Beiträge von Heissmeyer

    Hallo NB,

    ohne Werbung machen zu wollen, schauen Sie sich mal den Leistungs- und Strategieplaner (LuST) von IMC an. Ich halte es für ein einfach zu handhabendes Tool das sehr gute Dienste in der Vorbereitung der Entgeltverhandlungen leistet.

    Gruß

    Heißmeyer

    Hallo Papiertiger,

    die genauen Regelungen zu den Zahlungsregeln werden Sie in dem 112er Vertrag ihres Bundeslandes finden (Vertrag nach § 112 SGB V). Diese gelten und sagen in der Regel aus, dass der volle Rechnungsbetrag unabhängig einer laufenden oder noch vorzunehmenden Prüfung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen ist.

    Um Ihre Frage zu beantworten: Ja, sie dürfen Verzugszinsen berechnen.

    Gruß

    Hallo Medico,

    siehe hierzu auch § 2 Abs.2 Satz 3 KHEntG (analog BPflV).

    Bei einer interkurrenten Dialyse (chronische Dialysepflicht, Ursache des KH-Aufenthaltes nicht im Zusammenhang) rechnet die ambulante Praxis die Dialyse ab, das KH erhält keine Rechnung und darf die Leistung selbst nicht kodieren und abrechnen (gehört nicht zu den KH-Leistungen).

    Wird der Patient während des KH-Aufenthaltes erstmals dialysepflichtig, erfolgt die Dialyse ebenfalls durch die Praxis, ist aber nun eine Auftragsleistung (Konsil) des Krankenhauses, gehört somit zur KH-Leistung und kann vom KH kodiert und als ZE abgerechnet werden. In diesem Fall kann aber die Praxis nicht ambulant abrechnen.

    Mit dem ZE wird somit die Dialyse selbst entsprechend dem OPS-Schlüssel codiert und abgerechnet (aber nur, wenn KH-Leistung), nicht ein wie auch immer definierter zusätzlicher Aufwand.

    Gruß

    Heißmeyer

    Hallo Herr Selter und AnMa,

    wir benutzen den Grouper 2004, eingebunden in unser KIS. Das Problem taucht übrigens auch im Web-Grouper der Uni-Münster (leider bislang offensichtlich einziger Web-Grouper mit der Version für 2004) auf. Somit scheint sich die Information von AnMa zu bestätigen, demnach es sich um einen Grouperfehler handelt. Wir werden das Problem an unseren KIS-Hersteller weiterleiten.

    Danke für die Unterstützung

    Hauke Heißmeyer

    Hallo Forum,

    nachdem mir heute schon geholfen werden konnte, habe ich gleich eine neue Frage. Die OPS-Codes 8-716.0 und .1 sowie 8-717.0 und .1 sind als neue verbindliche OPS-Codes im OPS 301 aufgenommen worden (Einstellung und Kontrolle der Heimbeatmung). Beim Groupen bekommen wir aber die Rückmeldung, dies sei ein ungültiger Prozedurencode. Wie kann das sein? Auch hier bin ich für sachdienliche Hinweise zur Weitergabe an unsere Pneumologen dankbar.

    Gruß

    Hauke Heißmeyer

    Hallo Forum,

    folgendes Problem:

    HD: c20
    ND: C48.8
    OPS: 5-484.62
    Der Fall läuft in die medizinische DRG G60D. Im Definitionshandbuch finde ich nur den OPS 5-484.61 (führt dann in die DRG G01A oder B), der oben genannte OPS taucht überhaupt nicht auf. Hat dies einen inhaltlichen Hintergrund der sich mir nicht erschließt oder wurde der OPS schlicht und einfach im Definitionshandbuch vergessen?
    Für sachdienliche Hinweise jeder Art wäre ich sehr dankbar.

    Gruß

    Hauke Heißmeyer

    Guten morgen zusammen,

    die Fragestellung ist insbesondere vor dem Hintergrund der zu vereinbarenden Fallzahlen und der Berechnung der Erlösausgleiche von Bedeutung.
    Ich schließe mich der Auffassung "alle entlassenen Fälle des Zeitraumes werden gezählt" an und verweise zur weiteren Diskussion und Interpretation auf den § 3 Abs. 6 KHEntgG: " Weicht im Jahr 2003 oder 2004 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses ... von dem vereinbarten Gesamtbetrag ... ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. ..."

    Auf das Kalenderjahr können meiner Meinung nach nur die Erlöse entfallen, die auch im Kalenderjahr abgerechnet werden. Somit können dann auch nur dies abgerechneten (=entlassenen) Fälle gezählt werden, auch wenn sie im Vorjahr aufgenommen und nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen DRG-Katalog bewertet werden.

    Ich hoffe, ich liege mit dieser Interpretation nicht daneben.

    Gruß

    Nachdem wir diese Probleme insbesondere bei Selbstzahlern hatten, bekommen diese seit Februar eine kurze Erläuterung zur DRG-Rechnung immer mit. Seitdem registrieren wir (bis auf 1 Fall) keine Nachfragen dieser Art mehr. Der 1 Fall erweist sich allerdings als Erklärungsresistent in Verbindung mit akuter Logorrhoe, was dann doch für einen Einzelfall viel Zeit und Energie bindet...

    Trotzdem, nicht verzweifeln, weitermachen, nicht schockieren lassen

    Gruß

    Hallo Forum,

    auch wir sind Optionshaus seit 01.01.03 und wir halten Gesprächsbereitschaft und konstruktive Diskussionen für wichtig, um allen im System Beteiligten einen Lerneffekt zu ermöglichen. Im Laufe der Zeit hat sich die Zahl der Nachfragen auch deutlich stabilisiert, allerdings merkt man, dass insbesondere "kleine" Kostenträger bis heute teilweise Probleme haben, DRG-Rechnungen zu prüfen. Hier verbringt man doch zum Teil viel Zeit damit, Probleme zu lösen die eigentlich gar keine sind und im mangelnden Verständnis der DRG-Systematik liegen.

    Gruß und schönes Wochenende

    Hallo Kollegen,

    das heißt dann aber doch in der Konsequenz, dass man u.U. bei einer erneuten Rückverlegung in die Psychiatrie diese bitten müßte, im Falle einer weiteren, neuen Erkrankung des Patienten diesen dann doch bitte mal in ein anderes KH zu schicken, damit wir nicht auf alle Zeiten (evtl. Langlieger in der Psychiatrie) ein und dieselbe DRG für alle möglichen Erkrankungen (von mir aus auch mit ein paar Schweregraderhöhenden Nebendiagnosen, das macht dann irgendwann auch nichts mehr) abrechnen müssen. Hier muß doch auch die Möglichkeit gegeben sein, den Fall irgendwann mal neu zu bewerten, oder?

    Ansonsten übrigens danke für die prompten Reaktionen und sachdienlichen Hinweise.

    Gruß

    H. Heißmeyer