Versicherungsverhältnis besteht. Hierfür sprechen insbesondere folgende Gründe:
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a)
Die Einstufung von DRG-Abrechnungsfällen ist erst zum Zeitpunkt der Entlassung möglich. Erst dann kann festgelegt werden, welche DRG-Fallpauschale in dem konkreten Fall endgültig zur Abrechnung gelangt.
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b)
Alle notwendigen Informationen für die Zuordnung (Klassifikation) der DRG-Fallpauschale werden mit der Entlassungsanzeige gemeldet (vgl. § 301 Abs. 3 SGB V &ndashDatensätze).
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c)
Prozeduren (OPS), während der Krankenhausbehandlung aufgetretene Nebendiagnosen, Beatmungsstunden u.a. können die vorläufige DRG-Fallpauschale noch verändern.
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d)
Einige DRG-Fallpauschalen sind von der Verweildauer abhängig. Erst bei der Entlassung ist die endgültige Verweildauer bekannt, so dass erst zu diesem Zeitpunkt bei bestimmten Erkrankungen die DRG-Fallpauschale ermittelt werden kann.
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e)
Neugeborenen-DRGs: Erst am Entlassungstag steht fest, ob für das Neugeborene ein eigener Fall abgerechnet wird oder ob die Leistungen für das Neugeborene mit dem Krankenhausfall der Mutter abgerechnet werden.
Die Vergütung nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer einer DRG-Fallpauschale erfolgt über ein belegungstagebezogenes Entgelt. Träger der Kosten dieses Entgeltes ist diejenige Krankenkase, bei der am dazugehörigen Belegungstag eine Mitgliedschaft bestand.
Beispiel:
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Krankenhausaufnahme erfolgte am 10.10.2003, Überschreitung der oberen Grenzverweildauer am 15.10.2003. Kassenwechsel am 20.10.2003 ( Wechsel von der KK A zur KK B), Entlassung am 25.10.2003.
Lösung: 1. Für die DRG-Fallpauschale ist jene Krankenkasse leistungspflichtig, bei der am Entlassungstag (25.10.2003) ein Versicherungsverhältnis besteht. Hier KK B 2. Träger der Kosten der belegungstagebezogenen Entgelte ist diejenige Krankenkasse, bei der am zugehörigen Belegungstag eine Versicherung besteht. Das hieße in diesem Fall, dass die belegungstagebezogenen Entgelte für den Zeitraum 16.10.2003 bis 19.10.2003 der KK A zuzuordnen sind. Für den Zeitraum 20.10.2003 bis 24.10.2003 sind die jeweiligen belegungstagebezogenen Entgelte der KK B zuzuordnen.
Die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9.10.2002 wurde mit Fassung vom 13.5.2003 entsprechend angepasst.
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Grüße aus Mülheim
jgiehler