Hallo Medico,
siehe hierzu auch § 2 Abs.2 Satz 3 KHEntG (analog BPflV).
Bei einer interkurrenten Dialyse (chronische Dialysepflicht, Ursache des KH-Aufenthaltes nicht im Zusammenhang) rechnet die ambulante Praxis die Dialyse ab, das KH erhält keine Rechnung und darf die Leistung selbst nicht kodieren und abrechnen (gehört nicht zu den KH-Leistungen).
Wird der Patient während des KH-Aufenthaltes erstmals dialysepflichtig, erfolgt die Dialyse ebenfalls durch die Praxis, ist aber nun eine Auftragsleistung (Konsil) des Krankenhauses, gehört somit zur KH-Leistung und kann vom KH kodiert und als ZE abgerechnet werden. In diesem Fall kann aber die Praxis nicht ambulant abrechnen.
Mit dem ZE wird somit die Dialyse selbst entsprechend dem OPS-Schlüssel codiert und abgerechnet (aber nur, wenn KH-Leistung), nicht ein wie auch immer definierter zusätzlicher Aufwand.
Gruß
Heißmeyer